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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 582 Weisung Ebf. Leonhards von Salzburg an Andreas von Trauttmansdorff »
[1.] Bestätigt den Empfang seines Schreibens1 wegen der Priesterschaft im Fm. Steiermark und bekundet seine Zustimmung zu seinen Überlegungen in bezug auf Goldacker2. Sollte die Priesterschaft die Befreiung nicht erhalten und das bewußte Schriftstück nicht gemäß seiner Instruktion ausgehen, wäre dies – wie er selbst ermessen kann – problematisch. Denn Goldacker könnte dennoch seine Forderung wegen der 100 fl. erheben. Dies soll er verhindern.
[2.] Übersendet ihm die Abschrift eines Ausschreibens3
(generals), das das unbillige Vorgehen der Landstände dokumentiert. Er soll es nach seinem Gutdünken verwenden. Er weiß, welche anhaltend nachteiligen Folgen ihm, dem Ebf., dem Erzstift und der Kirchenprovinz entstehen würden und daß man eine Strafe durch den Hl. Stuhl zu gewärtigen hätte, würde er sich gegen die Gebote Gottes sowie die Vorschriften der Kirchenväter und der Konzilien bezüglich der Zehnten, die göttlichen Rechts sind, in der geforderten Weise einlassen. Diesen Aspekt soll er nach seinem eigenen Ermessen geltend machen.
[3.] [PS] Teilt mit, daß ihm das in Abschrift beiliegende Ausschreiben des Hauptmannes [Wolfgang von Polheim] und der Regenten Niederösterreichs samt einem Schreiben des Kg. wegen des Abts von Mondsee zugegangen ist.4 Er soll den röm. Kg. gemäß den ihm zuvor gegebenen Anweisungen darauf aufmerksam machen, daß dieser ihm und dem Erzstift die Hft. einschließlich der Vogtei über das Kloster mit allem Zubehör, wie dies Hg. Georg [von Niederbayern] innehatte, verkauft hat. Er ist auch einverstanden, daß der Abt für das in der Hft. Wildeneck gelegene Klostergut Leistungen für die Mgft. ob der Enns erbringt. Er ist zuversichtlich, daß es nicht in der Absicht des Kg. liegt, dem Erzstift unter Mißachtung des Kaufvertrags etwas zu entziehen oder dies jemandem zu gestatten. Vielmehr soll der Kg. Šdafür Sorge tragen, daß das Erzstift nicht ohne rechtliche Klärung in seinen mit dem Kauf erworbenen Rechten geschmälert wird.
Gmünd, 5. Juli 1507 (montag nach St. Ulrichstag)
; präs. Konstanz, 20. Juli (17.00 Uhr).
Salzburg, LA, GA IV, Nr. 3, unfol. (Or. m. S.).
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« Nr. 582 Weisung Ebf. Leonhards von Salzburg an Andreas von Trauttmansdorff »
[1.] Bestätigt den Empfang seines Schreibens1 wegen der Priesterschaft im Fm. Steiermark und bekundet seine Zustimmung zu seinen Überlegungen in bezug auf Goldacker2. Sollte die Priesterschaft die Befreiung nicht erhalten und das bewußte Schriftstück nicht gemäß seiner Instruktion ausgehen, wäre dies – wie er selbst ermessen kann – problematisch. Denn Goldacker könnte dennoch seine Forderung wegen der 100 fl. erheben. Dies soll er verhindern.
[2.] Übersendet ihm die Abschrift eines Ausschreibens3
(generals), das das unbillige Vorgehen der Landstände dokumentiert. Er soll es nach seinem Gutdünken verwenden. Er weiß, welche anhaltend nachteiligen Folgen ihm, dem Ebf., dem Erzstift und der Kirchenprovinz entstehen würden und daß man eine Strafe durch den Hl. Stuhl zu gewärtigen hätte, würde er sich gegen die Gebote Gottes sowie die Vorschriften der Kirchenväter und der Konzilien bezüglich der Zehnten, die göttlichen Rechts sind, in der geforderten Weise einlassen. Diesen Aspekt soll er nach seinem eigenen Ermessen geltend machen.
[3.] [PS] Teilt mit, daß ihm das in Abschrift beiliegende Ausschreiben des Hauptmannes [Wolfgang von Polheim] und der Regenten Niederösterreichs samt einem Schreiben des Kg. wegen des Abts von Mondsee zugegangen ist.4 Er soll den röm. Kg. gemäß den ihm zuvor gegebenen Anweisungen darauf aufmerksam machen, daß dieser ihm und dem Erzstift die Hft. einschließlich der Vogtei über das Kloster mit allem Zubehör, wie dies Hg. Georg [von Niederbayern] innehatte, verkauft hat. Er ist auch einverstanden, daß der Abt für das in der Hft. Wildeneck gelegene Klostergut Leistungen für die Mgft. ob der Enns erbringt. Er ist zuversichtlich, daß es nicht in der Absicht des Kg. liegt, dem Erzstift unter Mißachtung des Kaufvertrags etwas zu entziehen oder dies jemandem zu gestatten. Vielmehr soll der Kg. Šdafür Sorge tragen, daß das Erzstift nicht ohne rechtliche Klärung in seinen mit dem Kauf erworbenen Rechten geschmälert wird.
Gmünd, 5. Juli 1507 (montag nach St. Ulrichstag)
; präs. Konstanz, 20. Juli (17.00 Uhr).
Salzburg, LA, GA IV, Nr. 3, unfol. (Or. m. S.).