Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 572 Hgg. Johann Friedrich d. M., Johann Wilhelm und Johann Friedrich d. J. von Sachsen »
Sessionsstreit mit Bayern und Pfalz. An Kg. und Reichsstände.
ŠSupplikation an Kg. und Reichsstände (Weimar, 7. 1. 1557; gemäß kgl. Dekret vom 6. 2. 1557 im RR vorzulegen; kopiert am 9. 2.)1 , unterzeichnet von den Hgg.; mit 1 Belegdokument2 (Supplikation an die kfl. Gesandten beim RT 1555): Ihr Vater Johann Friedrich I. wurde nach der Entlassung aus ksl. Haft [1552] als Hg. von Sachsen zum Frankfurter RKT 1554 geladen, wo Bayern den sächsischen Gesandten den Vorrang verwehrte. Beim RT 1555 taten dies neben Bayern auch die Gesandten der Pfgff. Johann [II.] von Simmern und Wolfgang von Zweibrücken3 . Gegen diese Ansprüche entnehmen sie, die Hgg., alten Verzeichnissen die seit Langem übliche Praxis zwischen den Häusern Sachsen und Bayern, dass der jeweils älteste Hg. beider Häuser den Vorrang erhält. Dies wurde seit dem Nürnberger RT 1487 so gehandhabt und von den Hgg. Albrecht [der Beherzte], Georg [der Bärtige], Heinrich [der Fromme] und Moritz gegen etwaige Forderungen Bayerns verteidigt. Nachdem die sächsische Herzogswürde aufgrund der ‚Veränderung‘ nunmehr an sie gekommen ist, beharren sie auf diesem Anspruch, den sie zusätzlich mit der Exspektanz auf die Kurwürde und ihrer Herkunft aus einer kfl. Linie begründen. Bitten, entweder den Hg. von Bayern und die Pfgff. dazu zu veranlassen, es beim Herkommen zu belassen, oder eine anderweitige Vergleichung einzuleiten. Können am RT nur teilnehmen4 , falls der Streit in diesem Sinn beigelegt wird. Die Hgg. entschuldigen damit auch ihr persönliches Fernbleiben vom RT.
Beratung im Supplikationsrat am 23. 2.5 mit Beschluss des Dekrets6 , das im RR am 1. 3. als Ständedekret7 gebilligt und dem Kg. am 4. 3. übergeben wurde: Klärung des Sessionsstreits gemäß Vorgabe vorheriger RAbb [1548/1551] durch den Kg.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 572 Hgg. Johann Friedrich d. M., Johann Wilhelm und Johann Friedrich d. J. von Sachsen »
Sessionsstreit mit Bayern und Pfalz. An Kg. und Reichsstände.
ŠSupplikation an Kg. und Reichsstände (Weimar, 7. 1. 1557; gemäß kgl. Dekret vom 6. 2. 1557 im RR vorzulegen; kopiert am 9. 2.)1 , unterzeichnet von den Hgg.; mit 1 Belegdokument2 (Supplikation an die kfl. Gesandten beim RT 1555): Ihr Vater Johann Friedrich I. wurde nach der Entlassung aus ksl. Haft [1552] als Hg. von Sachsen zum Frankfurter RKT 1554 geladen, wo Bayern den sächsischen Gesandten den Vorrang verwehrte. Beim RT 1555 taten dies neben Bayern auch die Gesandten der Pfgff. Johann [II.] von Simmern und Wolfgang von Zweibrücken3 . Gegen diese Ansprüche entnehmen sie, die Hgg., alten Verzeichnissen die seit Langem übliche Praxis zwischen den Häusern Sachsen und Bayern, dass der jeweils älteste Hg. beider Häuser den Vorrang erhält. Dies wurde seit dem Nürnberger RT 1487 so gehandhabt und von den Hgg. Albrecht [der Beherzte], Georg [der Bärtige], Heinrich [der Fromme] und Moritz gegen etwaige Forderungen Bayerns verteidigt. Nachdem die sächsische Herzogswürde aufgrund der ‚Veränderung‘ nunmehr an sie gekommen ist, beharren sie auf diesem Anspruch, den sie zusätzlich mit der Exspektanz auf die Kurwürde und ihrer Herkunft aus einer kfl. Linie begründen. Bitten, entweder den Hg. von Bayern und die Pfgff. dazu zu veranlassen, es beim Herkommen zu belassen, oder eine anderweitige Vergleichung einzuleiten. Können am RT nur teilnehmen4 , falls der Streit in diesem Sinn beigelegt wird. Die Hgg. entschuldigen damit auch ihr persönliches Fernbleiben vom RT.
Beratung im Supplikationsrat am 23. 2.5 mit Beschluss des Dekrets6 , das im RR am 1. 3. als Ständedekret7 gebilligt und dem Kg. am 4. 3. übergeben wurde: Klärung des Sessionsstreits gemäß Vorgabe vorheriger RAbb [1548/1551] durch den Kg.