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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 74 Hauptmann [Matthäus Neithart] und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an Ks. Maximilian – [Ulm], 8. Februar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Februar, Stück-Nr. 21 (Reinkonz. mit Nachweis über die Siegelung des Or. durch M. Neithart und U. Artzt1).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 669, S. 374–376.
[1.] Ihm ist vermutlich bekannt, dass die Hh. von der Leiter wegen des Vikariats und der Städte Verona (Beren)und Vicenza am ksl. Kammergericht eine Klage gegen den Dogen von Venedig anhängig gemacht und aufgrund seines Ungehorsams gegenüber der Vorladung ein Endurteil und ein mit der Androhung der Reichsacht versehenes Exekutorialmandat erlangt haben. Der Anwalt der Kläger [Dr. Peter Kirsser] machte am 19. Januar (freytag vor conversionis Pauli)vor Gericht geltend, dass der Doge das Mandat missachtet habe und auch nicht innerhalb der gesetzten Frist vor Gericht erschienen sei, weshalb er in die Reichsacht erklärt werden müsse.2Das Gericht berät noch über den Antrag.
Š[2.] Die Sache ist von großer Bedeutung. Bereits vor dem Antrag der Kläger hatte das Innsbrucker Regiment das Kammergericht um einen Aufschub bis zur Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit auf dem bevorstehenden Reichstag ersucht [Nr. 75, Anm. 2]. Im gleichen Sinne haben sich auch Hauptmann und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an das Kammergericht gewandt [Nr. 67]. Doch lehnten es die Beisitzer in Abwesenheit des an der Leichenfeier für Hg. Albrecht von Bayern in München teilnehmenden Kammerrichters [Bf. Wiguläus von Passau] ab, einen Aufschub zu gewähren. Dieser wiederum soll lediglich erklärt haben, dass der Antrag der Kläger erst am 15. April (sonntag quasimodogeniti)beschieden werden solle. Diese Frist ist allerdings sehr kurz.
[3.] Er, der Ks. weiß, dass Kaufleute nicht nur aus den Bundesstädten, sondern aus der ganzen deutschen Nation, aus den Städten der Erblande und denen anderer Ff. seit Menschengedenken Handel mit Venedig treiben. Sollte die Reichsacht zu dem angegebenen Termin erklärt werden, würden den Kaufleuten, denen das Kammergericht bislang keinerlei Warnung zukommen ließ, zum Vorteil Venedigs große Verluste an Waren und Ausständen entstehen. Die Möglichkeit zu Hilfen und Diensten für Ks. und Reich wäre beeinträchtigt oder ganz in Frage gestellt. Selbst wenn es den Kaufleuten wider Erwarten gestattet würde, ihre Güter aus Venedig abzuziehen, wäre dies nur unter beträchtlichen Verlusten möglich. Sollte die Reichsacht zum genannten Termin und ohne eine Entscheidung von Ks. und Reichsständen ergehen und Venedig daraufhin angegriffen werden, stünde zu befürchten, dass dieser Angriff nicht nur für die Kaufleute, sondern auch für die benachbarten Territorien und andere Betroffene mit schwerwiegenden Folgen verbunden wäre. Diese Aspekte hat auch das Innsbrucker Regiment gegenüber dem Kammergericht geltend gemacht.
[4.] Die Schwäbischen Bundesstädte haben dem Ks. oft und treu gedient. Bitten ihn, wie auch bisher die Interessen der Kaufleute und somit des Hl. Reiches deutscher Nation zu bedenken und entsprechend dem Schreiben des Innsbrucker Regiments das ksl. Kammergericht dazu zu veranlassen, die Erklärung der Reichsacht gegen Venedig mit einer Klausel über deren Aussetzung für ein Jahr zu versehen, damit den deutschen Kaufleute Zeit bleibt, ihre Waren in Venedig zu veräußern und ihre Ausstände einzutreiben. Diese werden auch keine weiteren Waren mehr nach Venedig liefern.
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Anmerkungen
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«Nr. 74 Hauptmann [Matthäus Neithart] und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an Ks. Maximilian – [Ulm], 8. Februar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Februar, Stück-Nr. 21 (Reinkonz. mit Nachweis über die Siegelung des Or. durch M. Neithart und U. Artzt1).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 669, S. 374–376.
[1.] Ihm ist vermutlich bekannt, dass die Hh. von der Leiter wegen des Vikariats und der Städte Verona (Beren)und Vicenza am ksl. Kammergericht eine Klage gegen den Dogen von Venedig anhängig gemacht und aufgrund seines Ungehorsams gegenüber der Vorladung ein Endurteil und ein mit der Androhung der Reichsacht versehenes Exekutorialmandat erlangt haben. Der Anwalt der Kläger [Dr. Peter Kirsser] machte am 19. Januar (freytag vor conversionis Pauli)vor Gericht geltend, dass der Doge das Mandat missachtet habe und auch nicht innerhalb der gesetzten Frist vor Gericht erschienen sei, weshalb er in die Reichsacht erklärt werden müsse.2Das Gericht berät noch über den Antrag.
Š[2.] Die Sache ist von großer Bedeutung. Bereits vor dem Antrag der Kläger hatte das Innsbrucker Regiment das Kammergericht um einen Aufschub bis zur Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit auf dem bevorstehenden Reichstag ersucht [Nr. 75, Anm. 2]. Im gleichen Sinne haben sich auch Hauptmann und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an das Kammergericht gewandt [Nr. 67]. Doch lehnten es die Beisitzer in Abwesenheit des an der Leichenfeier für Hg. Albrecht von Bayern in München teilnehmenden Kammerrichters [Bf. Wiguläus von Passau] ab, einen Aufschub zu gewähren. Dieser wiederum soll lediglich erklärt haben, dass der Antrag der Kläger erst am 15. April (sonntag quasimodogeniti)beschieden werden solle. Diese Frist ist allerdings sehr kurz.
[3.] Er, der Ks. weiß, dass Kaufleute nicht nur aus den Bundesstädten, sondern aus der ganzen deutschen Nation, aus den Städten der Erblande und denen anderer Ff. seit Menschengedenken Handel mit Venedig treiben. Sollte die Reichsacht zu dem angegebenen Termin erklärt werden, würden den Kaufleuten, denen das Kammergericht bislang keinerlei Warnung zukommen ließ, zum Vorteil Venedigs große Verluste an Waren und Ausständen entstehen. Die Möglichkeit zu Hilfen und Diensten für Ks. und Reich wäre beeinträchtigt oder ganz in Frage gestellt. Selbst wenn es den Kaufleuten wider Erwarten gestattet würde, ihre Güter aus Venedig abzuziehen, wäre dies nur unter beträchtlichen Verlusten möglich. Sollte die Reichsacht zum genannten Termin und ohne eine Entscheidung von Ks. und Reichsständen ergehen und Venedig daraufhin angegriffen werden, stünde zu befürchten, dass dieser Angriff nicht nur für die Kaufleute, sondern auch für die benachbarten Territorien und andere Betroffene mit schwerwiegenden Folgen verbunden wäre. Diese Aspekte hat auch das Innsbrucker Regiment gegenüber dem Kammergericht geltend gemacht.
[4.] Die Schwäbischen Bundesstädte haben dem Ks. oft und treu gedient. Bitten ihn, wie auch bisher die Interessen der Kaufleute und somit des Hl. Reiches deutscher Nation zu bedenken und entsprechend dem Schreiben des Innsbrucker Regiments das ksl. Kammergericht dazu zu veranlassen, die Erklärung der Reichsacht gegen Venedig mit einer Klausel über deren Aussetzung für ein Jahr zu versehen, damit den deutschen Kaufleute Zeit bleibt, ihre Waren in Venedig zu veräußern und ihre Ausstände einzutreiben. Diese werden auch keine weiteren Waren mehr nach Venedig liefern.