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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 12 Weisung der Stadt Köln an ihre Gesandten in Mainz, Georg Goldberg und Ludwig Sachs – Köln, 5. Mai 1508 »
Gefangensetzung von Kölner Bürgern durch Götz von Berlichingen.
Köln, HAStd, Briefbücher, A 44, fol. 78’–80 (Kop., Datumverm.: Datum per Ailbertum [Potgießer] under unserm secrete up frydach, quinta Maii.).
[1.] Ihnen ging ein Bericht zu, wonach ein Adliger namens Götz von Berlichingen (Bernheym)nahe dem Städtchen Steinau ungeachtet des Geleits des Gf.[Reinhard] von Hanau und der Hh. von Hutten (Hoetten)den Kölner Bürger Contz Heyme und seinen Sohn Contz zusammen mit einigen Aachener Bürgern gefangengenommen hat.1Die Aachener wurden noch am gleichen Abend wieder freigelassen. Wo die beiden Kölner Bürger festgehalten werden, ist nicht bekannt. Weisen sie an, sich um diese Information zu bemühen. Sie sollen unter Vorlage der beigefügten Kredenzbriefe im Namen der Stadt den Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen, Šdie Kff. von Mainz2und Trier, den Bf. von Würzburg, den Abt von Fulda3und weitere ihnen geeignet erscheinende Persönlichkeiten allgemein um Rat und Hilfe, konkret um Fürschreiben an Berlichingen (Bernheym), den Gf. von Hanau und die Hh. von Hutten als Geleitsherren bitten, um die unentgeltliche Freilassung der beiden Kölner Bürger zu erreichen.4Falls erforderlich, sollen sie darauf hinweisen, dass die von Berlichingen erhobene Forderung völlig unberechtigt ist, die Stadt Köln ihm aber dennoch ein rechtliches Verfahren vor dem Ks. oder dem Kf. von Sachsen bzw. dessen Räten anbietet. Sie, die Gesandten, sollen in dieser Angelegenheit keine Kosten scheuen.
[PS] Aufgrund eines Schreibens an die Ehefrau Contz Heymes [Mettel] ist zu vermuten, dass ihr Sohn in dem eine Meile von Hammelburg entfernten Schloss Reußenburg (Ruschenberg)festgehalten wird. Hammelburg gehört dem Abt von Fulda, weshalb sie auch bei diesem wegen der Freilassung der beiden Bürger vorstellig werden sollen.5Ein weiterer Kredenzbrief ist an den bfl. Würzburger Hofmeister Sigmund von Thüngen adressiert, den sie ebenfalls um Hilfe bitten sollen.6
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«Nr. 12 Weisung der Stadt Köln an ihre Gesandten in Mainz, Georg Goldberg und Ludwig Sachs – Köln, 5. Mai 1508 »
Gefangensetzung von Kölner Bürgern durch Götz von Berlichingen.
Köln, HAStd, Briefbücher, A 44, fol. 78’–80 (Kop., Datumverm.: Datum per Ailbertum [Potgießer] under unserm secrete up frydach, quinta Maii.).
[1.] Ihnen ging ein Bericht zu, wonach ein Adliger namens Götz von Berlichingen (Bernheym)nahe dem Städtchen Steinau ungeachtet des Geleits des Gf.[Reinhard] von Hanau und der Hh. von Hutten (Hoetten)den Kölner Bürger Contz Heyme und seinen Sohn Contz zusammen mit einigen Aachener Bürgern gefangengenommen hat.1Die Aachener wurden noch am gleichen Abend wieder freigelassen. Wo die beiden Kölner Bürger festgehalten werden, ist nicht bekannt. Weisen sie an, sich um diese Information zu bemühen. Sie sollen unter Vorlage der beigefügten Kredenzbriefe im Namen der Stadt den Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen, Šdie Kff. von Mainz2und Trier, den Bf. von Würzburg, den Abt von Fulda3und weitere ihnen geeignet erscheinende Persönlichkeiten allgemein um Rat und Hilfe, konkret um Fürschreiben an Berlichingen (Bernheym), den Gf. von Hanau und die Hh. von Hutten als Geleitsherren bitten, um die unentgeltliche Freilassung der beiden Kölner Bürger zu erreichen.4Falls erforderlich, sollen sie darauf hinweisen, dass die von Berlichingen erhobene Forderung völlig unberechtigt ist, die Stadt Köln ihm aber dennoch ein rechtliches Verfahren vor dem Ks. oder dem Kf. von Sachsen bzw. dessen Räten anbietet. Sie, die Gesandten, sollen in dieser Angelegenheit keine Kosten scheuen.
[PS] Aufgrund eines Schreibens an die Ehefrau Contz Heymes [Mettel] ist zu vermuten, dass ihr Sohn in dem eine Meile von Hammelburg entfernten Schloss Reußenburg (Ruschenberg)festgehalten wird. Hammelburg gehört dem Abt von Fulda, weshalb sie auch bei diesem wegen der Freilassung der beiden Bürger vorstellig werden sollen.5Ein weiterer Kredenzbrief ist an den bfl. Würzburger Hofmeister Sigmund von Thüngen adressiert, den sie ebenfalls um Hilfe bitten sollen.6