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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 543 Hg. Wilhelm von Jülich »
Landsässigkeit der Städte Niederwesel, Soest und Duisburg. Klage gegen deren Veranlagung zu Reichssteuern. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (präs. im RR am 31. 12. 1556, kopiert am 1. 1. 1557)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Hg.; mit 1 Belegdokument2 (Ständedekret vom 8. 6. 1544): Die Städte Niederwesel und Soest unterstehen den Hgg. von Kleve und Gff. von der Mark seit Menschengedenken als Eigentum, die Stadt ŠDuisburg seit mehreren hundert Jahren pfandweise vom Reich her als Landstände. Deshalb legte der RT 1544 dem Reichsfiskal auf dessen Prozesse hin die Beweislast dafür auf, dass die drei Städte vormals Reichssteuern geleistet hatten. Obwohl der Beweis unterblieb, veranlagte der Fiskal die Städte weiterhin zur Reichssteuer. Gegen das Dekret des RT 1544 und die Bestimmungen des RAb 1548 bezüglich eximierter Stände übertrug das RKG 1551 in einem Interlokut dem Hg. die Beweislast dafür, dass er für die drei Städte dem Reich nie Steuern geleistet hatte, sondern „in quasi possessione libertatis“ war. Bitten um Anweisung an den Reichsfiskal und an das RKG, die unstrittigen Rechte des Hg. über die drei Städte anzuerkennen oder zumindest das Interlokut zurückzunehmen und es beim Dekret von 1544 zu belassen.
Beschluss im SR am 1. 2. 15573 : Wie in allen Dingen, welche die Reichsstädte nicht direkt belangen, künftig Anschluss an KR und FR.
Beschluss im KR am 9. 2.4 : Beratung der Supplikation in den Kurien.
Anmahnung im RR am 27. 2. durch KR, die Supplikation zu beraten. Beschluss im FR am 27. 2.: Vertagung bis 1. 3. Deren Bekanntgabe an SR noch am 27. 2.5
Beratungen im KR am 27. 2. und 9. 3.6 sowie die Korrelation mit FR und im RR am 10. 3.7 führten mit der Bestätigung des KR-Beschlusses zum Ständedekret (im RR gebilligt am 13. 3. 1557, dem Kg. übergeben am 14. 3.)8 : Aufgrund der Beschwerde des Hg. gegen das Interlokut des RKG von 1551, das ihm die Beweislast für die Landsässigkeit der Städte auferlegt, wird festgelegt, dass das Interlokut nicht gegen RAbb und gegen das vorherige Dekret [von 1544] verstoßen darf. Ansonsten jedoch Fortsetzung des fiskalischen Prozesses am RKG wegen des Status der drei Städte.
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« Nr. 543 Hg. Wilhelm von Jülich »
Landsässigkeit der Städte Niederwesel, Soest und Duisburg. Klage gegen deren Veranlagung zu Reichssteuern. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (präs. im RR am 31. 12. 1556, kopiert am 1. 1. 1557)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Hg.; mit 1 Belegdokument2 (Ständedekret vom 8. 6. 1544): Die Städte Niederwesel und Soest unterstehen den Hgg. von Kleve und Gff. von der Mark seit Menschengedenken als Eigentum, die Stadt ŠDuisburg seit mehreren hundert Jahren pfandweise vom Reich her als Landstände. Deshalb legte der RT 1544 dem Reichsfiskal auf dessen Prozesse hin die Beweislast dafür auf, dass die drei Städte vormals Reichssteuern geleistet hatten. Obwohl der Beweis unterblieb, veranlagte der Fiskal die Städte weiterhin zur Reichssteuer. Gegen das Dekret des RT 1544 und die Bestimmungen des RAb 1548 bezüglich eximierter Stände übertrug das RKG 1551 in einem Interlokut dem Hg. die Beweislast dafür, dass er für die drei Städte dem Reich nie Steuern geleistet hatte, sondern „in quasi possessione libertatis“ war. Bitten um Anweisung an den Reichsfiskal und an das RKG, die unstrittigen Rechte des Hg. über die drei Städte anzuerkennen oder zumindest das Interlokut zurückzunehmen und es beim Dekret von 1544 zu belassen.
Beschluss im SR am 1. 2. 15573 : Wie in allen Dingen, welche die Reichsstädte nicht direkt belangen, künftig Anschluss an KR und FR.
Beschluss im KR am 9. 2.4 : Beratung der Supplikation in den Kurien.
Anmahnung im RR am 27. 2. durch KR, die Supplikation zu beraten. Beschluss im FR am 27. 2.: Vertagung bis 1. 3. Deren Bekanntgabe an SR noch am 27. 2.5
Beratungen im KR am 27. 2. und 9. 3.6 sowie die Korrelation mit FR und im RR am 10. 3.7 führten mit der Bestätigung des KR-Beschlusses zum Ständedekret (im RR gebilligt am 13. 3. 1557, dem Kg. übergeben am 14. 3.)8 : Aufgrund der Beschwerde des Hg. gegen das Interlokut des RKG von 1551, das ihm die Beweislast für die Landsässigkeit der Städte auferlegt, wird festgelegt, dass das Interlokut nicht gegen RAbb und gegen das vorherige Dekret [von 1544] verstoßen darf. Ansonsten jedoch Fortsetzung des fiskalischen Prozesses am RKG wegen des Status der drei Städte.