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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 526 Kf. Uriel von Mainz an Pfgf. Friedrich – St. Martinsburg/Mainz, 27. Juni 1509 »
München, HStA, K.blau 270/2, fol. 23–23’ (Or., mitwoch nach sant Johanns baptisten).
Seine bei der Abreise vom Wormser Reichstag zurückgelassenen Räte haben gemeinsam mit den Deputierten der übrigen Stände den Kostenanteil eines jeden Reichsstandes für die dem Hochmeister zugesagte gemeinsame Gesandtschaft mit Räten des Ks. und des Kg. von Ungarn nach Polen festgelegt. Sein Anteil beträgt demnach acht Gulden. Außerdem wurde beschlossen, dass das Geld ihm, dem Ebf., zugesandt werden und er neben den ksl. und kgl. Räten eine geeignete Person abordnen soll. Die Teilnehmer der Gesandtschaft sollen sich zum festgelegten Termin am vereinbarten Treffpunkt treffen und anschließend zum polnischen Kg. reisen, um dort gemäß ihrer Instruktion vorstellig zu werden. Bittet ihn, wie andere Stände auch, seinen Anteil umgehend nach Mainz zu schicken und das Geld, falls er selbst nicht anwesend sein sollte, dem ebfl. Kellerer [Adam Eisenkrämer] auszuhändigen. Es liegt im Interesse der ganzen Christenheit, des Röm. Reiches und jedes einzelnen Reichsstandes, dass bezüglich dieser Gesandtschaft nichts versäumt und die dem Hochmeister gegebene Zusage eingehalten wird.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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«Nr. 526 Kf. Uriel von Mainz an Pfgf. Friedrich – St. Martinsburg/Mainz, 27. Juni 1509 »
München, HStA, K.blau 270/2, fol. 23–23’ (Or., mitwoch nach sant Johanns baptisten).
Seine bei der Abreise vom Wormser Reichstag zurückgelassenen Räte haben gemeinsam mit den Deputierten der übrigen Stände den Kostenanteil eines jeden Reichsstandes für die dem Hochmeister zugesagte gemeinsame Gesandtschaft mit Räten des Ks. und des Kg. von Ungarn nach Polen festgelegt. Sein Anteil beträgt demnach acht Gulden. Außerdem wurde beschlossen, dass das Geld ihm, dem Ebf., zugesandt werden und er neben den ksl. und kgl. Räten eine geeignete Person abordnen soll. Die Teilnehmer der Gesandtschaft sollen sich zum festgelegten Termin am vereinbarten Treffpunkt treffen und anschließend zum polnischen Kg. reisen, um dort gemäß ihrer Instruktion vorstellig zu werden. Bittet ihn, wie andere Stände auch, seinen Anteil umgehend nach Mainz zu schicken und das Geld, falls er selbst nicht anwesend sein sollte, dem ebfl. Kellerer [Adam Eisenkrämer] auszuhändigen. Es liegt im Interesse der ganzen Christenheit, des Röm. Reiches und jedes einzelnen Reichsstandes, dass bezüglich dieser Gesandtschaft nichts versäumt und die dem Hochmeister gegebene Zusage eingehalten wird.