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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 92 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Dechanten, Kapitelherren und Angehörige des Domstifts, der Stifte St. Paul, St. Andreas und St. Martin sowie des Liebfrauenstifts »
[1.] Er hat wegen des langjährigen Streits über den Weinausschank und den Getreideaufschlag als oberster Richter alle Parteien angehört und mit deren Zustimmung in Augsburg kgl. Kommissare mit der Fortsetzung des Verfahrens beauftragt. Diese haben das Verfahren wiederum an ihn remittiert1, wo es noch anhängig ist. Laut Beschwerde der Stadt würden sie – ungeachtet der in diesem Zusammenhang wiederholt an sie ausgegangenen Mandate, gegen die Stadt nicht mit dem geistlichen Recht zu verfahren, sondern seine jurisdiktionelle Zuständigkeit zu respektieren –, yetzo dieselben burgermeister und rat abermalen auf den vorergangen legatischen process vor eurm vermainten executor [Anton Leist] furgenommen haben, zu sehen und zu horen ein rechtmessig absolution, so ir vormals, wie sich gepurt, frey bewilligt habet, widerumb abzutun und zu cassieren, in mainung, die gedachten von Worms abermals in pan zu bringen und dardurch in schein geistlicher Šfreyheiten eurn willen, des ir gegen inen im rechten nit fug zu haben besorgt, zu erlangen.2
Die Stadt hat ihn deshalb um seine Hilfe gebeten.
[2.] Für ihn als röm. Kg. ist es nicht akzeptabel, daß im Reich weltliche Angelegenheiten vor geistliche Gerichte gebracht werden. Er befiehlt ihnen deshalb bei Androhung des Verlusts ihrer vom Reich herrührenden Privilegien und Freiheiten und einer Geldstrafe von 40 Mark lötigen Goldes, das Verfahren am geistlichen Gericht einzustellen. Lädt sie binnen 45 Tagen zu einem Rechtstag an den kgl. Hof. Falls keine gütliche Einigung möglich ist, wird er festlegen, welche Teile des Streits vor ein weltliches und welche vor ein geistliches Gericht gehören, und dann entsprechend verfahren.3
Fürstenberg, 13. Mai 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1921/3, unfol. (Kop. und Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; Verm.: Terminus comparendi 12. Julii, vigilia Margarethe.).
Druck:
Harpprecht
, Staats-Archiv II, Nr. CXXXVII, S. 440f.
Der Kg. hat wegen des Streits der Stadt mit Bf. Reinhard und den fünf in der Stadt gelegenen Stiften einen Rechtstag anberaumt. Bitten deshalb um Befehl an ihre RT-Gesandten, den Anwälten der Stadt während der Verhandlungen beizustehen.
ŠWorms, 29. Mai 1507 (samstags nach dem hl. pfingstag).
Straßburg, AV, IV 42/24, unfol. (Or. m. S.). Köln, HAStd, K+R 36/1, fol. 6–6’ (Or. m. Siegelrest, Verm.: 14. Juni).
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« Nr. 92 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Dechanten, Kapitelherren und Angehörige des Domstifts, der Stifte St. Paul, St. Andreas und St. Martin sowie des Liebfrauenstifts »
[1.] Er hat wegen des langjährigen Streits über den Weinausschank und den Getreideaufschlag als oberster Richter alle Parteien angehört und mit deren Zustimmung in Augsburg kgl. Kommissare mit der Fortsetzung des Verfahrens beauftragt. Diese haben das Verfahren wiederum an ihn remittiert1, wo es noch anhängig ist. Laut Beschwerde der Stadt würden sie – ungeachtet der in diesem Zusammenhang wiederholt an sie ausgegangenen Mandate, gegen die Stadt nicht mit dem geistlichen Recht zu verfahren, sondern seine jurisdiktionelle Zuständigkeit zu respektieren –, yetzo dieselben burgermeister und rat abermalen auf den vorergangen legatischen process vor eurm vermainten executor [Anton Leist] furgenommen haben, zu sehen und zu horen ein rechtmessig absolution, so ir vormals, wie sich gepurt, frey bewilligt habet, widerumb abzutun und zu cassieren, in mainung, die gedachten von Worms abermals in pan zu bringen und dardurch in schein geistlicher Šfreyheiten eurn willen, des ir gegen inen im rechten nit fug zu haben besorgt, zu erlangen.2
Die Stadt hat ihn deshalb um seine Hilfe gebeten.
[2.] Für ihn als röm. Kg. ist es nicht akzeptabel, daß im Reich weltliche Angelegenheiten vor geistliche Gerichte gebracht werden. Er befiehlt ihnen deshalb bei Androhung des Verlusts ihrer vom Reich herrührenden Privilegien und Freiheiten und einer Geldstrafe von 40 Mark lötigen Goldes, das Verfahren am geistlichen Gericht einzustellen. Lädt sie binnen 45 Tagen zu einem Rechtstag an den kgl. Hof. Falls keine gütliche Einigung möglich ist, wird er festlegen, welche Teile des Streits vor ein weltliches und welche vor ein geistliches Gericht gehören, und dann entsprechend verfahren.3
Fürstenberg, 13. Mai 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1921/3, unfol. (Kop. und Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; Verm.: Terminus comparendi 12. Julii, vigilia Margarethe.).
Druck:
Harpprecht
, Staats-Archiv II, Nr. CXXXVII, S. 440f.
Der Kg. hat wegen des Streits der Stadt mit Bf. Reinhard und den fünf in der Stadt gelegenen Stiften einen Rechtstag anberaumt. Bitten deshalb um Befehl an ihre RT-Gesandten, den Anwälten der Stadt während der Verhandlungen beizustehen.
ŠWorms, 29. Mai 1507 (samstags nach dem hl. pfingstag).
Straßburg, AV, IV 42/24, unfol. (Or. m. S.). Köln, HAStd, K+R 36/1, fol. 6–6’ (Or. m. Siegelrest, Verm.: 14. Juni).