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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 393 Weisung Ks. Maximilians an Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach und die anderen Reichstagskommissare – Kaufbeuren, 14. Mai 15091 »
Übersendung päpstlicher Schriftstücke an die Kommissare.
Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 16 (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop., imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein; irrtümliche Datierung auf den 24.5.) = Textvorlage A.
Er übersendet ihnen beiliegend zwei päpstliche Breven an die geistlichen und weltlichen Kff.[Nr. 272], die sie unverzüglich weiterleiten sollen. Sofern sie dies für erforderlich halten, sollen sie ihn über die Reaktionen darauf unterrichten. Er seinerseits wird sie dann innerhalb weniger Tage über seine Meinung dazu informieren.
[PS] Seinem Schreiben liegt außerdem zu ihrer Information eine Abschrift des einen Breves bei. Soweit ihm bekannt ist, stimmt es mit dem anderen Breve überein. Das ebenfalls beiliegende gedruckte päpstliche Ausschreiben (monitorium)gegen Venedig2ist der Reichsversammlung vorzulegen.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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«Nr. 393 Weisung Ks. Maximilians an Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach und die anderen Reichstagskommissare – Kaufbeuren, 14. Mai 15091 »
Übersendung päpstlicher Schriftstücke an die Kommissare.
Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 16 (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop., imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein; irrtümliche Datierung auf den 24.5.) = Textvorlage A.
Er übersendet ihnen beiliegend zwei päpstliche Breven an die geistlichen und weltlichen Kff.[Nr. 272], die sie unverzüglich weiterleiten sollen. Sofern sie dies für erforderlich halten, sollen sie ihn über die Reaktionen darauf unterrichten. Er seinerseits wird sie dann innerhalb weniger Tage über seine Meinung dazu informieren.
[PS] Seinem Schreiben liegt außerdem zu ihrer Information eine Abschrift des einen Breves bei. Soweit ihm bekannt ist, stimmt es mit dem anderen Breve überein. Das ebenfalls beiliegende gedruckte päpstliche Ausschreiben (monitorium)gegen Venedig2ist der Reichsversammlung vorzulegen.