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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
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Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 23–23’ (Kop., mitwoch nach trium regum) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar 1509, unfol. (Kop.) = B.
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 665, S. 369f.
Wie ihnen mitgeteilt wurde, ließ das Reichskammergericht auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)dem Dogen von Venedig am 8. oder 10. Oktober 1508 ein Zitationsmandat zustellen1, wonach er oder sein Rechtsvertreter innerhalb von zwei Monaten vor dem Gericht in Regensburg erscheinen und beweisen sollte, dass die mit einer Achtandrohung versehenen Exekutorialmandate und das zugunsten der Hh. von Verona ergangene Urteil umgesetzt wurden – andernfalls würde er der Acht verfallen –, oder Gründe geltend zu machen, warum er diese Erklärung nicht leisten muss.
Zweifellos ist das Gericht ordnungsgemäß verfahren. Doch weisen sie darauf hin, dass nicht nur im Schwäbischen Bund, sondern im ganzen Reich viele Kaufleute und Händler beheimatet sind, die sich mit ihren Gütern im venezianischen Herrschaftsbereich aufhalten und so rasch nicht in das Reich zurückkehren können. In dieser Angelegenheit droht also nur dem Reich und seinen Untertanen Schaden, die Venezianer hingegen hätten davon großen Nutzen.
Bitten deshalb, aufgrund der ausgegangenen Ladung nicht weiter vorzugehen, sondern dem Dogen vorbehaltlich des Rechtsanspruches der Hh. von Verona einen Aufschub zu gewähren. Inzwischen wird der Ks. voraussichtlich aus den Niederlanden zurückkehren und kann auf dem bevorstehenden Reichstag mit den Ständen über diese Angelegenheit beraten.2
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Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 23–23’ (Kop., mitwoch nach trium regum) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar 1509, unfol. (Kop.) = B.
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 665, S. 369f.
Wie ihnen mitgeteilt wurde, ließ das Reichskammergericht auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)dem Dogen von Venedig am 8. oder 10. Oktober 1508 ein Zitationsmandat zustellen1, wonach er oder sein Rechtsvertreter innerhalb von zwei Monaten vor dem Gericht in Regensburg erscheinen und beweisen sollte, dass die mit einer Achtandrohung versehenen Exekutorialmandate und das zugunsten der Hh. von Verona ergangene Urteil umgesetzt wurden – andernfalls würde er der Acht verfallen –, oder Gründe geltend zu machen, warum er diese Erklärung nicht leisten muss.
Zweifellos ist das Gericht ordnungsgemäß verfahren. Doch weisen sie darauf hin, dass nicht nur im Schwäbischen Bund, sondern im ganzen Reich viele Kaufleute und Händler beheimatet sind, die sich mit ihren Gütern im venezianischen Herrschaftsbereich aufhalten und so rasch nicht in das Reich zurückkehren können. In dieser Angelegenheit droht also nur dem Reich und seinen Untertanen Schaden, die Venezianer hingegen hätten davon großen Nutzen.
Bitten deshalb, aufgrund der ausgegangenen Ladung nicht weiter vorzugehen, sondern dem Dogen vorbehaltlich des Rechtsanspruches der Hh. von Verona einen Aufschub zu gewähren. Inzwischen wird der Ks. voraussichtlich aus den Niederlanden zurückkehren und kann auf dem bevorstehenden Reichstag mit den Ständen über diese Angelegenheit beraten.2