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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 250 Vollmacht der bayerischen Vormundschaftsregierung für Reichstagsgesandte – München, [Anfang Mai 1509] »
München, HStA, KÄA 3136, fol. 377–377’, 378’ (Konz.).
Ks. Maximilian hat einen Reichstag nach Worms ausgeschrieben und dazu auch ihr Mündel Hg. Wilhelm eingeladen. a–Der Ks. hat ihn jedoch wegen seiner Unmündigkeit vom persönlichen Erscheinen dispensiert; an seiner Stelle sollen bevollmächtigte Räte am Reichstag teilnehmen–a. Sie, Hg. Wolfgang von Bayern und andere Vormünder, entsenden deshalb im Namen ihres Mündels die Räte Hieronymus Stauffer Švon Ehrenfels, Hans von Closen und Dr. Dietrich von Plieningen, b–außerdem Dr. Johann Lupfdich–b als Gesandte zum Wormser Reichstag. Diese werden hiermit bevollmächtigt, gemeinsam mit den übrigen Reichsständen zum Besten von Ks. und Reich zu handeln und Beschlüsse zu fassen. Verpflichten sich im Namen ihres Mündels, alle durch die Reichsstände oder deren Mehrheit verabschiedeten Beschlüsse anzunehmen und einzuhalten.
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«Nr. 250 Vollmacht der bayerischen Vormundschaftsregierung für Reichstagsgesandte – München, [Anfang Mai 1509] »
München, HStA, KÄA 3136, fol. 377–377’, 378’ (Konz.).
Ks. Maximilian hat einen Reichstag nach Worms ausgeschrieben und dazu auch ihr Mündel Hg. Wilhelm eingeladen. a–Der Ks. hat ihn jedoch wegen seiner Unmündigkeit vom persönlichen Erscheinen dispensiert; an seiner Stelle sollen bevollmächtigte Räte am Reichstag teilnehmen–a. Sie, Hg. Wolfgang von Bayern und andere Vormünder, entsenden deshalb im Namen ihres Mündels die Räte Hieronymus Stauffer Švon Ehrenfels, Hans von Closen und Dr. Dietrich von Plieningen, b–außerdem Dr. Johann Lupfdich–b als Gesandte zum Wormser Reichstag. Diese werden hiermit bevollmächtigt, gemeinsam mit den übrigen Reichsständen zum Besten von Ks. und Reich zu handeln und Beschlüsse zu fassen. Verpflichten sich im Namen ihres Mündels, alle durch die Reichsstände oder deren Mehrheit verabschiedeten Beschlüsse anzunehmen und einzuhalten.