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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 301 Achtverkündung Ks. Maximilians (eigentlich: Reichskammergericht) gegen den Dogen von Venedig, Leonardo Loredan – Worms, 13. Juni 1509 »
Wien, HHStA, AUR 1509 VI 13 (lat. Mundum m. Siegelrest) = Textvorlage A.
Teilabdruck/Teilregest: Seiler, Endurthail I, S. 40; Ders./Barth, Urtheil I, S. 252.
Das ksl. Kammergericht hat im Verfahren zwischen Johannes d. Ä. und Johannes d. J. von der Leiter (de Scala), den Generalvikaren der zum Reich gehörigen Städte Verona und Vicenza, und dem Dogen von Venedig, Leonardo Loredan, als Beklagtem den Hh. von der Leiter bereits vor Jahren das Besitzrecht an den beiden Städten zugesprochen und den Dogen zu deren Rückgabe einschließlich aller zugehörigen Rechte und Besitzungen sowie der Aushändigung aller vorenthaltenen Einkünfte verurteilt. Auf Antrag der Kläger erging – unter Androhung einer Strafe von 10 000 Mark lötigen Goldes – ein Mandat an den Dogen, den Klägern bzw. deren Vertretern binnen zwei Monaten nach dessen Zustellung die zugesprochenen Besitzungen auszuliefern oder am ksl. Kammergericht zu rechtfertigen, warum er zum Gehorsam gegen das Mandat nicht verpflichtet ist. Das Mandat wurde am 19. Januar 1508 durch den ksl. Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau in Regensburg ausgefertigt und durch den Prokurator der Kläger, Dr. Georg Ortolf, dem Dogen persönlich zugestellt. Da der Doge dem Exekutorialmandat nicht Folge leistete, verfiel er den darin angedrohten Strafen und das ksl. Kammergericht sprach folgendes Urteil:
In der Sache zwischen Johannes d. Ä. und Johannes d. J. von der Leiter als Klägern und dem Dogen von Venedig, Leonardo Loredan, als Beklagtem missachtete Letzterer das gerichtliche Mandat und erwies sich somit als ungehorsam. Sie stellen fest, dass deshalb die darin angedrohte Strafe von 10 000 Mark lötigen Goldes fällig wurde. Dem Dogen wird außerdem bei fortgesetztem Ungehorsam die Reichsacht Šangedroht. Er hat innerhalb der genannten Frist persönlich oder durch seinen Rechtsvertreter am Gericht vorstellig zu werden.
Doch leistete der Doge auch diesem Mandat keine Folge. Am 26. Januar beantragte daraufhin Dr. Peter Kirsser als Vertreter der Kläger vor Gericht, dass die angedrohten Strafen im obigen dem Dogen am 10. Oktober 1508 zugestellten Exekutorialmandat wegen erwiesenen Ungehorsams in Kraft treten sollten. Infolgedessen wurde dieser in die ksl. und Reichsacht erklärt. [Wiedergabe des Beginns der Achterklärung].
Diese Erklärung wurde im Kammergericht durch den stellvertretenden Kammerrichter Gf. Adam von Beichlingen verlesen und der Doge in die Acht erklärt, vom Reichsfrieden ausgeschlossen und seine Person und sein Besitz jedermanns Zugriff freigestellt.
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«Nr. 301 Achtverkündung Ks. Maximilians (eigentlich: Reichskammergericht) gegen den Dogen von Venedig, Leonardo Loredan – Worms, 13. Juni 1509 »
Wien, HHStA, AUR 1509 VI 13 (lat. Mundum m. Siegelrest) = Textvorlage A.
Teilabdruck/Teilregest: Seiler, Endurthail I, S. 40; Ders./Barth, Urtheil I, S. 252.
Das ksl. Kammergericht hat im Verfahren zwischen Johannes d. Ä. und Johannes d. J. von der Leiter (de Scala), den Generalvikaren der zum Reich gehörigen Städte Verona und Vicenza, und dem Dogen von Venedig, Leonardo Loredan, als Beklagtem den Hh. von der Leiter bereits vor Jahren das Besitzrecht an den beiden Städten zugesprochen und den Dogen zu deren Rückgabe einschließlich aller zugehörigen Rechte und Besitzungen sowie der Aushändigung aller vorenthaltenen Einkünfte verurteilt. Auf Antrag der Kläger erging – unter Androhung einer Strafe von 10 000 Mark lötigen Goldes – ein Mandat an den Dogen, den Klägern bzw. deren Vertretern binnen zwei Monaten nach dessen Zustellung die zugesprochenen Besitzungen auszuliefern oder am ksl. Kammergericht zu rechtfertigen, warum er zum Gehorsam gegen das Mandat nicht verpflichtet ist. Das Mandat wurde am 19. Januar 1508 durch den ksl. Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau in Regensburg ausgefertigt und durch den Prokurator der Kläger, Dr. Georg Ortolf, dem Dogen persönlich zugestellt. Da der Doge dem Exekutorialmandat nicht Folge leistete, verfiel er den darin angedrohten Strafen und das ksl. Kammergericht sprach folgendes Urteil:
In der Sache zwischen Johannes d. Ä. und Johannes d. J. von der Leiter als Klägern und dem Dogen von Venedig, Leonardo Loredan, als Beklagtem missachtete Letzterer das gerichtliche Mandat und erwies sich somit als ungehorsam. Sie stellen fest, dass deshalb die darin angedrohte Strafe von 10 000 Mark lötigen Goldes fällig wurde. Dem Dogen wird außerdem bei fortgesetztem Ungehorsam die Reichsacht Šangedroht. Er hat innerhalb der genannten Frist persönlich oder durch seinen Rechtsvertreter am Gericht vorstellig zu werden.
Doch leistete der Doge auch diesem Mandat keine Folge. Am 26. Januar beantragte daraufhin Dr. Peter Kirsser als Vertreter der Kläger vor Gericht, dass die angedrohten Strafen im obigen dem Dogen am 10. Oktober 1508 zugestellten Exekutorialmandat wegen erwiesenen Ungehorsams in Kraft treten sollten. Infolgedessen wurde dieser in die ksl. und Reichsacht erklärt. [Wiedergabe des Beginns der Achterklärung].
Diese Erklärung wurde im Kammergericht durch den stellvertretenden Kammerrichter Gf. Adam von Beichlingen verlesen und der Doge in die Acht erklärt, vom Reichsfrieden ausgeschlossen und seine Person und sein Besitz jedermanns Zugriff freigestellt.