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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 14 Mandat Ks. Maximilians an Lgf. Wilhelm II. von Hessen – Andernach, 6. Mai 1508 »
Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 3, fol. 16–17’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Erinnert daran, dass er ihm bereits mehrmals befohlen hat, Gf. Eberhard von Königstein die Schlösser Eppstein und Schwalbach zurückzugeben. Dies ist bislang aber unterblieben. Der Gf. hat ihm außerdem mitgeteilt, dass er, der Lgf., darüber hinaus ohne jeden Anlass einige seiner Dörfer besetzt hat, während er in Angelegenheiten von Ks. und Reich unterwegs war. Falls die Vorwürfe zutreffen, liegt damit ein Verstoß gegen den ksl. und Reichslandfrieden vor, was er keinesfalls tolerieren kann. Befiehlt ihm unter Androhung der Ungnade von Ks. und Reich sowie der in den früheren Mandaten vorgesehenen Strafen die unverzügliche Restitution der gfl. Besitzungen. Falls er glaubt, begründete Einwände dagegen vorbringen zu können, soll er unverzüglich seine Räte nach Mainz schicken, die seine Sache vor den dort versammelten Kff., Ff. und ksl. Räten vertreten sollen. Diese werden auch den bereits dorthin beschiedenen Gf. anhören. Er selbst wird anschließend eine angemessene Entscheidung treffen.1
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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«Nr. 14 Mandat Ks. Maximilians an Lgf. Wilhelm II. von Hessen – Andernach, 6. Mai 1508 »
Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 3, fol. 16–17’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Erinnert daran, dass er ihm bereits mehrmals befohlen hat, Gf. Eberhard von Königstein die Schlösser Eppstein und Schwalbach zurückzugeben. Dies ist bislang aber unterblieben. Der Gf. hat ihm außerdem mitgeteilt, dass er, der Lgf., darüber hinaus ohne jeden Anlass einige seiner Dörfer besetzt hat, während er in Angelegenheiten von Ks. und Reich unterwegs war. Falls die Vorwürfe zutreffen, liegt damit ein Verstoß gegen den ksl. und Reichslandfrieden vor, was er keinesfalls tolerieren kann. Befiehlt ihm unter Androhung der Ungnade von Ks. und Reich sowie der in den früheren Mandaten vorgesehenen Strafen die unverzügliche Restitution der gfl. Besitzungen. Falls er glaubt, begründete Einwände dagegen vorbringen zu können, soll er unverzüglich seine Räte nach Mainz schicken, die seine Sache vor den dort versammelten Kff., Ff. und ksl. Räten vertreten sollen. Diese werden auch den bereits dorthin beschiedenen Gf. anhören. Er selbst wird anschließend eine angemessene Entscheidung treffen.1