Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Weimar HStA, EGA, Reg. E 149, fol. 78r–81v (Ausf.).

Sie berichteten dem Kurfürsten bereits, dass die altgläubigen Reichsstände entschlossen sind, den Reichsabschied ohne Bewilligung und Mitwirkung der evangelischen Stände zu beschließen.

Und wissen eurn kfl. Gn. ferner in underthenigkeit nycht zu verhalten, das gestern vor dato1 kgl. Mt. sampt dem ksl. comissario Dr. Naves alle der augspurgischen confession und religionsverwante stende erfordern und inen durch seiner Mt. vicecantzler Dr. Georgen Giennger muntliche anzeigung ungeverlich uff die meinung, wie solchs beiligender vertzaichnus mit A vermag [Nr. 180], thun und sie folgends etzlicher artickel und furschleg, darauf der abschied alhie gericht sollt werden [Nr. 178], sampt einer notel, welcher gestalt sich die andern stende des fridens und rechtens [Nr. 179], auch der hulf halben wider den Turckenn verglichen [Nr. 94], ubergeben haben lassen, mit angehengtem begern etc.

Weil aber diese stende daraus vermarckt, das die andern stende uff irem furnemen beharren und die ksl. declaration in abschied nicht setzen, auch des fridens und rechtens halben nicht gnugsame versechung machen wollen, wie dann die kgl. Mt., daß die ksl. declaration bei inen nicht zu erheben, sich hat vernehmen lassen, so haben sie sich auf jungsten beschlus, welcher gestalt sie in dem beieinander fur einen mann steen wöllen, einer antwort mit antziehung etzlicher ursachen, warumb inen diese furschlege und der andern stende beschlus nicht annehmlich, verglichen und dasselbig der kgl. Mt. heut dato durch einen geordenten ausschus uberantworten, von solchen schriften und antzeigungen eurn kfl. Gn. allenthalben hieneben copeien befinden [Nr. 183].

Und dieweil wir uns vermuten, das der ander teil auf irem furnehmen also werde beruhen, es werde der reichstag sich in kurtz enden, der ander teilh mit irem abschied furfharn und den fur einen gemeinen reichsabschied, auch wir darmit verbunden zu sein, achten und halten. Wann solchs beschicht, so seint diese stende gentzlich entschlossen, denselben nicht antzunemen, sonder dawider muntlich und schriftlich zu protestirn, und uff den falh so werden auch den merern teilh reichsstende von hynnen verrucken. Aber wir neben den rethen, gesanten und potschaften der cristlichen verain seint bedacht, nach dem gemeinen reichsabschied einen tag oder zwene alhie zu verharren und die artickel in berurtem reichsabschied, auch was sonsten mer artickel, daran gemeiner ainung gelegen, zu beratschlagen, notwendig fur die handt zu nehmen und derohalben, weil ane das die stende der ainung widerumb zusamenkomen werden, ein zuberaittung zu machen. Waß sonsten fur gemeine artickel, auch etzlicher stende beschwerung und ubergebene petition betrifft, die werden biß zu berurter weitern zusamenkunft unsers ermessens verschoben werden mussen.

Auch, gnediger churfurst und herr, wiewoll wir bedacht, diese post so balt abzufertigen, will uns aber der konig nach beschehener unser antwort der mengel halben, die wir an des andern thails gestelten bedencken der turckenhulf und abschidt gehabt, widerumb erfordern und weiter anregung muntlich thun lassen. Darauf wir aber seiner kgl. Mt. sambt dem herrn ksl. commissari entlich, warauf unser bevelh stehet, mit abermals einfhurung etlicher ursachen, derhalben diesen stenden beschwerlich, in solche handlung zu willigen, schrieftlich ubergeben, von welchen unsern kfl. verzaichnus eur kfl. Gn. wir hineben auch copeien [Nr. 183] ubersenden. Und obwoll kgl. Mt. uns gestern abermals mundlich vormhanen lassen [Nr. 184], mit weiter vermeldung, dieweil ire kgl. Mt. aus berurten unsern letzten schriftlichen articuln vermercken, das wir under anderm der wort halben, do stehet, das di visitacion des chammergerichts uff vorige abeschid und handlung furgenhomen solt werden, beschwerung trugen, so solten solche wort „abschid und handlung“ gar heraussen gelassen. Nachdem wir aber nit allein dieser wort, sonder etlicher mher artigkel beschwerung gehabt, so haben wir umb bedencken gebeten und auf irer kgl. Mt. begern, das wir sie nit lang aufhalten solten, uns in einer andern stuben underredet und seiner kgl. Mt. alspalt anzaigen lassen, di ursachen, warumb wir bißher neben den andern stenden zu gemeiner beradschlagung nit hetten komen mugen, weren zuvor nach lengs angetzeigt. Dieweil aber ire kgl. Mt. und di ksl. commissarien bei den andern theiln keine volge hetten erlangen mugen, damit dieser stende beschwerung erledigt, so wolten ir kgl. Mt. erachten, das wir daruber und aus habendem unserm bevelch nit schreiten konnen und derwegen der ungelimpf und verhinderung des christlichen wercks der turckenhulf nit diesen, sondern den andern stenden zumessen, auch unser gnedigsten, gnedigen herrn und obern und uns als di diener gnedigst und gunstlich entschuldigt zu haben [Nr. 185]. Haben ir kgl. Mt. ferner antzaigen lassen, weil unser gemut also stund, mugen sie es dismhall mit gedult uberwinden und mit den andern zum abeschidt anzuhorn angesagt.

Dieweil wir aber denselben nit bewilligt, vil weniger anzunhemen bedacht, haben wir unser protestacion verfertigt und haben nit anderst vermaint, der abschidt solt alspalt erfolgn. So hat doch ir kgl. Mt. nit underlassen, abermals alle protestirende stende zu erfordern, erstlich uns, darnach di hessischen und also folgende einen nach dem andern anzusprechen, ob sie uns oder zum wenigsten etliche in den abschied zu willigen bewegen mochten. Aber wir sind uff unserm vorigen beschlus vorharret, das wir weiter one erledigung unser beschwerung nit gehen dorfen.

Darauf hat di kgl. Mt. den abschidt [Nr. 404] ufm hauß verlesen lassen. Und als wir uns zuvor der protestacion [Nr. 409] vorglichn, haben wir di nach endung des abschidts mundlich than. So hat sie doch ir Mt. nit annhemen wollen, sonder dem mainzischen canzler gesagt, diselb anzunhemen. Demnach wir ime dieselb zugestelt, mit dieser erinnerung: Dieweil ime der konig selbst bevolhen, di protestacion antzuhoren, daß er sie mit vleis registrirn wolle. Der sie angenhomen und solchs zu thun zugesagt. Dieweil wir aber wissen, es auch in erfharung haben, das alles dasjhenige, so diese stende betrift, in der meinzischen canzlei ganz gering geacht und vleis nit darbei geschicht, wiwoll sein solt, so haben wir nit underlassen, einen notarien und zeugen mit hinein, als der abschid verlesen, zu nhemen und ime copei der protestacion ubergeben und darauf gebeten, darauf ains oder mher instrument zu machen. Und thun eurn kfl. Gn. hieneben copeien der protestacion und des reichsabschidt underthenigst auch ubersenden.

Dieweil sich nun der reichstag geendet und di rethe, gesandten und podtschaften der christlichen vorein bedacht, etzlicher der aynung unerledigten und alhie beschlossenen artigkeln und sonderlich der weitern zusamenkunft halben einen abeschidt zu machen und einen tag oder zwen noch alhier zu verharren, so wollen wir es furdern, daß derselbt abeschidt auch zum ehesten gefertigt und uns alsdann von hinnen zu reisen erheben. Wolten eur kfl. Gn. wir auch nicht bergen.

Anmerkungen

1
Die im Folgenden angegebenen Aktenstücke wurden den Protestanten am 20. April 1543 übergeben.