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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
Verteilung des Reichsanschlags auf die Linien des Hauses Sachsen. Anteil der Bgff. von Meißen. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (präs. in KR/FR am 10. 3. 1557, kopiert am 10. 3.)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Kf. und der Hgg. von Sachsen: Da der Reichsfiskal in der Eingabe an den RT 2 vorgibt, die derzeitigen Hgg. von Sachsen seien in den Reichsanschlagregistern nicht zu finden, und er seit mehreren Jahren eine Klärung wünscht, legen sie hiermit Bericht vor, um etwaigen fiskalischen Prozessen vorzubeugen: Das Gesamthaus Sachsen ist in der maßgeblichen Reichsmatrikel von 1521 mit 105 zu Ross und 485 zu Fuß veranschlagt, wovon 60 zu Ross und 277 zu Fuß auf Kf. Friedrich III. mit seinem Bruder, Hg. Johann [den Beständigen], und 45 zu Ross und 208 zu Fuß auf Hg. Georg [den Bärtigen] mit Hg. Heinrich entfielen. In der Wittenberger Kapitulation [1547] wurden viele Städte und Ämter, die Šzuvor Kf./Hg. Johann Friedrich I. innehatte, Hg./Kf. Moritz zugeschlagen. Allerdings haben die Söhne Johann Friedrichs I. einige Ämter in Thüringen wieder erhalten. Andererseits kamen vom Gesamthaus mehrere Ämter und Schlösser, die Hg. Johann Friedrich innehatte, an die Bgff. von Meißen. Nach dem Tod Kf. Moritz’ gab Kf. August im Naumburger Vertrag [1554] einige Landesteile an die Söhne Hg. Johann Friedrichs I., die derzeitigen Hgg., zurück. Daneben regelt der Vertrag die Verteilung des Reichsanschlags: Kf. August leistet 65 zu Ross und 301 zu Fuß, die Hgg. 30 zu Ross und 1383 zu Fuß; den Bgff. von Meißen wurden für die von Sachsen erhaltenen Lande 10 zu Ross und 46 zu Fuß zugeschlagen. Da diese Aufteilung den alten Gesamtanschlag von 105 zu Ross und 485 zu Fuß ergibt, wird dem Reich nichts entzogen. Bitten, die Aufteilung in die Reichsmatrikel aufzunehmen und dem Fiskal zu befehlen, sich danach zu richten.
Beschluss im KR am 11. 3. (ohne Sachsen)4 : Falls die Bgff. von Meißen [Plauen] den ihnen zugerechneten Anteil nachweislich annehmen, wird die Supplikation gebilligt; andernfalls bleibt dieser Anteil beim sächsischen Gesamtanschlag. Beschluss im KR bestätigt am 12. 3.5 mit der Modifizierung: Falls die Bgff. von Meißen [Plauen] den Anteil für das Vogtland nicht übernehmen, möge der Kg. kommissarisch mit Sachsen verhandeln. Scheitert dies, soll das RKG entscheiden.
KR/FR am 12. 3.6 : KR referiert seinen Beschluss mit dem Zusatz: Falls die Bgff. den sächsischen Anteil nicht übernehmen, soll der Fiskal anhand des Gesamtanschlags vorgehen. FR lehnt diesen Zusatz ab. Auch im Korreferat am 13. 3. dazu keine Einigung7 . FR lehnte den Zusatz nochmals in der internen Beratung am 16. 3. ab8.
Dekret der Reichsstände(o. D.)9 : Die interne Verteilung des Anschlags auf die Linien wird Sachsen überlassen. Wegen des an die Bgff. von Meißen übertragenen Anteils soll sich das Haus Sachsen mit diesen einigen. Gegebenenfalls kann der Kg. kommissarisch vermitteln. Scheitert die Einigung, hat das Haus Sachsen bis zum Austrag mit den Bgff. am RKG den vollen Anschlag zu leisten, damit sich die Gesamtsumme der Matrikel nicht vermindert.
Schreiben der Reichsstände an den Fiskal (o. D.)10 : Schicken die Supplikation und das zugehörige Dekret als Richtlinie für die fiskalischen Prozesse.
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Verteilung des Reichsanschlags auf die Linien des Hauses Sachsen. Anteil der Bgff. von Meißen. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (präs. in KR/FR am 10. 3. 1557, kopiert am 10. 3.)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Kf. und der Hgg. von Sachsen: Da der Reichsfiskal in der Eingabe an den RT 2 vorgibt, die derzeitigen Hgg. von Sachsen seien in den Reichsanschlagregistern nicht zu finden, und er seit mehreren Jahren eine Klärung wünscht, legen sie hiermit Bericht vor, um etwaigen fiskalischen Prozessen vorzubeugen: Das Gesamthaus Sachsen ist in der maßgeblichen Reichsmatrikel von 1521 mit 105 zu Ross und 485 zu Fuß veranschlagt, wovon 60 zu Ross und 277 zu Fuß auf Kf. Friedrich III. mit seinem Bruder, Hg. Johann [den Beständigen], und 45 zu Ross und 208 zu Fuß auf Hg. Georg [den Bärtigen] mit Hg. Heinrich entfielen. In der Wittenberger Kapitulation [1547] wurden viele Städte und Ämter, die Šzuvor Kf./Hg. Johann Friedrich I. innehatte, Hg./Kf. Moritz zugeschlagen. Allerdings haben die Söhne Johann Friedrichs I. einige Ämter in Thüringen wieder erhalten. Andererseits kamen vom Gesamthaus mehrere Ämter und Schlösser, die Hg. Johann Friedrich innehatte, an die Bgff. von Meißen. Nach dem Tod Kf. Moritz’ gab Kf. August im Naumburger Vertrag [1554] einige Landesteile an die Söhne Hg. Johann Friedrichs I., die derzeitigen Hgg., zurück. Daneben regelt der Vertrag die Verteilung des Reichsanschlags: Kf. August leistet 65 zu Ross und 301 zu Fuß, die Hgg. 30 zu Ross und 1383 zu Fuß; den Bgff. von Meißen wurden für die von Sachsen erhaltenen Lande 10 zu Ross und 46 zu Fuß zugeschlagen. Da diese Aufteilung den alten Gesamtanschlag von 105 zu Ross und 485 zu Fuß ergibt, wird dem Reich nichts entzogen. Bitten, die Aufteilung in die Reichsmatrikel aufzunehmen und dem Fiskal zu befehlen, sich danach zu richten.
Beschluss im KR am 11. 3. (ohne Sachsen)4 : Falls die Bgff. von Meißen [Plauen] den ihnen zugerechneten Anteil nachweislich annehmen, wird die Supplikation gebilligt; andernfalls bleibt dieser Anteil beim sächsischen Gesamtanschlag. Beschluss im KR bestätigt am 12. 3.5 mit der Modifizierung: Falls die Bgff. von Meißen [Plauen] den Anteil für das Vogtland nicht übernehmen, möge der Kg. kommissarisch mit Sachsen verhandeln. Scheitert dies, soll das RKG entscheiden.
KR/FR am 12. 3.6 : KR referiert seinen Beschluss mit dem Zusatz: Falls die Bgff. den sächsischen Anteil nicht übernehmen, soll der Fiskal anhand des Gesamtanschlags vorgehen. FR lehnt diesen Zusatz ab. Auch im Korreferat am 13. 3. dazu keine Einigung7 . FR lehnte den Zusatz nochmals in der internen Beratung am 16. 3. ab8.
Dekret der Reichsstände(o. D.)9 : Die interne Verteilung des Anschlags auf die Linien wird Sachsen überlassen. Wegen des an die Bgff. von Meißen übertragenen Anteils soll sich das Haus Sachsen mit diesen einigen. Gegebenenfalls kann der Kg. kommissarisch vermitteln. Scheitert die Einigung, hat das Haus Sachsen bis zum Austrag mit den Bgff. am RKG den vollen Anschlag zu leisten, damit sich die Gesamtsumme der Matrikel nicht vermindert.
Schreiben der Reichsstände an den Fiskal (o. D.)10 : Schicken die Supplikation und das zugehörige Dekret als Richtlinie für die fiskalischen Prozesse.