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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. Š394 Weisung Ks. Maximilians an Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach und die anderen Reichstagskommissare – Kaufbeuren, 14. Mai 15091 »
Aushändigung der Jubelablassgelder an die Fugger als päpstliche und ksl. Bevollmächtigte.
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 79–79’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 11’–12 (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop., imit. Vermm. wie A) = B.
Hochgeborner, wolgebornen, edel, ersamen, lieben, andechtigen und getreuen. Wiewol wir in unser grossen und gemeinen instruction, euch zugesand, in dem zweinzigisten artikel des jubelgelds halben anzaigung und bevelh getan [Nr. 267, Pkt. 20], so haben wir doch mitler zeit der sachen weyter underrichtung empfangen, nemlich also: Als weylend der cardinal von Gurk [Raimund Peraudi] des vergangen jubiljar in teutzschen landen allenthalben publicirt, hat er von vil stetten und comunen, als wir glaublich bericht sein, verschreibung genomen, das sy solch jubilgeld ausserhalb unsers heiligen vater babst, unsers, des Heiligen Reichs und des Reichs rate, dazumal zu Nuremberg gewest, wissen und willen nymants hinausgeben sollten. Darumb, so wil unser merkliche notturft erfordern, als wir auch euch hiemit ernstlich bevelhen, das ir von gemeiner versamblung zu Wormbs von unsern wegen ernstlich mandat und gebotsbrif in der besten form erlangt und außbringt, auch darin narrirn lasset, wie die bebstlich heiligkait und wir uns von wegen alles jubilgelts in dem ganzen Reich vertragen und wir bede darauf den Fugkern zu Augspurg bevolhen hetten, dasselb jubilgeld allenthalben zu erfordern, einzubringen und zu empfahen und furter unser beder bevelh und verwilligung nach außzugeben. Und das dieselb versamblung darauf ernstlich und, ob sy not und gut bedeucht, bey ainer pene oder comminacion [= Strafandrohung] gebiete, das yederman solich jubilgelt den Fugkern oder yren bevelh- oder gewalthabern verfolgen lasse, unangesehn und ungehindert, das sich ir etlich villeicht verschriben mochten haben, das solchs alles mit des Reichs rat zu Nuremberg wissen bescheen solt. Und solchs mit gutem vleiss handelt. Daran tut ir unser ernstliche meynung. Geben zu Kaufbeyern am XIIII. tag May anno etc. nono, unsers Reichs, des Romischen im XXIIIIten jaren.
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«Nr. Š394 Weisung Ks. Maximilians an Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach und die anderen Reichstagskommissare – Kaufbeuren, 14. Mai 15091 »
Aushändigung der Jubelablassgelder an die Fugger als päpstliche und ksl. Bevollmächtigte.
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 79–79’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wiesbaden, HStA, Abt. 131, IV a, Nr. 22, fol. 11’–12 (dem ksl. RT-Protokoll [Nr. 259] inserierte Kop., imit. Vermm. wie A) = B.
Hochgeborner, wolgebornen, edel, ersamen, lieben, andechtigen und getreuen. Wiewol wir in unser grossen und gemeinen instruction, euch zugesand, in dem zweinzigisten artikel des jubelgelds halben anzaigung und bevelh getan [Nr. 267, Pkt. 20], so haben wir doch mitler zeit der sachen weyter underrichtung empfangen, nemlich also: Als weylend der cardinal von Gurk [Raimund Peraudi] des vergangen jubiljar in teutzschen landen allenthalben publicirt, hat er von vil stetten und comunen, als wir glaublich bericht sein, verschreibung genomen, das sy solch jubilgeld ausserhalb unsers heiligen vater babst, unsers, des Heiligen Reichs und des Reichs rate, dazumal zu Nuremberg gewest, wissen und willen nymants hinausgeben sollten. Darumb, so wil unser merkliche notturft erfordern, als wir auch euch hiemit ernstlich bevelhen, das ir von gemeiner versamblung zu Wormbs von unsern wegen ernstlich mandat und gebotsbrif in der besten form erlangt und außbringt, auch darin narrirn lasset, wie die bebstlich heiligkait und wir uns von wegen alles jubilgelts in dem ganzen Reich vertragen und wir bede darauf den Fugkern zu Augspurg bevolhen hetten, dasselb jubilgeld allenthalben zu erfordern, einzubringen und zu empfahen und furter unser beder bevelh und verwilligung nach außzugeben. Und das dieselb versamblung darauf ernstlich und, ob sy not und gut bedeucht, bey ainer pene oder comminacion [= Strafandrohung] gebiete, das yederman solich jubilgelt den Fugkern oder yren bevelh- oder gewalthabern verfolgen lasse, unangesehn und ungehindert, das sich ir etlich villeicht verschriben mochten haben, das solchs alles mit des Reichs rat zu Nuremberg wissen bescheen solt. Und solchs mit gutem vleiss handelt. Daran tut ir unser ernstliche meynung. Geben zu Kaufbeyern am XIIII. tag May anno etc. nono, unsers Reichs, des Romischen im XXIIIIten jaren.