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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. Š370 Supplikation Hg. Wilhelms IV. von Bayern und seiner Vormünder an Ks. Maximilian – [act. Kaufbeuren, 14. Mai 1509 oder kurz davor] »
Befreiung Hg. Wolfgangs von Bayern von allen Reichsanschlägen.
München, HStA, KÄA 1242, fol. 31–32 (Kop.) = Textvorlage A. Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 18’–20 (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop.) = B. München, HStA, KÄA 3137, fol. 138–138’ (Konz.) = C.
Hg. Albrecht und nach dessen Tod sie haben sich bei ihm mehrfach wegen der Veranschlagung Hg. Wolfgangs auf dem Konstanzer Reichstag beschwert. Der Wormser Reichstag könnte erneut eine Besteuerung des Hg. beschließen. Bitten ihnaum Weisung an seine Reichstagskommissare, bei einer Reichshilfebewilligung durch die in Worms versammelten Stände eine erneute Veranschlagung Hg. Wolfgangs zu verhindern. Er, Hg. Wilhelm, und seine Vormünder kommen damit ihrer laut dem vom Ks. konfirmierten Vertrag [vom 8. Juli 1506] über die Regierung des Hm. Bayern bestehenden Verpflichtung nach, das Hm. allein gegenüber dem Reich zu vertreten und auch sämtliche dafür erhobenen Reichssteuern zu bestreiten. Hg. Wolfgang hat von Ks. und Reich weder Regalien noch Lehen inne. Dies alles steht ausschließlich ihm, Hg. Wilhelm, als alleinregierendem Landesfürsten zu. Die Besitzungen Hg. Wolfgangs gehören zum ungeteilten Hm. Bayern. Seine Amtleute erhalten die Befugnis zur Ausübung des Blutbanns von ihm, Hg. Wilhelm, und dem Vormundschaftsrat. Hg. Wolfgang besitzt lediglich die Nutznießung seiner Güter auf Lebenszeit, hat jedoch nicht das Eigentumsrecht und die landesfürstliche Gewalt inne. Das Steuerrecht und das Recht zur Entgegennahme der Erbhuldigung liegen allein bei ihm, Hg. Wilhelm, und seinen Erben als regierenden Fürsten. Nach dem Tod Hg. Wolfgangs fallen dessen Besitzungen wieder an den regierenden Hg. zurück. Sollte Hg. Wolfgang für sein Leibgedinge separat veranschlagt werden, würden diese Lasten später auf ihn, Hg. Wilhelm, übergehen und er damit vom Reich höher als die Kff. besteuert werden. Dies war jedoch nicht einmal zu Zeiten Hg. Georgs [von Niederbayern] der Fall, der ein größeres Territorium regierte als er heute. Wiederholt noch einmal die Bitte, bei den in Worms versammelten Ständen dafür einzutreten, dass ein solches Unrecht unterbleibt, sondern sich mit der Besteuerung des gesamten Hm. Bayern einschließlich der Besitzungen Hg. Wolfgangs in Höhe eines kfl. Anschlags zu begnügen.
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Anmerkungen
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«Nr. Š370 Supplikation Hg. Wilhelms IV. von Bayern und seiner Vormünder an Ks. Maximilian – [act. Kaufbeuren, 14. Mai 1509 oder kurz davor] »
Befreiung Hg. Wolfgangs von Bayern von allen Reichsanschlägen.
München, HStA, KÄA 1242, fol. 31–32 (Kop.) = Textvorlage A. Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 18’–20 (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop.) = B. München, HStA, KÄA 3137, fol. 138–138’ (Konz.) = C.
Hg. Albrecht und nach dessen Tod sie haben sich bei ihm mehrfach wegen der Veranschlagung Hg. Wolfgangs auf dem Konstanzer Reichstag beschwert. Der Wormser Reichstag könnte erneut eine Besteuerung des Hg. beschließen. Bitten ihnaum Weisung an seine Reichstagskommissare, bei einer Reichshilfebewilligung durch die in Worms versammelten Stände eine erneute Veranschlagung Hg. Wolfgangs zu verhindern. Er, Hg. Wilhelm, und seine Vormünder kommen damit ihrer laut dem vom Ks. konfirmierten Vertrag [vom 8. Juli 1506] über die Regierung des Hm. Bayern bestehenden Verpflichtung nach, das Hm. allein gegenüber dem Reich zu vertreten und auch sämtliche dafür erhobenen Reichssteuern zu bestreiten. Hg. Wolfgang hat von Ks. und Reich weder Regalien noch Lehen inne. Dies alles steht ausschließlich ihm, Hg. Wilhelm, als alleinregierendem Landesfürsten zu. Die Besitzungen Hg. Wolfgangs gehören zum ungeteilten Hm. Bayern. Seine Amtleute erhalten die Befugnis zur Ausübung des Blutbanns von ihm, Hg. Wilhelm, und dem Vormundschaftsrat. Hg. Wolfgang besitzt lediglich die Nutznießung seiner Güter auf Lebenszeit, hat jedoch nicht das Eigentumsrecht und die landesfürstliche Gewalt inne. Das Steuerrecht und das Recht zur Entgegennahme der Erbhuldigung liegen allein bei ihm, Hg. Wilhelm, und seinen Erben als regierenden Fürsten. Nach dem Tod Hg. Wolfgangs fallen dessen Besitzungen wieder an den regierenden Hg. zurück. Sollte Hg. Wolfgang für sein Leibgedinge separat veranschlagt werden, würden diese Lasten später auf ihn, Hg. Wilhelm, übergehen und er damit vom Reich höher als die Kff. besteuert werden. Dies war jedoch nicht einmal zu Zeiten Hg. Georgs [von Niederbayern] der Fall, der ein größeres Territorium regierte als er heute. Wiederholt noch einmal die Bitte, bei den in Worms versammelten Ständen dafür einzutreten, dass ein solches Unrecht unterbleibt, sondern sich mit der Besteuerung des gesamten Hm. Bayern einschließlich der Besitzungen Hg. Wolfgangs in Höhe eines kfl. Anschlags zu begnügen.