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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 291 Entwurf für einen Reversbrief Bf. Reinhards von Worms »
Verpflichtet sich und seine Nachfolger auf dem Wormser Bischofsstuhl gemäß dem vom röm. Kg. erhobenen Vorbehalt hinsichtlich der Verleihung der Regalien und Lehen, die bfl. und stiftischen Forderungen gegen die Stadt Worms und ihre Bürger wegen der an sie durch den Kg. übertragenen Rechte und Freiheiten ausschließlich auf dem Rechtsweg vor dem Reichsoberhaupt zu vertreten, dessen Entscheidung auch zu vollziehen, gegen die Stadt und ihre Bürger weder vor geistlichen noch anderen Gerichten zu prozessieren und auch nicht in anderer Weise gegen sie vorzugehen. Er verzichtet auf alle dieser Verschreibung widersprechenden, der Geistlichkeit für solche Fälle sonst verliehenen päpstlichen und ksl. Freiheiten und Rechte und deren Anwendung. Diese Urkunde besiegelt neben ihm selbst auf seine Bitte hin auch Ebf. Jakob von Trier, doch soll dies für den Ebf. und sein Stift keinen Nachteil bedeuten.
Konstanz, 15. Juli 1507.
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Konz. oder Kop.).1
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Anmerkungen
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Verpflichtet sich und seine Nachfolger auf dem Wormser Bischofsstuhl gemäß dem vom röm. Kg. erhobenen Vorbehalt hinsichtlich der Verleihung der Regalien und Lehen, die bfl. und stiftischen Forderungen gegen die Stadt Worms und ihre Bürger wegen der an sie durch den Kg. übertragenen Rechte und Freiheiten ausschließlich auf dem Rechtsweg vor dem Reichsoberhaupt zu vertreten, dessen Entscheidung auch zu vollziehen, gegen die Stadt und ihre Bürger weder vor geistlichen noch anderen Gerichten zu prozessieren und auch nicht in anderer Weise gegen sie vorzugehen. Er verzichtet auf alle dieser Verschreibung widersprechenden, der Geistlichkeit für solche Fälle sonst verliehenen päpstlichen und ksl. Freiheiten und Rechte und deren Anwendung. Diese Urkunde besiegelt neben ihm selbst auf seine Bitte hin auch Ebf. Jakob von Trier, doch soll dies für den Ebf. und sein Stift keinen Nachteil bedeuten.
Konstanz, 15. Juli 1507.
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Konz. oder Kop.).1