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Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 267 Mandat Ks. Maximilians an Nürnberg »
Augsburg, 7. März 1510
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 123, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Präs.vermerk: Presentatum 2a ante Gregorii, 11. Marcii, 1510 am abend).
ŠDer ksl. Feldmarschall Wilhelm von Wolfstein und sein Bruder Albrecht, Pfleger zu St. Pölten, haben dargelegt, daß Adam von Frundsberg und Wilhelm Güss von Güssenberg (Hauptleute des Schwäbischen Bundes) für den 4. März (montag nechstvergangen) einen Schiedstag zur gütlichen oder rechtlichen Entscheidung der zwischen ihnen (den Hh. von Wolfstein) und Nürnberg bestehenden Differenzen anberaumt haben, der aber von Nürnberg nicht beschickt worden ist. Die Hh. von Wolfstein haben deshalb ihn um Hilfe angerufen. Da er beiden Parteien in gleicher Weise gewogen ist, hat er die erteilte Kommission wieder an sich gezogen. Lädt demgemäß Nürnberg auf den 12. Tag nach Empfang dieses Schreiben an seinen hier in Augsburg befindlichen Hof oder wo dieser dann sein wird. Wird dann einen gütlichen Ausgleich zwischen den beiden Streitparteien versuchen oder einen Rechtsspruch fällen. Sollte eine Partei nicht erscheinen, wird dennoch auf Anrufen des gehorsamen Teils Recht gegen sie ergehen.1
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«Nr. 267 Mandat Ks. Maximilians an Nürnberg »
Augsburg, 7. März 1510
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 123, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Präs.vermerk: Presentatum 2a ante Gregorii, 11. Marcii, 1510 am abend).
ŠDer ksl. Feldmarschall Wilhelm von Wolfstein und sein Bruder Albrecht, Pfleger zu St. Pölten, haben dargelegt, daß Adam von Frundsberg und Wilhelm Güss von Güssenberg (Hauptleute des Schwäbischen Bundes) für den 4. März (montag nechstvergangen) einen Schiedstag zur gütlichen oder rechtlichen Entscheidung der zwischen ihnen (den Hh. von Wolfstein) und Nürnberg bestehenden Differenzen anberaumt haben, der aber von Nürnberg nicht beschickt worden ist. Die Hh. von Wolfstein haben deshalb ihn um Hilfe angerufen. Da er beiden Parteien in gleicher Weise gewogen ist, hat er die erteilte Kommission wieder an sich gezogen. Lädt demgemäß Nürnberg auf den 12. Tag nach Empfang dieses Schreiben an seinen hier in Augsburg befindlichen Hof oder wo dieser dann sein wird. Wird dann einen gütlichen Ausgleich zwischen den beiden Streitparteien versuchen oder einen Rechtsspruch fällen. Sollte eine Partei nicht erscheinen, wird dennoch auf Anrufen des gehorsamen Teils Recht gegen sie ergehen.1