Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 542 Hg. Wilhelm von Jülich »
Einstellung eines Prozesses am RKG. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (präs. im RR gemäß Dekret des Kgs. am 31. 12. 1556, kopiert am 2. 1. 1557)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Hg.; mit 6 Belegdokumenten2 (Weisungen Ks. Karls V. an das RKG von 1551 und 1553, Korrespondenzen während des Kriegs 1543): Der RT 1555 hat dem RKG auferlegt, den von Hans Holte angestrengten Prozess wegen Landfriedensbruchs gegen Hg. W. bis zur nächsten Visitation zu suspendieren und deren Bescheid abzuwarten. Da die Visitatoren 1556 dafür nicht instruiert waren, haben sie das RKG an diesen RT verwiesen. Erläutern deshalb: Das RKG zitierte 1549 Hg. W. nach einer Klage von ŠHolte und Konsorten wegen entfremdeter Waren während des [Geldrischen] Krieges des Hg. gegen Ks. Karl V. [1543] und kontinuierte das Verfahren trotz der Einwände des Hg. und wiederholter Anweisungen des Ks., die Klage abzuweisen, da sie sich auf einen vertraglich beendeten Krieg beziehe. Zur Sachlage: Die Waren wurden nicht auf Befehl des Hg. hin entwendet, sondern während des Kriegs von Truppen im damaligen Feindesland nach Kriegsrecht als Beute gemacht. Zuvor ergingen wiederholt Warnungen an die Kaufleute, während des Kriegs keine Waren in die Niederlande zu liefern. Da dies nicht befolgt wurde, sind die Kaufleute für erlittene Schäden selbst verantwortlich. Der Prozess ist zudem unzulässig, da laut Vertrag von Venlo [1543] alle mit dem Krieg im Zusammenhang stehenden Fragen für abgeschlossen erklärt wurden. Deshalb Bitte um Weisung an das RKG, den Prozess einzustellen.
Beschluss im SR am 1. 2. 15573 : Wie in allen Dingen, welche die Reichsstädte nicht direkt belangen, künftig Anschluss an KR und FR.
Anmahnung im RR am 27. 2. durch KR, die Supplikation zu beraten. Beschluss im FR am 27. 2.: Vertagung bis 1. 3. Deren Bekanntgabe an SR noch am 27. 2.4
Beschluss im SR noch am 27. 2.5 : Weiterführung des Prozesses am RKG, dem keine rechtshängigen Sachen entzogen werden sollen. Jedoch Anschluss an KR und FR.
Beschluss im KR am 9. 3.6 : Es bleibt beim Dekret des RT 1555.
KR/FR am 10. 3.7 : FR schließt sich KR an. RR am 10. 3.8 : Anschluss des SR und Billigung des Ständedekrets.
Dekret der Reichsstände vom 13. 3. 15579 : Da die RKG-Visitatoren [1556] für die ihnen vom RT 1555 übertragene Entscheidung nicht instruiert waren, wird die nächste Visitationskommission mit dem Vollzug des Dekrets von 1555 beauftragt.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 542 Hg. Wilhelm von Jülich »
Einstellung eines Prozesses am RKG. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (präs. im RR gemäß Dekret des Kgs. am 31. 12. 1556, kopiert am 2. 1. 1557)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Hg.; mit 6 Belegdokumenten2 (Weisungen Ks. Karls V. an das RKG von 1551 und 1553, Korrespondenzen während des Kriegs 1543): Der RT 1555 hat dem RKG auferlegt, den von Hans Holte angestrengten Prozess wegen Landfriedensbruchs gegen Hg. W. bis zur nächsten Visitation zu suspendieren und deren Bescheid abzuwarten. Da die Visitatoren 1556 dafür nicht instruiert waren, haben sie das RKG an diesen RT verwiesen. Erläutern deshalb: Das RKG zitierte 1549 Hg. W. nach einer Klage von ŠHolte und Konsorten wegen entfremdeter Waren während des [Geldrischen] Krieges des Hg. gegen Ks. Karl V. [1543] und kontinuierte das Verfahren trotz der Einwände des Hg. und wiederholter Anweisungen des Ks., die Klage abzuweisen, da sie sich auf einen vertraglich beendeten Krieg beziehe. Zur Sachlage: Die Waren wurden nicht auf Befehl des Hg. hin entwendet, sondern während des Kriegs von Truppen im damaligen Feindesland nach Kriegsrecht als Beute gemacht. Zuvor ergingen wiederholt Warnungen an die Kaufleute, während des Kriegs keine Waren in die Niederlande zu liefern. Da dies nicht befolgt wurde, sind die Kaufleute für erlittene Schäden selbst verantwortlich. Der Prozess ist zudem unzulässig, da laut Vertrag von Venlo [1543] alle mit dem Krieg im Zusammenhang stehenden Fragen für abgeschlossen erklärt wurden. Deshalb Bitte um Weisung an das RKG, den Prozess einzustellen.
Beschluss im SR am 1. 2. 15573 : Wie in allen Dingen, welche die Reichsstädte nicht direkt belangen, künftig Anschluss an KR und FR.
Anmahnung im RR am 27. 2. durch KR, die Supplikation zu beraten. Beschluss im FR am 27. 2.: Vertagung bis 1. 3. Deren Bekanntgabe an SR noch am 27. 2.4
Beschluss im SR noch am 27. 2.5 : Weiterführung des Prozesses am RKG, dem keine rechtshängigen Sachen entzogen werden sollen. Jedoch Anschluss an KR und FR.
Beschluss im KR am 9. 3.6 : Es bleibt beim Dekret des RT 1555.
KR/FR am 10. 3.7 : FR schließt sich KR an. RR am 10. 3.8 : Anschluss des SR und Billigung des Ständedekrets.
Dekret der Reichsstände vom 13. 3. 15579 : Da die RKG-Visitatoren [1556] für die ihnen vom RT 1555 übertragene Entscheidung nicht instruiert waren, wird die nächste Visitationskommission mit dem Vollzug des Dekrets von 1555 beauftragt.