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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 324 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Freiburg/Br. »
Verleiht – in Anbetracht ihrer Verdienste um seine Vorfahren, ihn selbst und das Haus Österreich – als röm. Kg. und als Landesfürst seiner Stadt Freiburg das Privileg, goldene Münzen zu schlagen. Die Vorderseite soll das Wappen des Hauses Österreich abbilden, die Rückseite soll das Wappen der Stadt mit einer Legende zeigen. Die Münzen müssen in Gehalt, Gewicht und Aufschnitt den kfl. Guldenprägungen entsprechen mit einem Edelmetallgehalt von 18½ Karat. 107 davon sollen auf 1½ Kölnische Mark gehen. Die Stadt erhält die gleichen Münzrechte wie ein Kf. Das Privileg geht bei Zuwiderhandlung oder Mißbrauch seitens der Stadt verloren. Falls er oder ein künftiger Landesherr im Elsaß oder im Breisgau goldene Münzen prägen sollten, ruht das Freiburger Privileg für diese Zeit. Befiehlt unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes allen Reichsständen sowie allen Amtsträgern und Untertanen des Reiches und der Erblande die Respektierung dieses Privilegs und die Akzeptierung der Freiburger Münzen als gültiges Zahlungsmittel.1
Konstanz, 7. Mai 1507.
Freiburg, StdA, A 1 I d, 1507 Mai 7 (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
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« Nr. 324 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Freiburg/Br. »
Verleiht – in Anbetracht ihrer Verdienste um seine Vorfahren, ihn selbst und das Haus Österreich – als röm. Kg. und als Landesfürst seiner Stadt Freiburg das Privileg, goldene Münzen zu schlagen. Die Vorderseite soll das Wappen des Hauses Österreich abbilden, die Rückseite soll das Wappen der Stadt mit einer Legende zeigen. Die Münzen müssen in Gehalt, Gewicht und Aufschnitt den kfl. Guldenprägungen entsprechen mit einem Edelmetallgehalt von 18½ Karat. 107 davon sollen auf 1½ Kölnische Mark gehen. Die Stadt erhält die gleichen Münzrechte wie ein Kf. Das Privileg geht bei Zuwiderhandlung oder Mißbrauch seitens der Stadt verloren. Falls er oder ein künftiger Landesherr im Elsaß oder im Breisgau goldene Münzen prägen sollten, ruht das Freiburger Privileg für diese Zeit. Befiehlt unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes allen Reichsständen sowie allen Amtsträgern und Untertanen des Reiches und der Erblande die Respektierung dieses Privilegs und die Akzeptierung der Freiburger Münzen als gültiges Zahlungsmittel.1
Konstanz, 7. Mai 1507.
Freiburg, StdA, A 1 I d, 1507 Mai 7 (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).