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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Š F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds »
Die Sitzungen des Ausschusses zur Prüfung des RAb sind in einer eigens für dieses Gremium angefertigten Kurmainzer Mitschrift und zusätzlich als integrierte Bestandteile der Kurpfälzer Protokollierung dokumentiert.
Kurmainz B 1: Zunächst Voten-, dann Beschlussprotokoll für den Ausschuss am 14. und 15. 3. sowie für die Abschlusssitzung aller Reichsstände mit der Verlesung des RAb am 16. 3. 1557, wie die gesamte Mainzer Protokollierung verfasst von Sekretär Simon Bagen. Die Mitschrift dient für die Beratungen am 14. 3. und 16. 3. als Textvorlage.
In den Kurpfälzer Aufzeichnungen ist der Vormittag des 14. 3. 1557 in das Protokoll des Religionsausschusses [ Kurpfalz B (fol. 120–125)] inseriert, da in dieser Sitzung die Passagen zum Religionsvergleich im RAb geprüft wurden. Die folgenden Beratungen sind Bestandteile des laufenden KR-Protokolls [ Kurpfalz ]. Dieses liefert die Vorlage für die Ausschusssitzung am 15. 3.
« Nr. 350 1557 März 14, Sonntag »
Textvorlage: Kurmainz B, pag. 853–864.
Konzept des RAb. Billigung der Einleitung. Protest der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt. Billigung des 1. HA (Religionsvergleich). Differenzen der geistlichen Kff. bei der Benennung ihres Assessors für das Religionskolloquium. Konzept für den 2. HA (Türkenhilfe). Billigung mit Korrekturen.
/853/ (Vormittag1 ) Ausschuss zur Prüfung des RAb (Seld als kgl. Kommissar; Gesandte: Alle Kff., Salzburg, Österreich, Straßburg, Bayern, Sachsen, Jülich, Prälatena und Wetterauer Gff. für FR, Städte Aachen und Regensburg für SR).
Prüfung des Konzepts für den RAb. Zunächst Verlesung der Einleitung.
Umfrage. Seld für den Kg., Kurtrier, Kurköln: Billigung.
Kurpfalz: Billigung. Bringt im Namen aller CA-Stände vor2 : /853 f./ Fasst die bisherigen Verhandlungen auf dem RT mit dem Kg. und dessen Kommissaren zum ŠGeistlichen Vorbehalt (Freistellung) zusammen und verweist auf den Protest der CA-Stände, der dem Kg. übergeben worden ist3 , /854/ also das sie nit in dissen articul konnen bewilligen, domit inen nit hernachmals zugemessen, wider ir gewissen gehandlet zu haben und ire uralte religion zuvergessen. Domit dan stendt dessen auch wissens, wollen sie die protestation domit ubergeben. Bathen, die zu prothocollieren4.
Kursachsen: Man wuste, wes sie der gaistlichen vorbehalts halben befelch gehabt zuerregen. Hingen darumb der gmeinen protestation an5. One das aber /855/ were Sachssen nit gmeint, den religion friden zurutten6, sonder were dem treulichen nachzusetzen bedacht. Auf solchs liessen sie inen den eingang des concepts gefallen. Allein geben sie etlich wenig zubedencken, da repetitio religion fridens beschichtb, das solchs nit per modum protestationis geschehen sol. Zu deme per modum obligationis die einverleibung zethun7.
Kurbrandenburg: Placet der eingang des abschiedts. Nihil dicit de protestationec.
Salzburg, Bayern: Billigung der Einleitung.
Österreich: Idem. Allein der landteg8 kein meldung zethun. Item der repetition des fridens halb wie Sachssen. Zu deme, das auch der profan fride darin gmelt werden solte.
Sachsen: Wie Sachssend.
Straßburg: Wie Ostereich.
Prälaten: Similiter.
Wetterauer Gff.: Wie Pfaltz.
ŠStadt Aachen: Wie Ostereich.
Stadt Regensburg: Wie Pfaltz.
Verlesung des Konzepts für den 1. HA (Religionsvergleich).
Umfragee. Ist per Sachssen angefochten das wort „ordenlich“ beim concilio, und das „yederzeit“ dardurch den strittigkaiten der religion abgeholffen9.
Beschluss: Hat man es lassen pleiben bei dem wort „ordenlich“, aber das wortlin „yederzeit“ solt außgelassen werden.
Trier zeigt an, das hierdurch nit solte der verstandt geschepfft werden, als obe die catholici den weg des concilii verworffen, und solchem hengt Coln und andere catholici anf.
/857/ Benennung des assessors10: Da haben sich der dreyen gaistlichen churfursten rethe nit vergleichen konnen. Derhalb solt der kgl. Mt. heimbgestelt werden, hierin zu handlen. Gleichwol ist Trier fast durchauß gepetten worden, sich damit zubeladen. Trier excusiert von wegen, das er Meintz nit furgreiffen welle, zudeme der krieg halben zwuschen Franckreich, babst und Engelandt11, und das die landtschafft Trier darfur gepetten12. Schlegt Meintz für.
Anschließend weitere Verlesung des gesamten 1. HA. Umfrage. Billigung. Pfalz verweist zwar auf eine Weisung des Kf. mit Einwänden, die aber erst vor zwei Tagen, also nach beschluß der sachen, angekommen ist. Deshalb Billigung.
Š /858/ (Nachmittag). Es wird proponiert, g– welcher Artikel als nächster verlesen werden soll –g.
Zwischeneinwand von Seld: Hat den Kg. von der heutigen Beratung unterrichtet, vor allem der zweyer punct halb, obe Speir zu presidenten zu benennen im abschiedt oder nit, und dan des stritts halben, so des assessors halben zwischen Meintz und Trier furgefallen. Und hetten auf den ersten punct geachtet: Dweil andereh nambhafft gemacht, das auch Speir zu specificieren13. /859/ Den assessoren belangendt: Erachtet konig, das Meintz mit vielen geschefften beladen und kunfftiglichen meher beladen werden; das derhalb Trier furzunemen. Versehen sich kgl. Mt., Trier werde dem werck zugutem sich beladen.
Kurtrier: Were nit zu dissem auschuß gestanden, hievon zuhandlen14, sonder das sich 3 gaistliche churfursten darunther zuvergleichen. Were heut gehort. Aber wie dem, so wuste er konig kein maß zu geben. Doch hetten sich die gaistliche churfursten noch selbst zu vergleichen. Liesse es derhalb bei voriger anzeig.
Kurmainz: Man wuste, mit was geschefften, ordinari und extraordinari, [der Kf.] beladen. Derhalb irer kfl. Gn. wol zuverschonen. Derhalb were per konig diß wol bedacht, und hoffen, /860/ Trier werde der alten religion zugutem sich nit verwaigern. Bitten, die trierische gesandten wollen bewilligen15. Versehen sich, Meintz werde an Trier darumb auch schreiben. Und daruf solte Trier alß assessor in abschiedt gesetzt werdeni.
Ist daruf Trier in abschiedt als assessor und Meintz und Coln, das sie auditores geben solten, gesetzt worden16.
Verlesung des Konzepts für den 2. HA (Türkenhilfe) im RAb.
Umfrage. Seld: Die not des konigs solte nit in dissem werck außgefurt werden: 1) Das turck werde fur Wien ziehen. 2) Das er ein million goldts muß haben. Š3) Item sonst die eusserste not etc.17 Solchs alles einzuziegen propter exteras nationes. /861/ Beharliche hilff einzuleiben, dweil sie unverpuntlich.
Kurtrier, Kurköln: Vergleichen sich der einziehung halben mit den kgl. commissarien. Die harrig hilff stehet noch uff vergleichung18.
Kurpfalz: Zeigt an, das Pfaltz nit meher dan 8 monat einfach bewilligt. Derhalb wolle nit zu den fiscalische proceß astringiert sein. Item in belegung der underthanen gleicheit zuhalten. Item sollen Meintz und Pfaltz furdarlichen ein krigßrathe benennen19. Beharliche hilff: Erwarten befelchs. Musterpletz20: Zusetzen „soviel moglich“; „zuverschonen“ außzulassen. Sonst der einziehung halben wie commissarii.
/862/ Kursachsen: Wie kgl. commissarii. Und in der bewilligung gleicheit zuhalten, pitten sie. Beharliche hilff: Were dem konig zugratificieren. Doch die narration derhalb21 im concept zuumbgehenj.
Kurbrandenburg: Wie Sachssen. Und wes das meher bewilligt, da solten sich die andere nit absondern noch zerruttung im Reich machen22. Sonst wolten sie bedingt haben, darzu kein ursach gegeben zu habenk.
Kurmainz: Excusiert die weitleufftigkait, dan pesser abzuthun dan zuzethun. Beharliche hilff: Liessen es sie dabei pleiben, wes fur ergangen, deßgleichen der 8 monatlichen hilff halb23.
Salzburg: Konig heimzustellen, wie die restriction zethun. Sonst wie Sachssenl.
Š /863/ Bayern: Wie commissarii. Andrinopli turck vor herbst gewesen24: Zuumbgehen. Muntz von grossern hilff25. Item das stendt setzen, das es inen nit moglich, hilff zulaisten26: Zu umbgehen oder zuverpessern. Musterpletz: „sovil moglich“ die wort außzulassen. Harrige hilff: Wie Sachssen.
Österreich: Wie commissarii. Doch der werbung, so Ungern, Behem und Ostereich gethan, auch meldung zethun27. „Turckisch kaiser“ zuendern: „der turck“m. Musterpletz: Die wort „sovil moglich“ pleiben zulassen. Der stendt cammerguter halben, das es inen nit moglich etc.: Wie Bayern.
/864/ Sachsen: Wie die vorigen. Und dan versehung zethun, das alle underthanen gleichmessig belegt.
Straßburg: Wie commissarii und Bayern und yetzt furstlich Sachssen.
Jülich: Wie Bayern. Der ungleichmessigen belegung halb: Placet, das versehung zethun, wofer es citra preiuditium tertii geschehen mag, per verba, sovil imer moglich, gleicheit zuhalten.
Prälaten: Wie Bayern.
Wetterauer Gff.: Wie Gulichn.
Städte Aachen, Regensburg: Vergleichen sich mit dem mehern.
« Nr. 351 1557 März 15, Montag »
Textvorlage1: Kurpfalz, fol. 583 f., 585’ f., 588–591’.
Billigung des Konzepts für den RAb sowie für das Münzmandat beim 5. HA (RMO) und für die Instruktionen der Kriegsräte und Pfennigmeister beim 2. HA (Türkenhilfe). Debatte mit KR um die Klausel wegen der künftigen Beratung einer beharrlichen Hilfe.
/583/ (Vormittag) Ausschuss zur Prüfung des RAb. Verlesung des Konzepts für den 3. HA (Landfrieden) des RAb.
Umfrage. Kgl. Kommissare, Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg: Billigung.
Kurmainz: Wünscht nochmalige Verlesung.
ŠÖsterreich: Billigung. Allein der plackereien halb anregen zuthun.
Bayern: Ebenso. Man mocht der mandaten halb auch im abschidt meldung thun, dergleichen neben den underhanen auch die stende miteinzuziehen2.
Salzburg, Sachsen, Jülich, Straßburg, Prälaten, [Wetterauer] Gff., Städte Aachen und Regensburg: Wie Bayern.
/583’/ Verlesung des Konzepts für den Artikel zur RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA] im RAb.
Umfrage. Kgl. Kommissare, Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz: Billigung.
Kursachsen: Billigung. Allein zu inserirn, was uf nechster visitation sich befinden wurdt, auch durch die verordnung erledigt.
Alle folgenden Votanten billigen diesen Zusatz.
Bayern beantragt als weiteren Zusatz im Hinblick auf die Kompetenz des Reichsjustiztags: Was durch die deputirte verglichen und beschloßen, das nicht weniger dasselb gehalten, als ob es uf eim reichstag beschloßen.
Der Zusatz wird ebenfalls gebilligt3.
/585’/ Verlesung des Konzepts für den 5. HA (RMO) im RAb.
Umfrage. Kgl. Kommissare, Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz: Billigung.
Kursachsen: Erholt vorige protestationes.
Kurbrandenburg, Kurmainz: Billigung.
Österreich: Beantragt zum einen bezüglich der Besetzung des Reichsmünztages, Salzburg anstelle Augsburgs zu verordnen4 ; zum anderen soll die Ausfuhr von Gold und Silber in einem Mandat verboten werden.
Jülich: Falls die Kff. ihre drei Vorbehalte gegen die Doppelwährung von Gold- und Silbermünzen aufrechterhalten5 , behält der Hg. sich dies auch vor.
Verlesung des Konzepts für den Schlussabsatz des RAb. Umfrage. Beschluss: Billigung.
/586/ Verlesung des Konzepts für das erneuerte Münzmandat6.
Umfrage. Billigung mit folgenden Einwänden: Kursachsen wiederholt den Protest bezüglich der RMO.
Salzburg: Billigung nur unter der Voraussetzung, dass das Mandat den Ebf. nicht auf die Beachtung der RMO von 1551 verpflichtet, da vom RT 1555 verabschiedet worden ist, das man nicht schließlichs furnemen kondt7; wie auch alhie diese handlung uf die deputation verschoben. Dabei laßen sies. Ir her werd anders nit muntzen dan wie bißher, bis man sich einer einhelligen muntz vergleicht.
ŠJülich: Da die muntz8 durch das mandat becrefftigt, sei bedencklich.
/588/ (Nachmittag). Mainzer Kanzler bringt für KR vor: Der 2. HA (Türkenhilfe) ist erledigt mit Ausnahme der Klausel bezüglich der beharrlichen Hilfe, die KR mangels Weisung bisher nicht bewilligen konnte. Um dessen ungeachtet die Verhandlungen nicht aufzuhalten und dem Kg. entgegenzukommen, regt KR folgende Lösung an9 : Im Artikel des RAb zur Nachfrage des Kgs. bei fremden Potentaten10 ist zu ergänzen: „und weß deßhalben erhalten, wollen wir unser und des Heiligen Reichs churfursten alßdan verstendigen.“ Im Artikel zur beharrlichen Hilfe ist zu ergänzen11: „dz zu konftiger Reichs versamblung, welche mit rat und bewilligung unser und des Heiligen Reichs churfursten altem herkomen nach auf eingenomen bericht, wes wir bei andern potentaten erlangt, anzustellen, ob und wie solcher articul zutractirn und zuhandlen, geredt und geratschlagt werden mag.“ Aufforderung an den Ausschuss, diesen Vorschlag zu beraten.
Zasius (Österreich): Beratung ist nicht möglich, da kein kgl. Kommissar anwesend ist. Will den Vergleichsvorschlag deshalb dem Kg. vorbringen.
/588’ f./ Verlesung und Billigung der Resolutionen des Kgs. zu den Instruktionen für die Kriegsräte und für die Pfennigmeister beim 2. HA (Türkenhilfe)12.
/589’/ Kfl. Räte und kgl. Kommissar13 . Im Auftrag des Kgs. erscheint Dr. Seld und bringt vor: Hat den Vorschlag des KR für die Formulierung der Klausel bezüglich der beharrlichen Hilfe im RAb vernommen und dem Kg. vorgebracht. Um zu einer Einigung zu kommen, lässt Kg. es teilweise dabei bewenden. Wo es nun den churfursten reten nit zuwider, mocht die disposition hinden14 geendert werden15; wie auch solcher articul zutracirn, zuratschlagen.
/590/ Mainzer Kanzler: Haben das Vorbringen des Kommissars vernommen. Entnehmen dem, dass Kg. die ding hoch nit difficultirt und an den worten nit zuvil gelegen. Wolt man nicht liebers, damit die sachen nit ufgehalten, wo sie etwas dazu thun kondten. Die kfl. ret heten sich irs auch nit habenden befelchs erindert; befunden, man nit wol weiters geen kondt, als hievor anzeigt. Da der Zusatz des Kgs. aber eben dies betrifft und es etwas verweißlich, hoft man, die kgl. Š Mt. werd es allergnst. bedencken und bei dem gesteltem concept zulaßen; deren zuversicht, der commissari werd damit zufriden sein, damit die sachen befurdert und der abschidt gefertigt werde.
Seld: Dweil er befindt, dz man eins andern bedencken: Het er nit befelch, die sachen ufzuhalten, sonder wolt gebeten haben, damit furzuschreiten.
/590’/ Mainzer Kanzler: Nachdem der furstenrat je uf dem verhart, das sie auch, wes der konig bei den potentaten verricht, vergewist sein wöllen und nit allein churfursten16: Nun heten sich die churfursten ret underredt und weren der meynung, das solche wort alle außgelaßen in dispositione17.
Damit nun die sachen nit ufgehalten, weren die pfelzischen rete erfordert18; baten, solchs im besten zuvermercken.
Kurpfalz: Onnot gewesen, sie zuerfordern, da man het vernomen, wo etwas außgelaßen werden solt, das sie befelch, die beharlich hilf nit zu willigen oder [sich] einzulaßen, sonder ehe zu protestirn. Und irret sie des furstenrats bedencken nit, dan der konig sol die churfursten nicht [übergehen19], sonder [tun,] was den churfursten geburt. Darumb kondten sie sich nit einlaßen. Da aber daruber was furgeen solt, musten sies protestirn und neben anderm ein schreiben ubergeben, dan sies nit zubeantworten [!] wisten. Wan es allein die turcken hilf wer, mocht es wol ein meinung haben. Dweil es aber ein andere meinung, darob wusten sie sich anderst nit vernemen [zu] laßen, dan sie anheut gehort. Biten, sie nit zuverdencken, da sie anderst nit thun, dan sie im befelch.
/591/ Kfl. Räte. Umfrage. Kurtrier: Achten, dweil der furstenrat den letzern anhang20 bleiben ließ, mocht man des forderist nit difficultirn.
Kurköln: Heten mogen leiden, die additiones an beiden orten gelaßen. Dweil aber der furstenrat auch nit darzu bringen sein wollen: Dweil dan in fine gesetzt, das auf des konigs bericht der Reichs tag zusetzen, konden sie es nit difficultirn.
Kurpfalz: Wie zuvor. Können sich nicht anschließen. Zu dem diß werck den churfursten einfurlich. Darumb sies nit willigen konden.
ŠKursachsen: Dweil die wort in fine, dz die churfursten nach empfangnem bericht [und] mit der churfursten vorwißen ein reichstag ußgeschriben, so kondt die erst dispositio wol verbleiben.
Kurbrandenburg: Der reichstag ußschreiben must mit der churfursten wißen bescheen. Wer wol ein meinung, man dabei bleib. Aber dweil der fursten rath so hart beharren, doch sich bewegen laßen, die dispositio forne außgelaßen, das sie zufriden, und hinden doch das jhenig verkomen, uf vorgehenden bericht mit vorwißen der churfursten alßdan reichstag ußgeschriben, so helten sie darfur, das die forderist dispositio ußgelaßen.
/591’/ Kurmainz: Helten darfur, onverbundtlichen zuhandlen. Dan es ires erachtens im hindersten gnugsam versehen, das den churfursten nicht entzogen.
Kurpfalz: Weil [!] das mehrer, kondten sie aber one befelch darinen nit willigen. Musten es aber bescheen laßen, was andere thun wolten.
Benennung der Pfennigmeister beim 2. HA (Türkenhilfe): FR erklärt sich für Wolf Haller, KR für Damian von Sebottendorf. Kurpfalz billigt die Benennung Hallers, obwohl man wist, wie leichtlich er gelt außgeben21.
« Nr. 352 1557 März 16, Dienstag »
Textvorlage: Kurmainz B, pag. 865 f.
Verlesung des RAb. Schlussrede des Kgs.
/865/ (Vormittag, 7 Uhr). Zusammenkunft aller anwesenden Reichsstände vor dem Kg. (persönlich: Kg. Ferdinand I., Ehg. Karl von Österreich, Bf. von Regensburg, Hg. von Bayern. Gesandte der übrigen Reichsstände).
Vor der Verlesung des RAb lässt der Kg. von Dr. Jonas vortragen: Nachdem Kg. und Reichsstände sich auf den RAb geeinigt haben, fordert und befiehlt Kg., es wolten die stendt und potschafften demselbigen befelch nachsetzen etc.
Verlesung des RAb in solemni sessione1 der kgl. Mt., der kfl. rethe und aller stendt und potschafften.
/866/ Nach der Verlesung ermahnt der Kg. persönlich die Reichsstände, es wolte ein yeder dem abschiedt gehorsamblichen nachsetzen. Es wolte auch ein yeder churfurst, furst und standt die bewilligte turcken hilff zu rechter zeit erlegen, auf das durch den mangel des gelts [nicht] das gantz kriegß wesen zeruck gange. Es vermaneten auch ire Mt. die stendt, den friden treulichen zuhalten und daran Šzusein, das die innerliche krieg, auch wes sonst thatlichs furgehet, abgeschafft wurden2.
Nennung der in dieser Sitzung persönlich anwesenden Ff.
Finis.
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Anmerkungen
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« Š F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds »
Die Sitzungen des Ausschusses zur Prüfung des RAb sind in einer eigens für dieses Gremium angefertigten Kurmainzer Mitschrift und zusätzlich als integrierte Bestandteile der Kurpfälzer Protokollierung dokumentiert.
Kurmainz B 1: Zunächst Voten-, dann Beschlussprotokoll für den Ausschuss am 14. und 15. 3. sowie für die Abschlusssitzung aller Reichsstände mit der Verlesung des RAb am 16. 3. 1557, wie die gesamte Mainzer Protokollierung verfasst von Sekretär Simon Bagen. Die Mitschrift dient für die Beratungen am 14. 3. und 16. 3. als Textvorlage.
In den Kurpfälzer Aufzeichnungen ist der Vormittag des 14. 3. 1557 in das Protokoll des Religionsausschusses [ Kurpfalz B (fol. 120–125)] inseriert, da in dieser Sitzung die Passagen zum Religionsvergleich im RAb geprüft wurden. Die folgenden Beratungen sind Bestandteile des laufenden KR-Protokolls [ Kurpfalz ]. Dieses liefert die Vorlage für die Ausschusssitzung am 15. 3.
« Nr. 350 1557 März 14, Sonntag »
Textvorlage: Kurmainz B, pag. 853–864.
Konzept des RAb. Billigung der Einleitung. Protest der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt. Billigung des 1. HA (Religionsvergleich). Differenzen der geistlichen Kff. bei der Benennung ihres Assessors für das Religionskolloquium. Konzept für den 2. HA (Türkenhilfe). Billigung mit Korrekturen.
/853/ (Vormittag1 ) Ausschuss zur Prüfung des RAb (Seld als kgl. Kommissar; Gesandte: Alle Kff., Salzburg, Österreich, Straßburg, Bayern, Sachsen, Jülich, Prälatena und Wetterauer Gff. für FR, Städte Aachen und Regensburg für SR).
Prüfung des Konzepts für den RAb. Zunächst Verlesung der Einleitung.
Umfrage. Seld für den Kg., Kurtrier, Kurköln: Billigung.
Kurpfalz: Billigung. Bringt im Namen aller CA-Stände vor2 : /853 f./ Fasst die bisherigen Verhandlungen auf dem RT mit dem Kg. und dessen Kommissaren zum ŠGeistlichen Vorbehalt (Freistellung) zusammen und verweist auf den Protest der CA-Stände, der dem Kg. übergeben worden ist3 , /854/ also das sie nit in dissen articul konnen bewilligen, domit inen nit hernachmals zugemessen, wider ir gewissen gehandlet zu haben und ire uralte religion zuvergessen. Domit dan stendt dessen auch wissens, wollen sie die protestation domit ubergeben. Bathen, die zu prothocollieren4.
Kursachsen: Man wuste, wes sie der gaistlichen vorbehalts halben befelch gehabt zuerregen. Hingen darumb der gmeinen protestation an5. One das aber /855/ were Sachssen nit gmeint, den religion friden zurutten6, sonder were dem treulichen nachzusetzen bedacht. Auf solchs liessen sie inen den eingang des concepts gefallen. Allein geben sie etlich wenig zubedencken, da repetitio religion fridens beschichtb, das solchs nit per modum protestationis geschehen sol. Zu deme per modum obligationis die einverleibung zethun7.
Kurbrandenburg: Placet der eingang des abschiedts. Nihil dicit de protestationec.
Salzburg, Bayern: Billigung der Einleitung.
Österreich: Idem. Allein der landteg8 kein meldung zethun. Item der repetition des fridens halb wie Sachssen. Zu deme, das auch der profan fride darin gmelt werden solte.
Sachsen: Wie Sachssend.
Straßburg: Wie Ostereich.
Prälaten: Similiter.
Wetterauer Gff.: Wie Pfaltz.
ŠStadt Aachen: Wie Ostereich.
Stadt Regensburg: Wie Pfaltz.
Verlesung des Konzepts für den 1. HA (Religionsvergleich).
Umfragee. Ist per Sachssen angefochten das wort „ordenlich“ beim concilio, und das „yederzeit“ dardurch den strittigkaiten der religion abgeholffen9.
Beschluss: Hat man es lassen pleiben bei dem wort „ordenlich“, aber das wortlin „yederzeit“ solt außgelassen werden.
Trier zeigt an, das hierdurch nit solte der verstandt geschepfft werden, als obe die catholici den weg des concilii verworffen, und solchem hengt Coln und andere catholici anf.
/857/ Benennung des assessors10: Da haben sich der dreyen gaistlichen churfursten rethe nit vergleichen konnen. Derhalb solt der kgl. Mt. heimbgestelt werden, hierin zu handlen. Gleichwol ist Trier fast durchauß gepetten worden, sich damit zubeladen. Trier excusiert von wegen, das er Meintz nit furgreiffen welle, zudeme der krieg halben zwuschen Franckreich, babst und Engelandt11, und das die landtschafft Trier darfur gepetten12. Schlegt Meintz für.
Anschließend weitere Verlesung des gesamten 1. HA. Umfrage. Billigung. Pfalz verweist zwar auf eine Weisung des Kf. mit Einwänden, die aber erst vor zwei Tagen, also nach beschluß der sachen, angekommen ist. Deshalb Billigung.
Š /858/ (Nachmittag). Es wird proponiert, g– welcher Artikel als nächster verlesen werden soll –g.
Zwischeneinwand von Seld: Hat den Kg. von der heutigen Beratung unterrichtet, vor allem der zweyer punct halb, obe Speir zu presidenten zu benennen im abschiedt oder nit, und dan des stritts halben, so des assessors halben zwischen Meintz und Trier furgefallen. Und hetten auf den ersten punct geachtet: Dweil andereh nambhafft gemacht, das auch Speir zu specificieren13. /859/ Den assessoren belangendt: Erachtet konig, das Meintz mit vielen geschefften beladen und kunfftiglichen meher beladen werden; das derhalb Trier furzunemen. Versehen sich kgl. Mt., Trier werde dem werck zugutem sich beladen.
Kurtrier: Were nit zu dissem auschuß gestanden, hievon zuhandlen14, sonder das sich 3 gaistliche churfursten darunther zuvergleichen. Were heut gehort. Aber wie dem, so wuste er konig kein maß zu geben. Doch hetten sich die gaistliche churfursten noch selbst zu vergleichen. Liesse es derhalb bei voriger anzeig.
Kurmainz: Man wuste, mit was geschefften, ordinari und extraordinari, [der Kf.] beladen. Derhalb irer kfl. Gn. wol zuverschonen. Derhalb were per konig diß wol bedacht, und hoffen, /860/ Trier werde der alten religion zugutem sich nit verwaigern. Bitten, die trierische gesandten wollen bewilligen15. Versehen sich, Meintz werde an Trier darumb auch schreiben. Und daruf solte Trier alß assessor in abschiedt gesetzt werdeni.
Ist daruf Trier in abschiedt als assessor und Meintz und Coln, das sie auditores geben solten, gesetzt worden16.
Verlesung des Konzepts für den 2. HA (Türkenhilfe) im RAb.
Umfrage. Seld: Die not des konigs solte nit in dissem werck außgefurt werden: 1) Das turck werde fur Wien ziehen. 2) Das er ein million goldts muß haben. Š3) Item sonst die eusserste not etc.17 Solchs alles einzuziegen propter exteras nationes. /861/ Beharliche hilff einzuleiben, dweil sie unverpuntlich.
Kurtrier, Kurköln: Vergleichen sich der einziehung halben mit den kgl. commissarien. Die harrig hilff stehet noch uff vergleichung18.
Kurpfalz: Zeigt an, das Pfaltz nit meher dan 8 monat einfach bewilligt. Derhalb wolle nit zu den fiscalische proceß astringiert sein. Item in belegung der underthanen gleicheit zuhalten. Item sollen Meintz und Pfaltz furdarlichen ein krigßrathe benennen19. Beharliche hilff: Erwarten befelchs. Musterpletz20: Zusetzen „soviel moglich“; „zuverschonen“ außzulassen. Sonst der einziehung halben wie commissarii.
/862/ Kursachsen: Wie kgl. commissarii. Und in der bewilligung gleicheit zuhalten, pitten sie. Beharliche hilff: Were dem konig zugratificieren. Doch die narration derhalb21 im concept zuumbgehenj.
Kurbrandenburg: Wie Sachssen. Und wes das meher bewilligt, da solten sich die andere nit absondern noch zerruttung im Reich machen22. Sonst wolten sie bedingt haben, darzu kein ursach gegeben zu habenk.
Kurmainz: Excusiert die weitleufftigkait, dan pesser abzuthun dan zuzethun. Beharliche hilff: Liessen es sie dabei pleiben, wes fur ergangen, deßgleichen der 8 monatlichen hilff halb23.
Salzburg: Konig heimzustellen, wie die restriction zethun. Sonst wie Sachssenl.
Š /863/ Bayern: Wie commissarii. Andrinopli turck vor herbst gewesen24: Zuumbgehen. Muntz von grossern hilff25. Item das stendt setzen, das es inen nit moglich, hilff zulaisten26: Zu umbgehen oder zuverpessern. Musterpletz: „sovil moglich“ die wort außzulassen. Harrige hilff: Wie Sachssen.
Österreich: Wie commissarii. Doch der werbung, so Ungern, Behem und Ostereich gethan, auch meldung zethun27. „Turckisch kaiser“ zuendern: „der turck“m. Musterpletz: Die wort „sovil moglich“ pleiben zulassen. Der stendt cammerguter halben, das es inen nit moglich etc.: Wie Bayern.
/864/ Sachsen: Wie die vorigen. Und dan versehung zethun, das alle underthanen gleichmessig belegt.
Straßburg: Wie commissarii und Bayern und yetzt furstlich Sachssen.
Jülich: Wie Bayern. Der ungleichmessigen belegung halb: Placet, das versehung zethun, wofer es citra preiuditium tertii geschehen mag, per verba, sovil imer moglich, gleicheit zuhalten.
Prälaten: Wie Bayern.
Wetterauer Gff.: Wie Gulichn.
Städte Aachen, Regensburg: Vergleichen sich mit dem mehern.
« Nr. 351 1557 März 15, Montag »
Textvorlage1: Kurpfalz, fol. 583 f., 585’ f., 588–591’.
Billigung des Konzepts für den RAb sowie für das Münzmandat beim 5. HA (RMO) und für die Instruktionen der Kriegsräte und Pfennigmeister beim 2. HA (Türkenhilfe). Debatte mit KR um die Klausel wegen der künftigen Beratung einer beharrlichen Hilfe.
/583/ (Vormittag) Ausschuss zur Prüfung des RAb. Verlesung des Konzepts für den 3. HA (Landfrieden) des RAb.
Umfrage. Kgl. Kommissare, Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg: Billigung.
Kurmainz: Wünscht nochmalige Verlesung.
ŠÖsterreich: Billigung. Allein der plackereien halb anregen zuthun.
Bayern: Ebenso. Man mocht der mandaten halb auch im abschidt meldung thun, dergleichen neben den underhanen auch die stende miteinzuziehen2.
Salzburg, Sachsen, Jülich, Straßburg, Prälaten, [Wetterauer] Gff., Städte Aachen und Regensburg: Wie Bayern.
/583’/ Verlesung des Konzepts für den Artikel zur RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA] im RAb.
Umfrage. Kgl. Kommissare, Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz: Billigung.
Kursachsen: Billigung. Allein zu inserirn, was uf nechster visitation sich befinden wurdt, auch durch die verordnung erledigt.
Alle folgenden Votanten billigen diesen Zusatz.
Bayern beantragt als weiteren Zusatz im Hinblick auf die Kompetenz des Reichsjustiztags: Was durch die deputirte verglichen und beschloßen, das nicht weniger dasselb gehalten, als ob es uf eim reichstag beschloßen.
Der Zusatz wird ebenfalls gebilligt3.
/585’/ Verlesung des Konzepts für den 5. HA (RMO) im RAb.
Umfrage. Kgl. Kommissare, Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz: Billigung.
Kursachsen: Erholt vorige protestationes.
Kurbrandenburg, Kurmainz: Billigung.
Österreich: Beantragt zum einen bezüglich der Besetzung des Reichsmünztages, Salzburg anstelle Augsburgs zu verordnen4 ; zum anderen soll die Ausfuhr von Gold und Silber in einem Mandat verboten werden.
Jülich: Falls die Kff. ihre drei Vorbehalte gegen die Doppelwährung von Gold- und Silbermünzen aufrechterhalten5 , behält der Hg. sich dies auch vor.
Verlesung des Konzepts für den Schlussabsatz des RAb. Umfrage. Beschluss: Billigung.
/586/ Verlesung des Konzepts für das erneuerte Münzmandat6.
Umfrage. Billigung mit folgenden Einwänden: Kursachsen wiederholt den Protest bezüglich der RMO.
Salzburg: Billigung nur unter der Voraussetzung, dass das Mandat den Ebf. nicht auf die Beachtung der RMO von 1551 verpflichtet, da vom RT 1555 verabschiedet worden ist, das man nicht schließlichs furnemen kondt7; wie auch alhie diese handlung uf die deputation verschoben. Dabei laßen sies. Ir her werd anders nit muntzen dan wie bißher, bis man sich einer einhelligen muntz vergleicht.
ŠJülich: Da die muntz8 durch das mandat becrefftigt, sei bedencklich.
/588/ (Nachmittag). Mainzer Kanzler bringt für KR vor: Der 2. HA (Türkenhilfe) ist erledigt mit Ausnahme der Klausel bezüglich der beharrlichen Hilfe, die KR mangels Weisung bisher nicht bewilligen konnte. Um dessen ungeachtet die Verhandlungen nicht aufzuhalten und dem Kg. entgegenzukommen, regt KR folgende Lösung an9 : Im Artikel des RAb zur Nachfrage des Kgs. bei fremden Potentaten10 ist zu ergänzen: „und weß deßhalben erhalten, wollen wir unser und des Heiligen Reichs churfursten alßdan verstendigen.“ Im Artikel zur beharrlichen Hilfe ist zu ergänzen11: „dz zu konftiger Reichs versamblung, welche mit rat und bewilligung unser und des Heiligen Reichs churfursten altem herkomen nach auf eingenomen bericht, wes wir bei andern potentaten erlangt, anzustellen, ob und wie solcher articul zutractirn und zuhandlen, geredt und geratschlagt werden mag.“ Aufforderung an den Ausschuss, diesen Vorschlag zu beraten.
Zasius (Österreich): Beratung ist nicht möglich, da kein kgl. Kommissar anwesend ist. Will den Vergleichsvorschlag deshalb dem Kg. vorbringen.
/588’ f./ Verlesung und Billigung der Resolutionen des Kgs. zu den Instruktionen für die Kriegsräte und für die Pfennigmeister beim 2. HA (Türkenhilfe)12.
/589’/ Kfl. Räte und kgl. Kommissar13 . Im Auftrag des Kgs. erscheint Dr. Seld und bringt vor: Hat den Vorschlag des KR für die Formulierung der Klausel bezüglich der beharrlichen Hilfe im RAb vernommen und dem Kg. vorgebracht. Um zu einer Einigung zu kommen, lässt Kg. es teilweise dabei bewenden. Wo es nun den churfursten reten nit zuwider, mocht die disposition hinden14 geendert werden15; wie auch solcher articul zutracirn, zuratschlagen.
/590/ Mainzer Kanzler: Haben das Vorbringen des Kommissars vernommen. Entnehmen dem, dass Kg. die ding hoch nit difficultirt und an den worten nit zuvil gelegen. Wolt man nicht liebers, damit die sachen nit ufgehalten, wo sie etwas dazu thun kondten. Die kfl. ret heten sich irs auch nit habenden befelchs erindert; befunden, man nit wol weiters geen kondt, als hievor anzeigt. Da der Zusatz des Kgs. aber eben dies betrifft und es etwas verweißlich, hoft man, die kgl. Š Mt. werd es allergnst. bedencken und bei dem gesteltem concept zulaßen; deren zuversicht, der commissari werd damit zufriden sein, damit die sachen befurdert und der abschidt gefertigt werde.
Seld: Dweil er befindt, dz man eins andern bedencken: Het er nit befelch, die sachen ufzuhalten, sonder wolt gebeten haben, damit furzuschreiten.
/590’/ Mainzer Kanzler: Nachdem der furstenrat je uf dem verhart, das sie auch, wes der konig bei den potentaten verricht, vergewist sein wöllen und nit allein churfursten16: Nun heten sich die churfursten ret underredt und weren der meynung, das solche wort alle außgelaßen in dispositione17.
Damit nun die sachen nit ufgehalten, weren die pfelzischen rete erfordert18; baten, solchs im besten zuvermercken.
Kurpfalz: Onnot gewesen, sie zuerfordern, da man het vernomen, wo etwas außgelaßen werden solt, das sie befelch, die beharlich hilf nit zu willigen oder [sich] einzulaßen, sonder ehe zu protestirn. Und irret sie des furstenrats bedencken nit, dan der konig sol die churfursten nicht [übergehen19], sonder [tun,] was den churfursten geburt. Darumb kondten sie sich nit einlaßen. Da aber daruber was furgeen solt, musten sies protestirn und neben anderm ein schreiben ubergeben, dan sies nit zubeantworten [!] wisten. Wan es allein die turcken hilf wer, mocht es wol ein meinung haben. Dweil es aber ein andere meinung, darob wusten sie sich anderst nit vernemen [zu] laßen, dan sie anheut gehort. Biten, sie nit zuverdencken, da sie anderst nit thun, dan sie im befelch.
/591/ Kfl. Räte. Umfrage. Kurtrier: Achten, dweil der furstenrat den letzern anhang20 bleiben ließ, mocht man des forderist nit difficultirn.
Kurköln: Heten mogen leiden, die additiones an beiden orten gelaßen. Dweil aber der furstenrat auch nit darzu bringen sein wollen: Dweil dan in fine gesetzt, das auf des konigs bericht der Reichs tag zusetzen, konden sie es nit difficultirn.
Kurpfalz: Wie zuvor. Können sich nicht anschließen. Zu dem diß werck den churfursten einfurlich. Darumb sies nit willigen konden.
ŠKursachsen: Dweil die wort in fine, dz die churfursten nach empfangnem bericht [und] mit der churfursten vorwißen ein reichstag ußgeschriben, so kondt die erst dispositio wol verbleiben.
Kurbrandenburg: Der reichstag ußschreiben must mit der churfursten wißen bescheen. Wer wol ein meinung, man dabei bleib. Aber dweil der fursten rath so hart beharren, doch sich bewegen laßen, die dispositio forne außgelaßen, das sie zufriden, und hinden doch das jhenig verkomen, uf vorgehenden bericht mit vorwißen der churfursten alßdan reichstag ußgeschriben, so helten sie darfur, das die forderist dispositio ußgelaßen.
/591’/ Kurmainz: Helten darfur, onverbundtlichen zuhandlen. Dan es ires erachtens im hindersten gnugsam versehen, das den churfursten nicht entzogen.
Kurpfalz: Weil [!] das mehrer, kondten sie aber one befelch darinen nit willigen. Musten es aber bescheen laßen, was andere thun wolten.
Benennung der Pfennigmeister beim 2. HA (Türkenhilfe): FR erklärt sich für Wolf Haller, KR für Damian von Sebottendorf. Kurpfalz billigt die Benennung Hallers, obwohl man wist, wie leichtlich er gelt außgeben21.
« Nr. 352 1557 März 16, Dienstag »
Textvorlage: Kurmainz B, pag. 865 f.
Verlesung des RAb. Schlussrede des Kgs.
/865/ (Vormittag, 7 Uhr). Zusammenkunft aller anwesenden Reichsstände vor dem Kg. (persönlich: Kg. Ferdinand I., Ehg. Karl von Österreich, Bf. von Regensburg, Hg. von Bayern. Gesandte der übrigen Reichsstände).
Vor der Verlesung des RAb lässt der Kg. von Dr. Jonas vortragen: Nachdem Kg. und Reichsstände sich auf den RAb geeinigt haben, fordert und befiehlt Kg., es wolten die stendt und potschafften demselbigen befelch nachsetzen etc.
Verlesung des RAb in solemni sessione1 der kgl. Mt., der kfl. rethe und aller stendt und potschafften.
/866/ Nach der Verlesung ermahnt der Kg. persönlich die Reichsstände, es wolte ein yeder dem abschiedt gehorsamblichen nachsetzen. Es wolte auch ein yeder churfurst, furst und standt die bewilligte turcken hilff zu rechter zeit erlegen, auf das durch den mangel des gelts [nicht] das gantz kriegß wesen zeruck gange. Es vermaneten auch ire Mt. die stendt, den friden treulichen zuhalten und daran Šzusein, das die innerliche krieg, auch wes sonst thatlichs furgehet, abgeschafft wurden2.
Nennung der in dieser Sitzung persönlich anwesenden Ff.
Finis.