Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Kurfürstentag zu Regensburg 1575 bearbeitet von Christiane Neerfeld

Vorbemerkung

Als Textvorlage dient das von Peter von Lagow verfasste Kurbrandenburger Votenprotokoll [Kurbrandenburg], das den Verlauf der Beratungen im KR im Vergleich zu den anderen erhaltenen Mitschriften am ausführlichsten und weitgehend lückenlos dokumentiert1.  Aufgrund des relativ kurzen, von Wahl- und Krönungstag unterbrochenen Tagungszeitraums von etwas mehr als drei Wochen und aufgrund des im Vergleich zu Reichstagen ungleich geringeren Umfangs des KR-Protokolls, konnte auf Kürzungen und Regestierungen weitestgehend verzichtet werden. Ab dem Beginn der Sitzungen am 10.10.1575 ist der Wortlaut der Beratungen im KR im Volltext wiedergegeben. Die Kurbrandenburger Mitschrift wird durch das kurpfälzische und das kursächsische Protokoll ergänzt. Falls diese Abweichungen oder Ergänzungen enthalten, werden sie im Variantenapparat vermerkt.

Das von Ludwig Culmann verfasste Kurpfälzer Votenprotokoll [Kurpfalz] umfasst den gesamten Tagungszeitraum vom 10.10. bis zum 3.11.15752. Für die Sitzungen der kfl. Räte am Nachmittag des 27.10. (Nr. 15) und des 31.10. (Nr. 19), sowie für ihre Beratungen am 2. und 3.11. (Nr. 21 und Nr. 22) wurde Kurpfalz als Textvorlage herangezogen, da die entsprechenden Einträge in Kurbrandenburg fehlen. Das kursächsische Votenprotokoll [Kursachsen] wurde von David Peifer verfasst3. Es beginnt mit der Eröffnung des Kurfürstentags am 10.10., bricht jedoch vorzeitig ab und endet bereits am Tag der Wahl Rudolfs II. zum röm.Kg. am 27.10.1575. Da dieses Protokoll den Ablauf des Wahltags detaillierter wiedergibt als Kurbrandenburg, dient Kursachsen als Textvorlage für den Vormittag des 27.10. (Nr. 15).

Das Kurkölner Protokoll deckt den gesamten Zeitraum der Beratungen ab4, wird aber, da es weit weniger ausführlich ist, nicht in den Variantenapparat eingearbeitet. Die Mitschrift der geschäftsführenden Mainzer Kanzlei konnte nicht aufgefunden werden; lediglich zwei kleinere Fragmente [Kurmainz], die die Vereidigung des Regensburger Rats und die Sperrung der Stadt während der Wahl betreffen, sind als Auszugskopien erhalten5. Ebenfalls nicht überliefert ist das Protokoll Kurtriers.

Anhand der vier überlieferten Protokolle sind die Sitzungen des KR in Regensburg sehr gut nachvollziehbar. Eine gute Ergänzung liefert das private Diarium des Kurpfälzer Großhofmeisters und Gesandten Gf. Ludwig von Sayn-Wittgenstein, dessen Aufzeichnungen im Sachkommentar berücksichtigt werden, sofern sie zusätzliche Informationen enthalten6. Der den Kurfürstentag 1575 betreffende Teil dieses Tagebuchs wurde unter dem Titel Geheimbdes Protocollum im Jahr 1711 zum ersten Mal und ohne Nennung des Verfassers veröffentlicht und ist dann zunächst von Heinrich von Senckenberg 1746, anschließend von Joseph Maria Schneidt 1792 wiederabgedruckt worden7. Da es bereits recht früh im Druck vorlag, diente das Diarium Sayn-Wittgensteins als Hauptquelle für die älteren Darstellungen des Regensburger Kurfürstentags von 15758.

Da mit Ausnahme des Kf. Friedrich III. von der Pfalz alle Kff. persönlich in Regensburg anwesend waren, beschränkt sich die Berücksichtigung der Gesandtschaftskorrespondenz auf die Weisungen Kf. Friedrichs und die Berichte seines Sohnes Pfgf. Ludwig bzw. der kurpfälzischen Räte. Ihre Korrespondenz zwischen dem 6.10. und dem 2.11. 15759 wird in den Kommentar eingearbeitet, sofern sie aufschlussreiche Ergänzungen zum Ablauf der Verhandlungen enthält. Zu nennen sind hier etwa Hintergrundinformationen zu den Spannungen zwischen Kurpfalz und Kursachsen sowie zu informellen Gesprächen im Zusammenhang mit der krisenhaften Zuspitzung des Konflikts zwischen den weltlichen und den geistlichen Kff. am 20. und 21.10.1575.

Nr. 2 Oktober 10, Montag

Nr. 3 Oktober 11, Dienstag

Nr. 4 Oktober 12, Mittwoch

Nr. Oktober 13, Donnerstag

Nr. 6 Oktober 14, Freitag

Nr. 7 Oktober 15, Samstag

Nr. 8 Oktober 18, Dienstag

Nr. 9 Oktober 19, Mittwoch

Nr. [10 Oktober 21, Freitag]

Nr. 11 Oktober 22, Samstag

Nr. 12 Oktober 24, Montag

Nr. 13 Oktober 25, Dienstag

Nr. 14 Oktober 26, Mittwoch

Nr. 15 Oktober 27, Donnerstag

Nr. 16 Oktober 28, Freitag

Nr. 17 Oktober 29, Samstag

Nr. 18 Oktober 30, Sonntag

Nr. 19 Oktober 31, Montag

Nr. 20 November 1, Dienstag

Nr. 21 November 2, Mittwoch

Nr. 22 November 3, Donnerstag

Anmerkungen

1
GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 10, Nr. Kk 2 Fasz. A, fol. 85–222. Konz. von Hd. P. von Lagow mit Korrekturen und Marginalien. Überschr. (fol. 85): Anno 75. Tractation zu Regenspurgk. Das Protokoll wurde nachträglich in eine Akte eingefügt, die im Wesentlichen Kopien der Korrespondenz Kf. Johann Georgs von Brandenburg mit Ks. und Kff. über die Vorbereitung des Kurfürstentags seit Mai 1574 sowie Akten vom Wahltag selbst enthält. Dabei wurden die Blätter neu durchnummeriert und die ursprünglichen Folioangaben von [1] bis 138 am rechten unteren Seitenrand durch die Zahlen 85 bis 222 ersetzt. Nachträglich wurden Verweise mit Folioangaben auf die im hinteren Teil ab fol. 263 (fol. 223 bis 262 sind blanko) abgelegten Akten eingefügt, bei denen es sich wahrscheinlich um diejenigen Dokumente handelt, die durch die Mainzer Diktatur bekannt gemacht wurden. Der Titel der Akte lautet: Prothocol ergangener handelung vor unnd auf dem churfursten tage zu Regenspurgk, als die kgl.W. zu Hungern und Beheimen Rudolphus, ertzhertzogk zu Österreich etc., zu einem römischenn konig erwehlet wordenn, mense Octobris anno etc. 1575. Gehalten durch Peter von Lagawenn churfurstlichenn brandenburgischen cammer secretarienn. Der Text beginnt auf fol. 85 mit der Information über die Ankunft Kf. Johann Georgs in Regensburg am 5.10.1575 und mit der Nennung der Teilnehmer und endet auf fol. 222 mit der Notiz, dass der Kf. bei Tagesanbruch des 2.11. die Heimreise antrat. Da Kf. Johann Georg die Versammlung vorzeitig verließ, um zu seiner todkranken Ehefrau zurückzukehren, fehlen die letzten beiden Sitzungstage. Für diese wird daher auf die Mitschrift der Kurpfalz zurückgegriffen.
2
HStA München, K. schwarz 3728, fol. 4–96'. Konz. mit Korrekturen und gliedernden Randbemerkungen, aber teilweise unleserlich und nur eingeschränkt verwendbar. Aufschr. (fol. 2): Protocoll im kfl. rhatt gehalten ob dem Kff.tag zu Regenspurg anno 1575.
3
HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/2, fol. 1–49. Reinschr. mit gliedernden Zwischenüberschr.; Aufschr.: Protocoll der handlung, so die churfürsten des Heiligen Römischenn Reichs auff dem wahltage zu Regensburg uber der wahl des itzigen römischen königs Rudolphi des andern collegialiter gehalten, aus befelch des churfürsten zu Sachssen etc. durch s.kfl.Gn. rath Dr. Daviden Peiffern mit vleis registrirt. 1575; Überschr. (fol. 1): Summarischer bericht dessen, so in des Heiligen Reichs churfürsten collegialversamlung zu Regensburgk anno 75 gehandelt wordenn. Eine weitere Reinschr. mit identischen Auf- und Überschr.: Ebd., Loc. 10671/4, 46 unfol. Blätter.
4
LAV NRW R, Kurköln V, Nr. 8, fol. 79–123. Reinschr. mit wenigen Korrekturen und gliedernden Randbemerkungen.
5
HHStA Wien, MEA, WuKA 25, fol. 537–538 (22.10.1575) und fol. 543–544 (26.10.1575; Text in Anm.y bei Nr. 14). Kopp.
6
Das Original des zwischen 1559 und 1604 geführten und sieben Bände umfassenden Tagebuchs befindet sich in der Handschriftenabteilung des Fürstlichen Archivs Bad Berleburg unter der Signatur RT 3/1–7. An der entsprechenden Stelle im dritten Band fehlen jedoch die den Kurfürstentag betreffenden Einträge. Stattdessen findet sich dort (RT 3/3, fol. 68') ein Verweis auf die Reise Sayn-Wittgensteins nach Regensburg zwischen dem 23.9. und dem 13.11.1575 (freundliche Auskunft von Dr. Marcus Stumpf, Leiter des LWL-Archivamts für Westfalen). Die Aufzeichnungen, die er während seiner Reise machte, wurden von Sayn-Wittgenstein also offenbar separat verwahrt.
7
Vgl. Schneidt, Geschichte, Einleitung §§ 13–16; Moritz, Wahl, 137, Anm.⁕. Die Mitschrift befand sich zu Beginn des 18. Jahrhunderts im Besitz des Gießener Professors Immanuel Weber, dessen Schüler Carl Ludwig Bielefeld einige wörtliche Zitate zur Wahl und Krönung Rudolfs sowie den Epilogus in seiner 1707 erschienenen Dissertation abruckte (Weber/Bielefeld, Dissertationis, 30–35). Ob bzw. wo dieser Teil des Diariums des Gf. Sayn-Wittgenstein im Original erhalten ist, konnte nicht ermittelt werden. Laut Senckenberg, Sammlung II, Vorbericht § 3, geht der Erstdruck des Diariums 1711 (in Geheimbdes Protocollum, 1–51) auf die Initiative Webers zurück. Senckenberg übernahm für den dritten Teil seiner Sammlung nicht nur den Text und die Fußnoten des Drucks von 1711 (Senckenberg, Sammlung III, 3–73), sondern auch einige andere, im Anschluss an das Protocollum abgedruckte Dokumente, u.a. Auszüge aus dem Passauer Vertrag von 1552 (ebd., 74–102) und den Text der Declaratio Ferdinandea von 1555 (ebd., 106–109). Text und Fußnoten der ersten Ausgabe sind wieder abgedruckt bei Schneidt, Geschichte, 486–541.
8
Vgl. Einleitung, Kap. 1.2. Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 336–418, referiert die Sitzungen zwischen dem 12.10. und dem 3.11.1575 nach dem Diarium Sayn-Wittgensteins.
9
Orr. und Konzz. der Weisungen und Berichte in HStA München, K. blau 100/1, fol. 16–208' passim, und K. blau 110/6b, ab fol. 31 passim. Die Gesandtschaftskorrespondenz ist teilweise gedruckt in Kluckhohn, Briefe II, Nrr. 839–851 S. 875–901.
a
 ausgestattet] Kurpfalz (fol. 4) zusätzlich: Am Sonntag, den 9.10., um 5 Uhr nachmittags, haben sich die Mainzer Räte zu Pfgf. Ludwig begeben und ihn für Montag, 7 Uhr, zum Rathaus bestellt.
b
 8 und 9 Uhr] Kursachsen (fol. 1) abweichend: zwischen 7 und 9 Uhr.
c
 Rathaus] Kursachsen (fol. 1) zusätzlich: in der fördern stuben gegen dem marckt.
1
Vgl. dazu das Verzaichnis der räthe, welche die churfursten auff jetzigem collegialtag zu Regenspurg zur consultation gezogen (HStA München, K. blau 100/1, fol. 60–61), übersandt als Beilage zum Schreiben Pfgf. Ludwigs an seinen Vater Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Regensburg, 12.10.1575; vgl. Anm.1 bei Nr. 24).
d
 thumbdechant] Danach gestrichen: 3. Hartmann von Cronbergk, hoffmeister. Nota: derselbe ist dißmal noch nicht zukegen gewesen, soll aber balt ankommen und auch handtgelubte thun etc. Ergänzt: ist nicht kommen.
2
Nr. 23.
e
 anzunehmen] Kursachsen (fol. 2') differenzierter zur Begründung: Erstens, weil Kf. Friedrich III. von der Pfalz durch seine Krankheit verhindert ist und zweitens, weil das meintzische ausschreiben in gemein vermag, des Reichs notturfft zuerwegen, dorauf dann auch die vollmacht gerichtet, so sey dieselbige dem außschreiben gemeß.
3
Zu den Ausschreiben Kf. Daniels von Mainz mit der Bitte um persönliches Erscheinen der Kff. vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
4
Nr. 24.
f
 genug] Kursachsen (fol. 3) deutlicher: weil inn der vollmacht die clausel angehenget [vgl. Nr. 23], daß pfaltzgraff Ludwig alles das thun soll und mag, was s.f.Gn. herr vater in der person selbst thun solte und möchte.
5
Am letzten Wahltag in Frankfurt 1562 hatte der im Sterben liegende Kf. von Köln, Johann Gebhard von Mansfeld (†  2.11.1562; Gatz, Bischöfe, 456 f.), nicht persönlich teilnehmen können. Die Vollmacht für seine Gesandten war in der ersten Sitzung des KR am 27.10.1562 geprüft und für ausreichend erkannt worden (Häberlin, Reichs-Geschichte V, 1 f.). Die Wahl Maximilians II. zum röm.Kg. wurde bis zur Ankunft des am 19.11.1562 zum Ebf. von Köln gewählten Friedrich IV. von Wied (Gatz, Bischöfe, 752–754) verschoben, so dass eine neue Vollmacht für die Kurkölner Gesandten nicht benötigt wurde (vgl. Habersack, nach Edelmayer, Krönungen, 142 f., 145–148, 155). – Um weiteren Ärger zu vermeiden und den Ablauf des Wahltags nicht zu verzögern, setzte Pfgf. Ludwig noch am selben Tag (10.10.1575) eine den Vorgaben der Goldenen Bulle (Kap. XIX; Fritz, Goldene Bulle, 75 f.) entsprechende Wahlvollmacht (archivalischer Nachweis bei Nr. 23) für sich und die kfl. Räte auf, die er zwei Tage später mit der Bitte um Unterschrift und Siegelung an seinen Vater sandte; vgl. Pfgf. Ludwig an Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Regensburg, 12.10.1575; vgl. Anm.1 bei Nr. 24). – Dass Sachsen an dieser Stelle eine Überprüfung der pfälzischen Vollmacht fordert, steht vielleicht im Zusammenhang mit der bereits zu Beginn der Versammlung offenkundigen Verstimmung zwischen Sachsen und der Kurpfalz. Zur Audienz Pfgf. Ludwigs beim sächsischen Kf. am 9.10.1575, während der Kf. August seinen Ärger über Pfalz zum Ausdruck brachte vgl. Einleitung, Kap. 3.3, sowie unten Anm. 8.
6
Sabina, die zweite Ehefrau Kf. Johann Georgs von Brandenburg, war so schwer erkrankt, dass der Kf. erwogen hatte, nicht persönlich am Kurfürstentag teilzunehmen. Auf Anraten Kf. Augusts von Sachsen hatte er sich schließlich doch dazu entschlossen; vgl. Einleitung, Kap. 2.3. Sabina von Brandenburg-Ansbach starb noch vor der Rückkehr ihres Mannes am 2.11.1575 (Europäische Stammtafeln, N. F. I.1, Tafel 130).
g
 werden]Kursachsen (fol. 3) abweichend: könne hernach aufgesucht werden.
h
 Meinz] Kurpfalz (fol. 4) zusätzlich: sampt seinem cantzler Dr. Fabri.
7
= Pfgf. Ludwig.
i
 rethe] Danach gestrichen: 1. Herr Ludewig pfalzgraff bei Reyn, herzogk in Beyern, churfurstlicher pfalzischer stadthalter zu Ambergk.
8
Sayn-Wittgenstein berichtet in seinem Diarium (nach Schneidt, Geschichte, 491 f.), dass Pfgf. Ludwig mit Hilfe der Kff. von Mainz und Brandenburg beim Kf. von Sachsen die Zulassung Ehems erreichen konnte, doch daß er Sachsen nicht zu nahe vor den Augen gehe. Dr. Christoph Ehem (1528–1592; ADB V, 693 f.; Press, Calvinismus, 232 f., 256 und passim) war seit 1574 Kurpfälzer Kanzler und dem Kf. von Sachsen wahrscheinlich wegen seiner engen Verbindung zum sächsischen Rat Georg Craco (1525–1575) verhasst. Dieser war im Zuge des Sturzes der sächsischen Philippisten als Verräter angeklagt worden und im März 1575 in sächsischer Gefangenschaft gestorben (Kluckhohn, Sturz, 117; Nicklas, Beziehungsgeflechte, 189–195).
9
Der Regensburger Wolf Haller (ca. 1525–1591) war 1548 in die ksl. Kanzlei eingetreten und ab 1554 Hofsekretär. Nach seinem Ausscheiden 1566 trat er in kurpfälzische Dienste. Sein Nachfolger in der Reichshofkanzlei wurde Peter Obernburger (Goldinger, Wolf Haller).
j
 verwandt] Kurpfalz (fol. 5) differenzierter: derselb ksl.Mt. mit diensten verpflicht, deßen zulaßung wieder der Kff. verayn und alt herkommen wehre.
k
 handtschlagk] Korr. aus: handtgelubte.
a
 Ks.] Kurpfalz (fol. 6') zusätzlich: Die Kff. hatten den Ks. zuvor fragen lassen, ob sie zu ihrn kfl.Gnn. kommen oder dieselben zu dero gen solten.
1
Laut des Berichts Johann Dreylings an Ehg. Ferdinand II. (Regensburg, 12.10.1575; vgl. Anm.3 bei Nr. 1) war der Ks. in Begleitung seiner Söhne (außer Rudolf) und des Ebf. von Salzburg.
b
 gegangen] Kurpfalz (fol. 6') zusätzlich: Nachdem ihnen von Reichserbmarschall Pappenheim die Ankunft des Ks. angezeigt worden war.
2
Zu den Ausschreiben Kf. Daniels von Mainz vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
3
Zu den Werbungen des Ks. um die persönliche Teilnahme der Kff. vgl. Einleitung, Kap. 2.3.
4
Nr. 1.
c
 Erstenberger] Korr. nach Kursachsen (fol. 4') und Kurpfalz (fol. 7). In der Textvorlage abweichend und falsch: Peter Obernburger. In Kursachsen (fol. 5–6) zusätzlich: Inhaltsangabe der Proposition (Nr. 1).
5
Zum Gesundheitszustand des Ks. vgl. Einleitung, Kap. 2.1 mit Anm. 2.
6
Gemeint sind insbesondere die Bedrohung durch die Osmanen (vgl. dazu in Nr. 44 die Proposition Ks. Maximilians II. zur Türkenabwehr und zur Einberufung eines RT), der antispanische Aufstand in den Niederlanden sowie die Religionskriege in Frankreich.
d
 proposition] Kursachsen (fol. 6') zusätzlich: Bitte der Kff. um Abschrift der Proposition.
e
 etc.]Kurpfalz (fol. 7') zusätzlich: Pfälzischer stadhalter unnd Brandenburg vor, Saxen zur seyten ihrer Mt., unnd Meintz, Trier und Cöln ihrer Mt. zum gemach hinaus nachgangen, auch ihrer Mt. biß zu dero losament dz gelaidt geben wollen, deßen sich doch ihre Mt. bedanckt unnd bey dem rhathauß unden uff der gaßen, dahin ihre kfl.Gnn. sie comitirt, die Kff. verlaßen.
7
Dazu Joachim Lindemann an Dr. Anton Wietersheim (Regensburg, 1.11.1575: NLAStA Bückeburg L 1 Nr. 185. Or.): Den eilfftenn Octobris ist alhie auff dem radthause von der wahle eines romischen konigs proponiret; sein hernacher semptliche Kff. etzliche tage nach ein ander umb 7 fruhe biß umb 10 zu radt geritten, nach mittag durch ire vorordnete rathe auch andere sachen furnehmen lassen, wie dan itzo noch teglich nach mittag der rathe bey einander kohmen. Zum Vortrag der ksl. Proposition vgl. auch Dolfin an Gallio (Regensburg, 13.10.1575): Neri, NB III/8, Nr. 156 S. 337–339, hier 338 f.
1
Vgl. Einleitung, Kap. 2.1.
2
Zu den beiden Ausschreiben Kf. Daniels von Mainz vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
3
Vgl. Kurbrandenburg, fol. 95 f. (Nr. 3).
4
Vgl.Kurbrandenburg, fol. 96 f. (Nr. 3).
5
Vgl. Nr. 1.
6
Zur Vorankündigung der ksl. Gesandtschaften im Schreiben Ks. Maximilians II. vom 8.10.1574 und zu den Wahlwerbungen der ksl. Gesandten Harrach, Hegenmüller, Rosenberg und Viehauser bei den Kff. im Winter 1574/75 vgl. Einleitung, Kap. 2.1.
7
Vgl. Kurbrandenburg, fol. 96 f. (Nr. 3).
a
 tagk] Danach in Klammern: Nota: alhie in deme ist der churfurst zu Trier personlich ankommen und sich an seinen ort, welchen der thumbprobst zu Trier wie obgemelt eingenommen gehabt, gesezt etc. etc.
8
Nr. 24.
9
Wohl Bezug auf Abschnitt [6] des Kurvereins vom 18.3.1558: Leeb, RTARV 1558/59, Nr. 47 S. 454–465, hier 460 f.
b–
 sondern ... geschehen] Kursachsen (fol. 7') differenzierter und zusätzlich: Und were der güldenen bull rechter verstand durch die nachfolgende exempel erklehrt worden. Was aber ferner hierwieder fürgewandt würde unnd wie daßelbige abzulegen, solches were aus den protocollen der nehisten zwo wahlhandlungen [= 1531 und 1562] zuersehen.
10
Vgl. Nr. 1 mit Anm. 9 und Anm. 12.
11
Von den Religionskriegen, die 1567/68 in den Niederlanden und in Frankreich begonnen hatten, war das Reich direkt betroffen, da die Kriegsparteien eine große Anzahl Söldner in deutschen Territorien rekrutierten. Aufmarsch und Rückzug der Truppen waren für die Wahrung von Frieden und Sicherheit im Reich eine schwere Belastung; zu den Wirkungen der spanischen und französischen Rüstungen im Reich vgl. Lanzinner, Friedenssicherung, 77–92. Zu den Klagen der Kff. über die Auswirkungen der Kriegsrüstungen und die bis dahin erfolglosen Gegenmaßnahnen vgl. auch die Beratungen am folgenden Tag inKurbrandenburg, fol. 123'–129 (Nr. 5) mit Anm. 6.
c–
 das ... zuerwecken] Kursachsen (fol. 8) differenzierter: würden auch auff des keysers todesfall bey ihnen nicht leute mangeln, die allerley practiken anstifften, damit der krieg von ihnen auf das Teutzschland gewendet würde.
d–
 so ... etc.] Kursachsen (fol. 8) differenzierter und zusätzlich: So möchten auch alßdann den rheinischen churfürsten leichtlich verhinderung in weg geworffen werden, daß ihre kfl.Gnn. den wahltag zu derselbigen zeit nicht besuchen köndten. Schleust derowegen, daß des Reichs notturfft sey, weil die churfürsten noch einig und beysammen seind, einen römischen könig zuerwehlen.
e–
 sondern ... einstellen] Kurpfalz (fol. 11) deutlicher: Daman dan konftig berhatschlagen solt in unruhe, wehr beßer besche [= geschehe] itz mit muß.
12
Vgl. Anm.9 bei Nr. 1.
f–
 wollen] Kursachsen (fol. 8') zusätzlich: So würde auch in wehrender wahl, wann das keyserthumb ledig, denen, so etwas wieder das Reich vorzunehmen hetten, ihr fürhaben inn das werck zurichten zeit und raum gegeben..  Dagegen ... etc.] Kurpfalz (fol. 12) abweichend: Wie man dan vor der zeit auch die ding bedacht und in vita gewehlt, sey deren keine außerhalben mit Ladißlao [= Wenzel, 1376 röm.Kg., 1400 abgesetzt] mißrhaten. Kursachsen (fol. 8' f.) differenzierter: Derowegen, und weil man itzo mit weniger fahr dann hernach zu der wahl schreiten köndte, so were diese gute gelegenheit nicht zuverseumen, sonderlich weil wißlich ist, daß nach auffrichtung der churfürsten ordenung, so ohngefehrlich umb das Jahr 1001 gemacht, nicht alleine vor der güldenen bull, als bey zeiten Heinrici des andern, Conradi II., Heinrici des III., Heinrici des IIII. und Friderici des ersten, sondern auch nach der güldenen bull, zur zeit Caroli IIII., Friderici III. und Caroli V., bey leben itztgenandter keyser, römische könige erwöhltet worden und solches alle mahl wohl gerathen und dem Reich nützlich gewesen ist.
g–
 Wenn ... sezen] Kursachsen (fol. 9) deutlicher: Wann dann die substantz der gülden bull dorauf stehet, domit das Reich bey friede und ruhe erhalten, unnd man will auf des keysers todesfall und die nachfolgende sorgliche weitleufftigkeit sehen, so erscheinet, daß es besser und rathsamer sey, itzo mit guter ruhe dann hernach mit unruhe zu der election zugreiffen.Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 12).
13
Nr. 24.
h–
 dz ... etc.]Kursachsen (fol. 9) abweichend: daß dem keyser einen coadjutorn zuzuordnen, der guldenen bull nicht zu wieder ist. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 12').
i–
 auch ... lassen] Kursachsen (fol. 9 f.) anders: So stünde es in Franckreich und den Niederlanden sehr sorglich, und were unverborgen, was sich mit dem moscowiter und türcken in newligkeit zugetragen, dorumb auch desto mehr dohin zutrachten, domit den frembden potentaten alle ursach und bequehmigkeit, etwas wieder das Reich fürzunehmen, abgeschnitten werde, wie dann dieselbigen wieder das Reich zu practiciren nicht feyren würden, inmaßen solches aus deme, was dem churfürsten pfaltzgraffen der frembden bündnüs halben durch die ksl.Mt. zu Fulda zu gemüth geführet worden, wohl abzunehmen. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 12').
14
Bezug auf die Bedrohung durch die Osmanen und auf die russischen Angriffe auf Livland; vgl. Einleitung, Kap. 1.1.
15
Wahrscheinlich Bezug auf die 1568 in Fulda diskutierte militärische Unterstützung Pfgf. Johann Casimirs für die Hugenotten. Die ksl. Kommissare betrachteten das Vorgehen der Pfälzer als Verstoß gegen die Reichsgesetze, konnten sich mit ihrer Auffassung jedoch nicht durchsetzen (Guba, Kurfürstentag; Lanzinner, Friedenssicherung, 93–101); vgl. auch Anm.6 bei Nr. 5.
j–
 Bedencket ... etc.] Kursachsen (fol. 9') deutlicher: Doneben aber hette auch s.kfl.Gn. erwogen, daß die churfürsten dohin bedacht sein solten, wie die unruhe bey den benachbarten potentaten in Franckreich und Niederland abzuschaffen, und daß domit nicht lange zuverziehen sey, sintemahl I. dem Reich doraus leichtlich große gefahr und nachtheil entstehen köndte und II. vielleicht der künfftige naue könig der autoritet und des ansehens wie die itzige ksl.Mt. bey den grossen potentaten nicht sein möchte.
16
Vgl. dazu das sinngemäß identische, wahrscheinlich nach Verlesung der Proposition am 11.10.1575 vorformulierte kursächsische Votum in HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10671/4, 7 unfol. Blätter, mit dem Vermerk am Ende: Mit diesem voto kan man sich richten auff das jenige, so Meintz morgen proponiren wirdt und wie fur hero die andern churfursten votiren [...].
k–s
 die ... haben] Kursachsen (fol. 10) deutlicher: so sey doch durch die vorgehende exempel unzweifelich und gnugsamb erklehrt, daß die wahl eines römischen königs bey leben des keysers den churfürsten nachgelassen und freystehe.
17
Gemeint ist wahrscheinlich das letzte Interregnum von 1519. Da es Ks. Maximilian I. zu seinen Lebzeiten nicht gelungen war, bei den Kff. die Wahl seines Enkels Karl sicherzustellen, war die Nachfolge im Reich mit seinem Tod am 12.1.1519 ungeklärt. Bei dem folgenden Wahl- und Sukzessionskampf setzte sich der habsburgische Kandidat und spanische Kg. Karl (V.) gegen seinen Rivalen, den französischen Kg. Franz I., durch und wurde am 28.6.1519 in Frankfurt zum Reichsoberhaupt gewählt (Kohler, Karl V., 33–37).
18
Gemeint sind die französischen und spanischen Kriegsrüstungen im Reich; vgl. oben Anm. 11.
l
 sie ... wurden] Kursachsen (fol. 10') deutlicher: die frembden potentaten, so albereit im harnisch seind, sich alsdann das Reich zu occupiren unterstehen würden.
m
 Derhalben ... etc.] Kursachsen (fol. 10') abweichend: Schleust derwegen, daß in alle wege ein römischer könig zuerwehlen sey, und solches umb so viel mehr und eher, I. dieweil die erfahrunge giebet, daß die itzige ksl.Mt. offtmals mit plötzlicher leibesschwachheit hinfellig, und II. was itzo mit guter ruhe geschehen kan, daß solches nach des keysers tod ganz beschwerlich zugehen und nicht so leicht und wol in das werck zu richten sein würde. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 14).
19
Johann Georg (1525–1598) war seit 1571 Kf. von Brandenburg (NDB , X, 474 f.).
n
 weil ... etc.] Kursachsen (fol. 11) deutlicher: dann I. in der gülden bull würd eine gewiße maß, wie es mit der election zuhalten, vorgestellt, welche allein uff des keysers todfall gerichtet ist, und wann do wieder gehandelt werden und solches übel gerathen solte, so hetten es die churfürsten bey den andern ständen des Reichs nicht wohl zuverantwortten.
o
 in ... kommen] Kursachsen (fol. 11') und Kurpfalz (fol. 15) differenzierter: zu Bruck in Flandern gefangen worden.
20
Maximilian I., seit 1486 röm.Kg., geriet während des Burgundischen Erfolgekriegs gegen Frankreich (1477–1493) in Brügge in Gefangenschaft (Februar bis Mai 1488). Sein Vater Ks. Friedrich III. musste mit einem Reichsheer anrücken, um ihn zu befreien (Holleger, Maximilian I., 54–57; Wolf, Doppelregierung, 201–232).
p
 Diese ... zuschreitten] Kursachsen (fol. 11') deutlicher: Und geben die historien, daß offtmals solche electiones wohlgemeint und doch hierauß viel unrichtigkeit entstanden weren, daß also der effect, so damit gesucht, nicht hette erfolgen wollen.
q
 erhalten] Kursachsen (fol. 11') zusätzlich: Deßgleichen bezeugen es die exempel anderer frembden wolbestalten königreiche, darinnen gemeiniglich noch bey leben der könige successorn erwehlet worden.
r
 landen] Kursachsen (fol. 11') nennt als Beispiele Böhmen und Dänemark.
21
Nach dem Tod des kinderlosen Kg. Sigismund II. August am 7.7.1572 hatte es in Polen-Litauen bereits zwei Interregna gegeben: Das erste endete am 11.5.1573 mit der Wahl Heinrichs von Valois, der jedoch bereits im Juni 1574 Polen verließ, um als Kg. Heinrich III. von Frankreich die Nachfolge seines verstorbenen Bruders Karl IX. anzutreten (Mieck, Heinrich III., 128–131). Da der polnische Thron mit der Absetzung Heinrichs erneut vakant war, sollte auf der Wahlversammlung in Warschau im November 1575 ein Nachfolger gewählt werden. Wie bereits 1572/73 bewarb sich mit Ehg. Ernst auch diesmal ein Habsburger um die polnische Königskrone. Zu den habsburgischen Kandidaturen und Interessen während des ersten und zweiten Interregnums in Polen-Litauen vgl. Bues, Kandidatur; Baczkowski, Adel; Augustynowicz, Kandidaten; Neri-Ultsch, Politik, 50–57 (mit Bezug auf die päpstliche Politik), sowie Nr. 47, Nr. 48 und Nr. 49; zu den Auswirkungen der beiden Interregna auf die Handlungsfähigkeit der polnischen Adelsgesellschaft vgl. Rhode, Königreich, 21–128.
22
1552 hatte sich die protestantische Fürstenopposition mit dem französischen Kg. Heinrich II. verbündet und einen erfolgreichen Feldzug gegen Ks. Karl V. geführt, der aus Innsbruck floh und damit seiner Gefangennahme nur knapp entging. Seinem Bruder Ferdinand I., seit 1531 röm.Kg., gelang es, einen Waffenstillstand sowie weitere Verhandlungen zu verabreden, die im August 1552 in den Friedensvertrag von Passau mündeten (Kohler, Ferdinand I., 225–237; Kohler, Karl V., 53; Sicken, Ferdinand I., 62–64; Rebitsch, Kaiser).
23
Vgl. Anm.9 bei Nr. 1.
s
 Item ... wolte] Kursachsen (fol. 12) abweichend: Und ob gleich dogegen gesagt werden wolte, weil die güldene bull und andere gute ordenungen im Reich verhanden, daß man sich derowegen auf des keysers todesfall der wahl halben keiner zwiespalt und uneinigkeit zubefahren, so ist doch hierbey zuerwegen.
t
 Item ... etc.] Kursachsen (fol. 12) abweichend: auch wohl sonsten durch Polen und den moscowiter leicht etwas erregt werden möchte. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 15').
u
 einander] Kursachsen (fol. 12) zusätzlich: und ungewiß ist, ob solches auch künfftig geschehen und die churfürsten wie itzo einig sein und zusammen kommen möchten, so ist diese gute gelegenheit nicht zuverseumen.
v
 etc.] Kurpfalz (fol. 16) zusätzlich: Hette derwegen mit sondern freuden vernommen, dz andere auch deß sins wehren, dardurch sie in ihrer meinung confirmirt.
w
 Denn ... zuthun] Kursachsen (fol. 12') abweichend: Sintemahl die güldene bull allezeit den verstandt gehabt, daß aus erheblichen ursachen auch bey leben des keysers ein könig erwehlet werden kan.
24
Wenzel, 1376 röm.Kg., 1378 Ks., 1400 abgesetzt (ADB , XLI, 726–732).
x
 etc.] Kursachsen (fol. 12') zusätzlich: Und wenn die churfürsten solches nunmehr allererst disputirlich machen wolten, so würden ire kfl.Gnn. dardurch ihre praeeminentz und herrligkeit der freyen wahl halben, deren ihre kfl.Gnn. doch in ruhigen wolhergebrachtem brauch und gewehren sein, selbst zweiffelhafftig und streitig machen.
y
 lassen] Kursachsen (fol. 13) zusätzlich: sonderlich weil solches in nähister wahl anno 62 auch also gehalten worden. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 16').
z
 were] Kurpfalz (fol. 17) zusätzlich: item dz der ander fall der zuordnung nicht verpotten, bey vicinis gehalten, wie auch meher in Imperio geschehen. Kursachsen (fol. 14) deutlicher: Ob wol die güldene bull alleine von des keysers todesfall besaget und Meinzen eine gewiße zeit, die churfürsten zusammen zubeschreiben, vorstellet, so ist doch dadurch den churfürsten nicht benommen, so offt es die notturfft erfordert, der ksl.Mt. durch einhellige wahl einen adjunctum zuzuordnen.
aa
 etc.]Kursachsen (fol. 14) präzisiert Polen, Moskau, Frankreich und die Niederlande. Kurpfalz (fol. 17) nennt zusätzlich Spanien und die Türken.
ab
 so ... etc.] Kursachsen (fol. 14) detaillierter: unnd wann itziger zeit im Reich wegen des keysers abgangks unruhe erregt werden solte, were nichts gewißers, denn daß die außländische potentaten, so mit kriegsvolck albereit gefast seind, solcher guten gelegenheit zu ihrem vortheil und dem Reich zu nachtheil gebrauchen und sich also des Reichs anmaßen würden.
ac
 An ... kommen] Dazu ein Nachtrag in Kurpfalz (fol. 36): Mitwochs, den 12. Octobris ist die vierte umbfrag nicht geschehen, sonder haben sich die Kff. under einander und pfälzischer stadhalter mit inen verglichen, die ksl.Mt. nachmittags anzusprechen. Ist solches ohn offentliche unnd sonsten gewohnliche umbfrag beschehen. Daruff ihre Mt. umb audientz ersucht unnd vonn deroselben die stundt, nemblich 3 uhrn nachmittag, hierzu bestimpt worden.
ad
 uhr] Kursachsen (fol. 14') und Kurpfalz (Nachtrag fol. 36') zusätzlich: ohne Beisein kfl. oder ksl. Räte und Sekretäre.
ae
 gezogen] Kurpfalz (Nachtrag fol. 36) zusätzlich: die inen biß in dz dritt gemach herauß entgegen gangen unnd ihre kfl.Gnn. mit sich in dero Mt. conclave gefuhret, aber maln wie dieselbige uff dem rhathauß durch Saxen gelaidtett wordenn.
af
 etc.] Kurpfalz (Nachtrag fol. 36' f.) zusätzlich zum Inhalt der Unterredung: Dz gesprech, so sie mit ihrer Mt. gehabt, soll, alß pfälzischer stadhalter berichtet, gewesen sein, dz der Kf. zu Meintz sich in namen aller Kff. gegen ihrer Mt. biß dahero in dero regirung unnd administration getragener sorgfeltigkeit halben bedanckt unnd ferner angezaigt, dz ihre kfl.Gnn. nicht underlaßen, dz jhenige, so ihre Mt. gestrichs tags so schriftlich so müntlich fürpringen laßen, in berhatschlagung zuzihen. Dabey sie dan befunden, dz ihre Mt. sich der administration noch lenger allein zuunderfangen zupitten sey, welches sie dan samentlich damit gepetten haben wolten. Im fall aber ihre Mt. jhe uff eines röm. konigs unnd konftigen successoris zuordnung verharren wolt, wehren ihre kfl.Gnn. hierüber ferners nachdenckens zu haben urbietig. Daruff ihre Mt. sich der freundtlichen zugemühtfuhrung ihrer obligen bedanckt unnd nachmaln die berhatschlagung von verordnung eines röm. konigs unnd künfftigen successoris zubefürderen begert, welches die Kff. ehist für zunemmen sich erpotten.
25
Zur Audienz der Kff. beim Ks. vgl. auch den Bericht Johann Dreylings an Ehg. Ferdinand II. (Regensburg, 13.10.1575): HHStA Wien, RK, RTA 52-1, fol. 490. Or.; präs. Innsbruck, 24.10.1575. In seinem Schreiben an den Dogen vom 25.10.1575 berichtete der venezianische Gesandte Vincenzo Tron, dass ihm der Ks. über diese Audienz folgendes erzählt habe (HHStA Wien, StAbt, Italienische Staaten, Venedig, Dispacci di Germania 5, pag. 150–156, hier 153 f. Kop.): la Maestà sua da sé mi diede conto di alcuni accidenti ch'erano successi nel convenir questi principi elettori per la elettione di re de' romani, et mi disse questo che, mostrando la Maestà sua d'attender a complimenti et visite et ad ogni altra cosa, ella haveva praticato con grandissima diligentia la conclusione di tanto negotio, nel quale non poteva dire di non haver havuto delle difficoltà assai, se ben havesse condotto ogni cosa assai presto a quel buon fine che desiderava. Qui mi raccontò che il secondo giorno dopo la proposta sua vennero all'improvviso questi signori elettori nella camera sua a ritrovarla et gli dissero che havevano consigliato sopra di quello che era piaciuto alla Maestà sua di proponerli, ma che, vedendo quanto degnamente rimaneva la protettione dell'Imperio nella persona sua, non havevano trovato modo di compiacerlo perchè, sebene per il passato era stata travagliata da certe indispositioni, al presente ritrovandosi in quel buon stato di sanità che la vedevano aiutata dal suo buon animo, non dubitavano ponto che con l'aiuto del Signor Dio ella non dovesse ancora conservarsi per molti anni. La Maestà sua, sentendosi colta all'improvviso, prese per espediente di replicarli il medesimo che li haveva detto innanzi per fondamento della proposta sua, dubitanto che non replicassero l'istesso che poco prima li havevano detto, si risolse di pregarli tutti insieme et ognuno di essi in particolare affettuosamente a dargli tanta satisfattione et così si partirono; che il giorno appresso la Maestà sua andò a visitatione di Sassonia il quale, venendogli incontro, se gli accostò all'orecchia et gli disse che tutti havevano terminato di compiacerla; il che le fu gratissima cosa.
1
Um eine freie Stimmabgabe zu gewährleisten und Einmischungen von außen zu verhindern, verpflichtete die Goldene Bulle die Bürger der Stadt Frankfurt, die Kff. zu beschützen und zur Zeit der Wahlverhandlungen alle Fremden aus der Stadt zu weisen; vgl. Goldene Bulle, Kap. I, Abs. 15, und Kap. 29, Abs. 1 (Wahlort Frankfurt; Fritz, Goldene Bulle, 51, 87); Ebd. Kap. I, Abs. 19 und 20 (Vereidigung der Bürgerschaft und Ausweisung der Fremden; Fritz, Goldene Bulle, 52 f.).
2
Zur Eidesleistung der Frankfurter Stadträte 1562 vgl. Luttenberger, Kurfürsten, 139; Gotthard, Säulen, 487 f.
3
Zum Revers Ks. Ferdinands I. wegen der Anwesenheit von Nichtkurfürsten während der Wahl 1562 vgl. Gotthard, Säulen, 494 f.
4
Zu den Beratungen und Beschlüssen betreffend den ksl. Revers und die Eidesleistung des Regensburger Rats vgl. Kurbrandenburg, fol. 161'–167 (Nr. 11 mit Anm. 14), sowie Nr. 26.
5
Vgl. Kurbrandenburg, fol. 110' (Nr. 4).
a
 weil ... worden] Kursachsen (fol. 16) differenzierter: was durch die französische und niederländische kriege nicht alleine dem Reich an den handtierungen und gewerben, sondern auch den ständen an ihren renthen und einkunfften vor großer schaden und abbruch diese gantze zeit über zugefügt worden.
b
 durchzuge] Kurpfalz (fol. 19') zusätzlich: contra constitutiones Imperii so klar auch wieder imperatoris befelch.
6
Die erste RV, die sich mit den Auswirkungen der Religionskriege in Frankreich und den Niederlanden sowie mit entsprechenden diplomatischen und ordnungspolitischen Maßnahmen zur Sicherung des Reichsfriedens beschäftigte, war der Kurfürstentag in Fulda 1568. Obwohl dort Einigkeit darüber herrschte, dass die Praxis bei Werbungen und Truppendurchzügen gegen die bestehenden, an sich ausreichenden gesetzlichen Regelungen verstieß, wurden keine weitergehenden Maßnahmen zur Durchsetzung der Reichsgesetze unternommen. Man konnte sich lediglich auf eine ksl.-kfl. Kommission einigen, die im westlichen Grenzgebiet den Rückzug deutscher Söldner aus Frankreich überwachen sollte. Die Forderung des Ks., auswärtige Truppenwerbungen zukünftig nur mit ksl. Genehmigung zuzulassen, wurde von den Kff. abgelehnt. Zu den Verhandlungen und Ergebnissen im Einzelnen: Guba, Kurfürstentag; Lanzinner, Friedenssicherung, 78, 93–126; Luttenberger, Kurfürsten, 187–205.
c
 Derwegen ... etc.]Kurpfalz (fol. 19') abweichend: Darum sorg er, man werdt nichts außrichten.
7
Vgl. unten Anm. 9.
d
 Franckreich] Kursachsen (fol. 16') zusätzlich: und in den Niederlanden.
e
 erfolgten] Kursachsen (fol. 16') zusätzlich: wie solches die acta und handlungen bezeugen. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 20).
f
 einen religionfrieden] Korr. aus: eine toleranz. Kursachsen (fol. 16') anders: eine freystellung und tolerantz der religion. Kurpfalz (fol. 20) anders: tollerantz beyder religion.
g
 frieden] Kursachsen (fol. 17) anders: die freystellung der religion.
h
 exempell] Kursachsen (fol. 17) und Kurpfalz (fol. 20') zusätzlich: Nennen als Beispiele Schweiz und Polen.
i
 etc.] Kursachsen (fol. 17) zusätzlich: sonderlich weil höfflich, daß nach gelegenheit itziger zeit solches bey den parteyen leicht zuerheben, und köndte das theil, welches nicht verfolgen wolte, bedrauet werden, daß es den frieden annehmen müste.
j
 schrifften] Kurpfalz (fol. 20') zusätzlich: mit dem anhang, dz sie den dingen nicht lenger konten zusehen.
k
 gelanget] Kursachsen (fol. 17) zusätzlich: wie dann Pfaltz ihrer ksl.Mt. dieses mittel albereit unter den fuß gegeben. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 20').
8
Dem Diarium Sayn-Wittgensteins zufolge (nach Schneidt, Geschichte, 497) ist die Unterstützung gegen die Türken und die Wiedergewinnung gewaltsam entzogener Reichsterritorien gemeint.
l
 etc.] Kurpfalz (fol. 21) zusätzlich: Hof, man werd im trawen, dz er gern rhue angestelt sehe.
m
 etc.] Kursachsen (fol. 17') zusätzlich: dieweil s.ksl.Mt. sonder zweiffel diese sache neben den churfürsten wol erwegen und befördern würden.
n
 etc.] Kursachsen (fol. 17' f.) zusätzlich: Solte sich das Reich in handlung einlaßen, und es wolten die großen potentaten nicht verfolgen, so köndte leichtlich darauß ein mißverstandt zwischen ihnen und dem Reich entstehen. Zu deme, do auch gleich von den parteyen zugeruckt würde, so were doch unmüglich, solche assecuration zumachen, damit die parteyen versichert, dorauß sich dann folgents allerley weitleufftigkeit zubesorgen.
o
 zuerinnern] Kursachsen (fol. 18) zusätzlich: mit nottürfftiger erinnerung der gefahr und des unraths, so dem Heiligen Reich dieser kriege halben bevorstehen.
p
 etc.] Kurpfalz (fol. 22) zusätzlich: und in Sachsen.
q
 gethan] Kursachsen (fol. 18) zusätzlich und differenzierter: Es habe seine kfl.Gn. dieser sache halben der ksl.Mt. hiebevorn ihr bedencken eröffnet, darauf auch underschiedliche schickungen in Hispanien und Franckreich erfolget, wie dann auch commissarien in das Niederland verordnet worden. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 22).
9
Aus dem Diarium Sayn-Wittgensteins (nach Schneidt, Geschichte, 497) geht hervor, dass von den erfolglosen Friedensmissionen Ehg. Karls in Spanien und Gf. Günthers von Schwarzburg in den Niederlanden die Rede ist, die gleich nach dem Ausbruch der spanisch-niederländischen Auseinandersetzungen 1568 unternommen wurden: Ehg. Karl von Österreich war 1568 im Auftrag seines Bruders Ks. Maximilian II. nach Spanien gereist, um sich beim spanischen Kg. unter anderem für eine maßvollere Politik gegenüber den rebellierenden Niederländern einzusetzten, was Kg. Philipp II. jedoch sehr brüsk zurückgewiesen hatte (Luttenberger, Kurfürsten, 390 f.; Arndt, Friedensvermittlungen, 163 f.). Gf. Günther XLI. von Schwarzburg (1529–1583; ADB , X, 142 f.), Schwager Wilhelms I. von Oranien, war 1568 vom Ks. in die Niederlande entsandt worden, um im Konflikt zwischen den Aufständischen und dem spanischen Statthalter Hg. Alba zu vermitteln, kehrte jedoch unverrichteter Dinge zurück. Im März 1575 gehörte Schwarzburg erneut einer ksl. Delegation an, die in Breda zwischen den Kriegsparteien vermitteln sollte. Im Juli waren die Friedensgespräche ergebnislos abgebrochen worden (Meteren, Beschreibung I, 265–274; Arndt, Friedensvermittlungen, 165–167).
a
 Uhr] Kursachsen (fol. 18') anders: 8 Uhr.
1
Vgl. Kurbrandenburg, fol. 119' (Nr. 4).
2
Zum zweiten Mal seit der Krönung Ferdinands I. 1531 in Aachen sollte die Krönung des röm.Kg. am Wahlort stattfinden. 1562 waren Aachen und Nürnberg aufgefordert worden, ihre Delegationen nach Frankfurt zu schicken und die für die Krönung Maximilians II. erforderlichen Reichskleinodien mitzubringen (Habersack, nach Edelmayer, Krönungen, 148 f.; Stollberg-Rilinger, Puppe, 51–54).
b
 Kanzler] Kursachsen (fol. 18'–19') zusätzlich zum Inhalt dieser Schreiben: 1) Kff. an die Stadt Nürnberg, fol. 18' f.: Nachdem ihre kfl.Gnn. sich alhir versamlet und inn gemeinen rath beschloßen, einen römischen könig zu wehlen, dazu dann ihren kfl.Gnn. der cron, des Reichs apffels und anders, so zu Norimbergk hinterlegt, von nöthen, so begehrten ire kfl.Gnn., der rath wolte solche cleinodien, wie nechst gegen Franckfurt auch geschehen, anhero schicken und folgen laßen. Doran volnbrechten sie ihrer ksl.Mt. unnd der churfürsten gnedigen willen und meinunge etc. 2) Instruktion Ks. Maximilians II. für die Gesandtschaft nach Aachen (vgl. unten Anm. 4), fol. 19 f.: Die gesandten sollen sich gegen Ach verfügen und nach überantwortung ihrer credentz und dem gewönlichen zuentbiethen dem rath und schöpffen zu Ach vermelden, sie würden auß dem gemeinen geschrey vernommen haben, daß alhir im churfürsten rath vor nothwendig angesehen, einen römischen könig zuerwehlen. Und ob wohl ire ksl.Mt. sich erinnert, daß dorauff die crönung altem herkommen nach zu Ach geschehen solte, welches dann ire ksl.Mt. neben den churfürsten gerne dahin richten hette wollen, so fielen doch s.ksl.Mt. leibesschwachheit und der vorstehenden winterzeit halben verhinderung vor, zu deme daß auch die churfürsten sich förderlich wiederumb in ihre lande begeben wolten, derowegen vor gut angesehen und beschlossen worden, wofern die wahl erfolgete, daß auch dorauff die crönung alhier geschehen solte, welches doch alles dem königlichen stul zu Ach an seinen disfalls habenden rechten unschädlich sein und zu keiner einführung gereichen solte, wie dann ihre ksl.Mt. sie deßen zu assecuriren gnedigst erböthig [vgl. Anm.13 bei Nr. 21]. Zu dem ende solten sie auch ihre befelchhaber anhero verordnen, denselbigen solte ihre gebürende stelle in der kirchen und an der tafel eingereumet werden. Dogegen aber versehe sich s.ksl.Mt. gnedigst, sie würden keyser Caroli schwerdt, die infel und andere pontificalia, was sie deßen bey sich hetten, zu diesem herrlichen actu mit sich zur stelle bringen. Doran volbrechten sie ihrer ksl.Mt. willen, und würde es neben ihrer ksl.Mt. der künfftig erwehlete könig mit gnaden beschulden etc. Deßgleichen mutatis mutandis sollen auch die gesandten bey dem capitul der stiffts kirchen zu Ach werben und anbringen. 3) Kredenzbrief der Kff. an den Rat der Stadt Aachen [in simili an das Stiftskapitel zu Aachen], fol. 19': Wir haben gegenwertigen unsern lieben getreuen [= Lic. Johann Berneburg] neben der ksl.Mt. verordneten commißarien [= Johann Achilles Ilsung] zu euch abgefertigt, mit befelch, etliche werbunge an euch zu bringen, begehren gnedigst, ir wollet sie hören, ihnen glauben zustellen und euch nach gelegenheit der werbung gutwillig und volgig erzeigen etc.
3
Vgl. Anm.1 und Anm.2 bei Nr. 7.
4
Dem ksl. Gesandten Johann Achilles Ilsung wurde der Kurmainzer Rat Lic. Johann Berneburg zur Seite gestellt. Instruktion Ks. Maximilians II. für Ilsung und Berneburg (Regensburg, 14.10.1575): HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 227'–229. HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 445–447. HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/3, fol. 178–182. Kopp. Druck: Schneidt, Geschichte, 446–449. Kredenzbrief Ks. Maximilians II. für Ilsung an den Rat der Stadt Aachen [in simili an das Stiftskapitel zu Aachen] (Regensburg, 14.10.1575): HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 229'. Kop. Druck: Schneidt, Geschichte, 449 f. Schreiben Ks. Maximilians II. an Ilsung (Regensburg, 14.10.1575) mit Instruktion und Kredenz als Beilage: HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 229' f. Kop. Druck: Schneidt, Geschichte, 450. Vgl. dazu auch die Passbriefe Ks. Maximilians II. für die Überbringer der Aachener Reichskleinodien (Regensburg, 14.10.1575): HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 232 f. Kop. Druck: Schneidt, Geschichte, 454 f.
c
 etc.] Kursachsen (fol. 20) zusätzlich: Und nachdem aus dem protocoll befindlich, daß Meintz hiebevorn zu Franckfurt wegen der andern churfürsten zu dergleichen schickunge alleine verordnet, so erachtet seine kfl.Gn., daß es domit itzo abermals also gehalten werden soll.
d
 etc.] Kursachsen (fol. 20) zusätzlich: Votirt deßgleichen, stellet doch in der churfürsten gefallen, was vor ein termin in die brieffe und instruction zusetzen. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 23).
e
 zuthun] Kursachsen (fol. 20 f.) zusätzlich zur Begründung: dann so die gesandten, so gegen Ach deputirt, dohin lenden solten, würde es einen verzug gebehren.
f
 Stellet ... bedencken] Kursachsen (fol. 20') abweichend: Was Sachssen der post halben erinnert, müste bey der ksl.Mt. gesucht [werden]; die werden sonder zweiffel diese ding wol zum schleunigsten anzustellen wissen.
g
 etc.] Kurpfalz (fol. 24) zusätzlich: Haben sich Kff. mit einander selbst verglichen, ihre Mt. hierunder zuhören, unnd hatt dem nach pfälzischer stadhalter bericht, dz ihre Mt. sich den 24. Octobris zur wahl unnd den letzsten tag eiusdem zur cronung gefallen laßen, daruff auch die schreyben ahn Ach unnd Nürnberg außgangen. Zur Festlegung der Termine vgl. auch das PS zum Bericht der kurpfälzischen Gesandten an Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Regensburg, 15.10.1575; HStA München, K. blau 100/1, fol. 93–94. Or.) sowie ein Schreiben Kf. Daniels von Mainz (HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10671/4, unfol.Or.Hd.Kf. Daniel; ebd.unfol.Kop.), der Kf. August am Abend des 14.10.1575 mitteilte, dass er sich am Nachmittag mit dem Ks. darauf geeinigt habe, das geliepts Gott morgen tags die post noch Aach ausreißen, der tag der election uff den mondag, den 24. diß, und die coronation uff sondag, den 30. auch diß monats oder zum lengsten den ersten Novembris, das ist Allerheiligen tag, soll vorgenommen werden, domit wir alsam soviel ehr gegen haus, unser aller seitt landen und leutten kommen mochtten. In den Einladungsschreiben an die Städte Köln und Frankfurt vom 17.10.1575 (HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 232' f. Kop.) ist ebenfalls der 30.10. als Krönungstermin genannt.
h
 gemach] Kursachsen (fol. 21) differenzierter: inn der fördern stuben.
5
Wahlkapitulation Kg. Maximilians II. (Frankfurt, 30.11.1562): HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10671/4, unfol.Kop. Druck: Ziegler, Wahl-Capitulationes, 37–53. Referiert bei Wurtzbacher-Rundholz, Kaiser, 115–120.
6
Zu den Verhandlungen über die Wahlkapitulation Maximilians II. 1562 vgl. Luttenberger, Kurfürsten, 126–139.
i
 halben] In Kursachsen (fol. 21') Bezug auf Art. 17, in Kurpfalz (fol. 25) auf Art. 19.
7
Gemeint ist wahrscheinlich Gf. Anton I. von Oldenburg und Delmenhorst (1505–1573), der auf den RTT 1566, 1567 und 1570 (Lanzinner/Heil, RTARV 1566, Nr. 399 S. 1427; Wagner/Strohmeyer/Leeb, RTARV 1567, Nr. 74 S. 304; Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 496 S. 1074 f.) vergeblich um die Einführung eines Zolls gebeten hatte. Gf. von Oldenburg war seit 1573 sein Sohn Johann VII. (1540–1603; NDB , XIX, 512).
8
Pfgf. Reichard (1521–1598; ADB , XXVIII, 418–420), Bruder Kf. Friedrichs III. von der Pfalz, hatte 1569 das kleine Fst. Simmern mit der Ortschaft Rheinböllen geerbt. Ein von Pfgf. Reichard neu erhobener Rheinzoll konnte nicht ermittelt werden.
9
Auf dem RT in Augsburg 1566 war Pfgf. Wolfgang von Zweibrücken-Neuburg (1526–11.6.1569; Kurze, Pfalzgraf) trotz zahlreicher Beschwerden eine Zollerhöhung bewilligt worden (Lanzinner/Heil, RTARV 1566, Nr. 409 S. 1433 f. [= Bewilligung]; ebd., Nr. 330 S. 1375 f., Nr. 351 S. 1394, Nr. 352 S. 1395, Nr. 432 S. 1453 [= dagegen gerichtete Supplikationen der Stände des Fränkischen, Bayerischen und Schwäbischen Kreises]), jedoch hatten nicht alle Kff. die notwendigen Konsense erteilt. Als der Pfgf. auf dem RKT in Erfurt 1567 darum bat, wurde ihm mitgeteilt, dass es dafür erforderlich sei, der Mainzer Kanzlei die ksl. Konzession vorzulegen (Wagner/Strohmeyer/Leeb, RTARV 1567, Nr. 179 S. 701 f.). Offenbar war die Formulierung der von Pfgf. Wolfgang vorzulegenden Erklärung umstritten, so dass die Angelegenheit lange Zeit unentschieden blieb. Auf dem RT in Speyer 1570 wurden erneut Klagen vorgetragen, doch empfahl der KR dem Ks., es bei der Zollbewilligung zu belassen (Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 433 S. 1026 f.).
j
 etc.] In Kursachsen (fol. 21') und Kurpfalz (fol. 25) Bezug auf Art. 23.
k
 das ... etc.] Kursachsen (fol. 21') deutlicher: daß die beleidigte parteyen auch am keyserlichen hoff auff die acht klagen möchten. In Kurpfalz (fol. 25) zusätzlich: solten caesar unnd camera hierin concurrentem iurisdictionem haben, doch solt es in arbitrio deß beschedigten stehn, in camera oder bey dem kayser zuklagen.
l
 etc.] In Kursachsen (fol. 22) und Kurpfalz (fol. 25) Bezug auf Art. 28.
m
 dz ... werden] Kursachsen (fol. 22) deutlicher: Weil viel falscher müntz einrisse, so solte dieser § also zuschärffen sein. Welcher standt falsche müntz schlüge, der solte der regalien des müntzens verlustig sein und dazu ohne der sechs churfürsten bewilligung nicht wieder restituirt werden.Kurpfalz (fol. 25): dz caesar die stendt, so ungerecht müntz gemacht, nicht allein nicht restituir, sonder in totum privire.
10
Bezug auf die RMO und die Münzprobierordnung von 1559 (Leeb, RTARV 1558/59, Nr. 804 S. 1953–1988 und Nr. 805 S. 1988–2002) und die darin vorgesehenen Strafen bei Münzbetrug (ebd., S. 1981–1986 bes. § 175; S. 2000 bes. § 30 zum Verlust des Münzrechts bei Verstoß gegen RMO und Probierordnung). Zu den Regelungen in den daran anschließenden RAbb von 1566 und 1570 vgl. Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1554–1561 §§ 147–176: 7. Hauptartikel, Münzordnung, bes. § 158, und Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1242–1250 §§ 120–151: 7. Hauptartikel, Münzordnung, bes. § 127, in dem es heißt, dass über die Restitution eines entzogenen Münzrechts nicht der Ks. allein, sondern der RT zu befinden hat.
n
 etc.] Kurpfalz (fol. 25) zusätzlich zur Begründung: dieweil sich zeit und izige leuff mit denen nicht vergleichen, so tempore jungster election gewesen.
11
Vgl. Nr. 24, fol. 282'–284. Dem Diarium Sayn-Wittgensteins zufolge (nach Schneidt, Geschichte, 497 f.), hatten die pfälzischen Gesandten am Nachmittag des 13.10.1575 darüber beraten, wie sie bei den Verhandlungen zur Wahlkapitulation vorgehen sollten. Dabei hatten sie sich dazu entschlossen, die Abschaffung der vom Tridentinum geforderten Eide der Domherren (vgl. Nr. 24, fol. 270') nicht anzusprechen.
o
 Bei ... etc.] Kursachsen (fol. 22) anders: Ob wol die weltlichen churfürsten in den punct des bapstlichen stuels und deßelben advocatien nicht gewilligt [vgl. unten Anm. 17], noch daßelbe zuverantworten hetten, dieweil aber dannoch der pabst ein abgott were und deßelbigen advocatia keinem theil verantworttlich, so bedächte s.kfl.Gn., daß solcher punct auß der capitulation gar zulaßen sein solte.
12
Versicherung Kg. Ferdinands für die landsässigen protestantischen Ritterschaften und Städte in den geistlichen Fstt.(= Declaratio Ferdinandea); vgl. Anm.10 bei Nr. 7.
p
 und ... etc.] Kursachsen (fol. 22') anders und zusätzlich: unnd aber derselbigen von den geistlichen nicht nachgesetzt, sondern die unterthanen von ihrem glauben gedrungen würden, so solte solche declaration inn alle wege der capitulation zu inseriren sein.
q
 Item ... etc.] Kursachsen (fol. 22 f.) deutlicher: Dieweil ohne volstendige freystellung der religion kein bestendiger friede zuerhalten, so bedächte der churfürst Pfaltz, daß den stifften zu der augspurgischen confession zu tretten frey zulaßen und der religionfriede mit diesem zusatze zuverbessern.
r
 Bei ... etc.] Kursachsen (fol. 22') deutlicher: Dieweil die güldene bull vermag [vgl. unten Anm. 19], daß die churfürsten in dero jurisdiction ungeirret und bey ihren rechten unnd gerechtigkeit gelaßen werden sollen, und aber der churfürsten am Rhein unterthanen täglich aus irer kfl.Gnn. gerichtbarkeit an das rotweilische hoffgericht citirt würden, so solte der capitulation einzuverleiben sein, daß hinfuro das rothweilische hoffgericht sich deßen ferner nicht anzumaßen haben solte.
s
 Bei ... etc.] Kursachsen (fol. 22' f.) anders: Und nachdem der churfürsten notturfft erfordert, daß ein römischer könig ohne wißen und willen der churfürsten nichts handelte, so solte ein jeder churfürst dem könige einen rath, graffen, herrn oder dergleichen hohen standes zuordnen, ohne welcher wißen und verjawortung der könig nichts handeln noch beschließen [darf], und solches solte der capitulation ein zuvorleiben seyn.
t
 etc.] In Kursachsen (fol. 23) Bezug auf Art. 15.
u
 etc.] Kurpfalz (fol. 26') zusätzlich zur Begründung: dieweil von dem bapst doch kein schirm zugewaren.
v
 Item ... etc.] Kursachsen (fol. 23) deutlicher: Und letzlich solte die capitulation mit dem zusatz zuvorbessern seyn, wann künfftig ein römischer könig erwehlet, daß der keyser inn der stadt, dorinnen solche wahl fürgenommen, nicht sein solte, dann dardurch würde die freye wahl desto mehr gesterckt und erhalten.
13
Vgl. oben Anm. 9.
w
 etc.] Kurpfalz (fol. 26') zusätzlich: [Art. 28:] Müntz halben sey der art. in der ordnung. Wol mans hie haben, werdts pfälzischer statthalter auch nit entgegen sein, dz es der capitulation inserirt werde.
x
 Soviel ... wurden]Kursachsen (fol. 23 f.) zusätzlich und anders: Daß die auffsetzung der nawen und erhöhung der altten zölle in der obligation albereit verbothen und dorinne eine maß vorgestalt, wie wieder die verbrecher zuverfahren, nehmlich, daß dieselbigen dem keyser namhafftig angezeigt werden, und s.ksl.Mt. dorauff mandata sine clausula ausgehen und process wieder die vorbrecher solte anstellen lassen, derowegen, do etliche stände wieder die obligation gehandelt, so hetten die benachtbarten sich solcher zugelassenen mittel dawieder zugebrauchen.
y
 Der ... vergleichen] Kursachsen (fol. 23') differenzierter: Es wüste s.kfl.Dlt.[!] nicht anders, denn daß ohne das inn der acht und andern sachen die ksl.Mt. mit dem cammergericht concurrentem iurisdictionem hette, derowegen man an irer Mt. hofe wol proceß auff die acht anstellen möchte, wie dann täglich die acht doselbst declarirt würde. Der von Trier angezogene § schlüsse auch solche concurrentem iurisdictionem nicht auß, und were der process in causa spolii und fractae pacis in der cammergerichts ordnung zum engsten eingezogen; daß aber solcher proceß verlengert würde, were nicht der ordnung, sondern der leute schuldt. Man wolte sich aber mit den räthen daraus ferner unterreden. Sinngemäß so auch inKurpfalz (fol. 27).
z
 Was ... werden] Kursachsen (fol. 24) differenzierter: Der §, so von der müntz redet, müste verändert werden, dieweil die müntzordnung nunmehr albereit gemacht und aber der § von der müntzordnung, so künfftig aufgerichtet werden soll, besaget. Derowegen were in der capitulation zusetzen, daß der neue könig uber der müntzordnung, so albereit gestaltt, gebürlich halten solte. Die privation derer, so falsche müntz schlagen, were albereit der müntzordnung einvorleibet, köndte aber doch per relationem auf die müntzordnung und andere Reichs abschiede inn die capitulation auch gebracht werden. So wolte man sich sonst des puncts der restitution halben, ob dieselbe ohne der sechs churfürsten bewilligung geschehen und der obligation einvorleibet werden solte, mit den andern wohl vergleichen.
aa
 Also ... etc.]Kursachsen (fol. 24') differenzierter: Der freystellung halben hette s.kfl.Gn. im Heiligen Reich vielfaltig ermahnet und erinnert, weil aber domit nichts erhalten, so hette s.kfl.Gn. daßelbige von sich auff der geistlichen gewissen geschoben. Könte aber die freystellung noch erhalten werden, solches were s.kfl.Gn. gantz lieb und angenehm. Kurpfalz (fol. 27') zusätzlich: sorgt, es werde ohn beysein anderer stend nicht geschehen.
ab
 Sonsten ... vereinigen] Kursachsen (fol. 24') differenzierter: Keyser Ferdinandi declaration were anno 55 zu Augspurg mit dem religion friede zugleich, eodem tempore et loco, aufgerichtet worden, demselbigen anhengig, dorzu gehörig und also nichts neues. Und ob wohl die declaration hiebevorn zu dem religion frieden nicht gethan, so were sie doch in genere darinnen begriffen, und weil vor dieser zeit kein casus im Reich vorgefallen, derowegen dieselbige in die obligation zubringen nöthig, so hette man auch solches zusuchen hiebevorn überflüßig geachtet. Nachdem aber sich itzo facta de novo emergentia zutrügen, und dann diese declaration von den geistlichen selbst bewilligt worden, so achtet s.kfl.Gn., es werde die inserirung derselbigen den geistlichen nicht zuwieder und zu dem ende nothwendig sein, damit aller mißverstandt im religion frieden aufgehoben würde.
14
Aufgrund der Beschwerden war auf dem RT in Speyer beschlossen worden, das Hofgericht in Rottweil zu visitieren (RAb §§ 71–73 in Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 567 S. 1228 f.). Nach der Visitation 1571 war vom Ks. am 13.11.1572 eine neue Hofgerichtsordnung erlassen worden, jedoch wurde die überkommene Exemtion der kfl. Territorien (vgl. unten Anm. 19) darin nicht berücksichtigt (Conrad, Rechtsgeschichte II, 169; Grube, Verfassung, 52–56).
15
Bezugnahme unklar.
ac
 werden] Kursachsen (fol. 25) abweichend: Ob es nun dabey zulaßen, dessen wolte man sich mit den andern vergleichen.
ad
 etc.] Kursachsen (fol. 25) deutlicher und zusätzlich: 2) So wüsten auch die churfürsten nicht, ob solche räthe nicht vielmehr wieder dann vor ire kfl.Gnn. rathen würden, derohalben were am besten und sichersten, daß die churfürsten ihre bewilligung bey sich selbst behalten. 3) Sonderlich weil ohne dz in der capitulation versehen, daß keine wichtige reichssache ohne irer kfl.Gnn. bewilligung durch den könig tractirt werden soll.
ae
 geschehen] Kurpfalz (fol. 28) nennt als Beispiel das Nürnberger Reichsregiment.
af
 etc.] Kursachsen (fol. 25) abweichend: Do auch bey den geistlichen zuerhalten, die annaten dem Reich zum besten zu contribuiren, das wolten s.kfl.Gn., alß die dem pabst solch geld auch nicht gönnen, gerne sehen und erfahren.
ag
 etc.] Kursachsen (fol. 25 f.) abweichend: Den keyser von dem ortt, do die wahl beschicht, auszuschließen, sey ihrer Mt. nicht anzumuthen, dann 1) bey leben des keysers haben die churfürsten je billich in allen berathschlagungen auf ire Mt. als dz haupt einen respect, und nachdem disfalls die erste berathschlagung ist, ob es dem Reich nützlich und gut, ein zukunfftig haupt zuwehlen, so soll billich ire Mt. derowegen an dem ortt, do solche reichsnotturfft tractirt wirdt, gelidden werden. 2) Und weil s.ksl.Mt. den churfürsten eine freye wahl lest und einreümet, so were gantz unhöfelich, irer Mt. auch die stelle nicht zuvergönnen, dorinne gewehlet würde.
ah
 Hetten ... etc.]Kursachsen (fol. 25') anders: Hat sich gleicher gestaldt, wie Trier, wegen aufsetzung der nawenn und erhöhung der alten zöll über Meckelburgk und Lüneburgk beschwert, mit dem anhang, ob wol solches hiebevorn im Heiligen Reich verbothen, so köndte doch der churfürst zu Brandenburg wohl leiden, daß die straffe geschärfft und der capitulation einvorleibt würde.
ai
 Die ... etc.] Kursachsen (fol. 25' f.) abweichend: Bey der acht hat Brandenburgk erinnert, weil anno 55 auf dem reichstage zu Augspurgk bedacht worden, daß kein chur- oder fürst durch das cammergericht oder auch sonsten ohne bewilligung der stände solte inn die acht erklehrt werden, so were solches wohl zubedencken, wann von dem proceß auf die acht tractirt werden solte. Sonst aber ließe s.kfl.Gn. wol geschehen, daß der proceß eingezogen würde, und hielte s.kfl.Gn. die concurrentem iurisdictionem, so der ksl.Mt. neben dem cammergericht zustendig, im Heiligen Reich breuchlich und also herkommen sein.
16
Wahrscheinlich Bezug auf § 71 des RAb vom 25.9.1555 betreffend die Ordnung zur Exekution des Landfriedens (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 390 S. 3102–3165, hier 3128), mit Verweis auf RKGO, 3. Teil, Tit. XLVIII und Tit. XLIX (Laufs, RKGO, 264–272).
aj
 Die ... etc.] Kursachsen (fol. 26) deutlicher: Dieweil der articul von der müntz in den alten notuln der obligation also gestanden, so were eine notul aus dem andern nachgeschrieben. Daß nun nach aufgerichter müntzordnung dieser articul, wie Sachssen erinnert, verändert, auch mit dem zusatz, wie Trier bedacht, verbeßert würde, solches ließe s.kfl.Gn. wohl geschehen; achtet doch, was disfalls Trier erreget, daß solches des mehren theils albereit in der müntzordnung versehen.
17
Zur Kontroverse über die die ksl. Kirchenadvokatie betreffenden Artikel [1] und [15] auf dem Frankfurter Wahltag vgl. ausführlich Luttenberger, Kurfürsten, 132–138, sowie Begert, Böhmen, 341–343. In Frankfurt war es Kg. Maximilian gelungen, die weltlichen Kff. zu einem Kompromiss zu bewegen, dem zufolge der Artikel unverändert blieb, aber in einer zusätzlichen Klausel erklärt wurde, dass die weltlichen Kff. die Verpflichtungen zum Schutz der röm. Kirche und des Papstes nicht als verbindlich anerkannten; vgl. die Formulierung am Ende von Art. [1] der Wahlkapitulation (Nr. 35) von Gleichwol sovil bis haben wollen.
ak
 so ... bleiben] Kursachsen (fol. 26) deutlicher: so ließe es s.kfl.Gn. bey der protestation, so in der capitulation auf die weltlichen churfürsten gerichtet, bleiben.
al
 mit ... etc.]Kursachsen (fol. 26') differenzierter: und damit also zugangen: daß die stände der augspurgischen confession keyser Ferdinando zu gemüth geführet, was vor unruhe entstehen würde, wann gantze communen von itztgemelter confession gedrungen werden solten. Hette nun ein bestendiger friede aufgerichtet werden sollen, so hette auch s.kgl.Mt. die erklehrung also thun müssen, wie der buchstabe ausweiset.
am
 Die ... wurde]Kursachsen (fol. 26) anders: Der churfürst zu Brandenburg hette anfangs des religion friedens nichts liebers gesehen, dann daß die freystellung der stiffte halben dorein verleibet worden were; s.kfl.Gn. bethe auch noch darumb.
18
Kf. Joachim II. von Brandenburg (1505–1571; NDB , X, 436–438).
19
Bezug auf Kap. VIII (Gerichtsprivilegien des Kg. von Böhmen) und Kap. XI (Gerichtsprivilegien der Kff.) der Goldenen Bulle (Fritz, Goldene Bulle, 62–64, 66 f.); dazu ausführlich Eisenhardt, Rechtswirkungen.
20
Vgl. oben Anm. 14 und Anm. 15.
an
 Dz ... etc.] Kursachsen (fol. 26') deutlicher zur Begründung: aber köndte s.kfl.Gn. nicht vor gut achten, dem künftigen könig räthe zuzuordnen, dann 1) neben deme, daß den churfürsten dodurch viel unkosten verursacht, 2) so würde auch der keyser und künfftige könig solches vor eine nawigkeit und vor einen schimpff anziehen. 3) Und hette Sachßen ferner angezeigt, worumb es bedencklich. Dobey ließe es s.kfl.Gn. auch bleiben.
ao
 auszuschliessen] Kursachsen (fol. 26') zusätzlich: ob wol der keyser in der stadt, do die wahl gehalten würde, so were doch s.ksl.Mt. bey dem actu der wahl nicht selbst gegenwerttig.
21
Vgl. Anm.9 und Anm.12 bei Nr. 1.
ap
 Sonsten ... worden] Kursachsen (fol. 27) zusätzlich: Pfaltzgraff Wolffgang hette den revers des zolls halben inn die meintzische cantzley überantwortet, davon weren den andern churfürsten copien zugeschickt.
22
Vgl. oben Anm. 9. Der Verweis auf 1569 (das Todesjahr Pfgf. Wolfgangs) bezieht sich wahrscheinlich auf den Kurfürstentag in Fulda, auf dem der Streit um den pfälzischen Zoll diskutiert werden sollte (Lanzinner, Friedenssicherung, 94 f.).
aq
 etc.] Kursachsen (fol. 27) zusätzlich: Ob nun wohl hirauff die meintzische räthe durch Sachßen und Brandenburgk ermahnet worden, noch eine umbfrage zuhalten, in ansehung, daß vielleicht der mehrer theil der fürgebrachten articul verglichen und wenig an die churfürsten zubringen verbleiben würde, so haben doch die meintzischen räthe solches strack abgeschlagen, mit anziehunge, es weren etliche punct also geschaffen, daß sie vor allen dingen ihren herren davon bericht thun müsten. – Kf. Daniel von Mainz schrieb noch am selben Abend an Kf. August (vgl. oben Anm. g), es habe sich bei den Verhandlungen zur Wahlkapitulation herausgestellt, das der weltlichen Kff. tails allerley will ingeflickt werden, welchs mir und den gaistlichen Kff. ohnleidtlich und derwegen in weitlauffig disputation geratten mochten. Er schlug daher ihm vor, das wir personlich zur sachen greiffen und uff die nechste form uns vergleichen; vgl. Nr. 7 und Nr. 8.
a
 Uhr] Kursachsen (fol. 27') abweichend: 8 Uhr.
1
Kredenzbrief der Kff. für Berneburg an den Rat der Stadt Aachen [in simili an das Stiftskapitel zu Aachen] (Regensburg, 15.10.1575): HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 448. Konz.HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/3, fol. 176 f. Kop. – Aus dem Bericht Johann Ilsungs an Ks. Maximilian II. vom 22.10.1575 (HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 230–232. Kop. Druck: Schneidt, Geschichte, 451–454) geht hervor, dass der kfl. Gesandte Berneburg und er am 17.10. aus Augsburg aufbrachen, aber aufgrund vielfältiger Schwierigkeiten erst am 21.10. in Aachen eintrafen. Rat und Stiftskapitel hätten, so Ilsung, sölche zum zwaitenmal beschehne verenderung der kunigclichen crönung mit gantz betruebten gemüett vernommen, jedoch zugesagt, dass ihre Delegation am 23. oder 24.10. aufbrechen und über Frankfurt und Nürnberg so schnell wie möglich nach Regensburg kommen wolle. Sie bäten, mit der Krönung zwei oder drei Tage zu warten, falls sich ihre spätestens für den 31.10. geplante Ankunft verzögern sollte. Der in der Instruktion für Ilsung und Berneburg (vgl. Anm.4 bei Nr. 6) genannte Krönungstermin musste daher vom 30.10. auf den 1.11.1575 verschoben werden.
2
Schreiben der Kff. an den Rat der Stadt Nürnberg (Regensburg, 15.10.1575): HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 449 f. Konz.HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10675/3, fol. 177 f. Kop. Übersandt als Beilage zum Schreiben Ks. Maximilians II. an die Stadt Nürnberg (Regensburg, 14.10.1575): HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 233 f. Kop. Druck: Schneidt, Geschichte, 456 f. – Vgl. dazu auch die Bitte Ks. Maximilians II. an Kf. Friedrich III. von der Pfalz [in simili an Hg. Albrecht V. von Bayern, Pfgf. Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg und Mgf. Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach] um Geleit für die Überbringer der Nürnberger Reichskleinodien (Regensburg, 14.10.1575): HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 233' f. Kop. Fehlerhafter Druck: Schneidt, Geschichte, 457 f.
3
Bezug auf die am Vortag von Kurtrier vorgeschlagenen Änderungen betreffend Münzwesen, Zollwesen und Reichsacht; vgl. Kurbrandenburg, fol. 132'–133' (Nr. 6).
4
Bezug auf die von Kurpfalz vorgetragenen Änderungswünsche; vgl. Kurbrandenburg, fol. 134–136 (Nr. 6).
5
Zu den Verhandlungen über die Wahlkapitulation Maximilians II. 1562 vgl. Luttenberger, Kurfürsten, 126–139.
6
Vorgänger Salentins im Amt des Ebf. und Kf. von Köln war Friedrich IV. von Wied; vgl. Anm.5 bei Nr. 2.
7
Nr. 24.
8
Vgl. Anm.10 bei Nr. 6.
b
 vorhanden] Kursachsen (fol. 28) zusätzlich: auch mit der stände wissen und willen ergangen ist.
c
 den ... wolte] Kurpfalz (fol. 31) deutlicher: Stehe in capitulatione, dz rex bey religion frieden handhaben soll.
9
= die Declaratio Ferdinandea.
d
 etc.] Kursachsen (fol. 28') zusätzlich: dadurch aber doch den andern puncten, im religionfriede begriffen, nichts derogirt sein soll.
e
 declaration] Kursachsen (fol. 28') zusätzlich zum Inhalt: daß die von der ritterschafft und die unterthanen, so unter den geistlichen gesessen, bey der religion der augspurgischen confession gelaßen werden möchten, domit künfftig mißvorstandt und weiterung verhütet würde. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 31'). Vgl. unten Anm. 10.
f
 willen] Kursachsen (fol. 28' f.) zusätzlich: und domit der religionfriede nicht gemißdeutet, auch die clausula derogatoria [vgl. unten Anm. 14] dorinne angezogen worden, in ansehunge, daß sonsten und ausserhalb solcher declaration ein bestendigen frieden zuerhaltten unmöglich gewesen.
g
 es ... bleibet] Kursachsen (fol. 29) differenzierter: die obligation mit inserirung der keyserlichen declaration verbeßert und solches zu dem ende gerichtet werde, domit niemand ursach habe, unruhe im Reich zuerregen, in ansehunge, daß auch ohne das die communen und die von der ritterschafft im religion frieden mitbegriffen. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 31').
h
 vorgelauffen] Kursachsen (fol. 29) zusätzlich: und wie im cammergericht disfalls procedirt werde.
10
Die am 24.9.1555 von Kg. Ferdinand erlassene Declaratio Ferdinandea wurde in zwei Exemplaren – einmal für Kursachsen und einmal für die Reichskanzlei – ausgefertigt (Brandi, Religionsfriede, 52–54 (Nr. IV); Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 231 S. 2132–2134; zur Entstehung der ksl. Erklärung vgl. unten Anm. 11, Anm. 12 und Anm. 14), jedoch wurde sie nicht in den Augsburger RAb von 1555 aufgenommen und auch nicht offiziell gedruckt oder dem RKG amtlich mitgeteilt. Anders als die Artikel des Religionsfriedens hat die Declaratio Ferdinandea somit keine Gesetzeskraft erlangt. Wahrscheinlich wurde sie bereits 1555 auf Veranlassung des Kf. von Sachsen in Leipzig gedruckt, um dieses für die protestantische Seite wichtige Dokument zu verbreiten, geriet anschließend jedoch in Vergessenheit. Erst im Zuge der Rekatholisierungsbestrebungen vor allem in der Fürstabtei Fulda und auf dem zu Kurmainz gehörenden Eichsfeld wurde die Declaratio Ferdinandea zum Politikum, da sie in der aktuellen konfessionspolitischen Auseinandersetzung dazu dienen konnte, die Rechte der in die Defensive gedrängten Protestanten zu verteidigen. Auf Drängen Fuldas bat Lgf. Wilhelm IV. von Hessen-Kassel 1574 um ein Exemplar des in der sächsischen Kanzlei verwahrten Textes und ließ in Marburg einen Nachdruck herstellen, den er sodann unter den protestantischen Ff. verbreitete (Heppe, Restauration, 71–73; Urban, Druckgeschichte, bes. 256–260; Gotthard, Religionsfrieden, 348–350). In Regensburg übergaben die Hessen-Kasseler Gesandten Wolf Wambold von Umstadt und Antonius Winter zwei Schreiben Lgf. Wilhelms IV. vom 18.9.1575, in denen Kf. August von Sachsen und Kf. Friedrich III. von der Pfalz dazu aufgefordert wurden, sich auf dem Kurfürstentag für die Belange der bedrängten Protestanten und die Bestätigung der Declaratio Ferdinandea einzusetzen; vgl. unten Anm. 16 sowie Anm.1 bei Nr. 40.
i
 Solchs ... zufinden]Kursachsen (fol. 29') differenzierter: Do auch dieser declaration halben etwas der obligation hette einvorleibet werden sollen, so müste solches anno 62 auch gesucht und darauf geschehen sein. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 32).
j
 aufhalten] Kurpfalz (fol. 32) zusätzlich: Bit, man wol es bey der capitulation, wie die caesari anno 62 gegeben, aller dings pleyben laßen.
k
 etc.] Kursachsen (fol. 30) zusätzlich: vergleicht sich durchaus mit Meintz.
l
 lassen] Kurpfalz (fol. 32') zusätzlich: Man solt niemandts alhie, der interesse hett, praejudiciren noch diesen regem herter alß vorigen beschwern.
m
 nicht] Kursachsen (fol. 30) zusätzlich: und sey zu der zeit der alte pfaltzgraff churfürst [= Kf. Friedrich II. von der Pfalz († 1556; NDB , V, 528–530)] noch bäbstisch gewesen, erachte aber, daß es sich damit Sachßen und Brandeburgs bericht gemeß vorhalte. Daß aber anno 62 der declaration inn der obligation nicht gedacht, sey daher kommen, daß man damals nicht vormeint, daß die von der ritterschafft von ihrer religion, inmaßen itzo geschicht, solten gedrungen werden, derowegen solche erinnerung zu derselbigen zeit vor unnöthig geachtet wordenn. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 33).
n
 Dz ... lassen] Kursachsen (fol. 30) deutlicher: Und weil die declaration albereit auffgericht und ein jus quaesitum ist, so kan dieselbige vor kein praeiudicium angezogen werden; schleust derwegen, daß die declaration alß ein pertinentz und anhang des religionfriedens der obligation einzuvorleiben. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 33).
11
Um den Abschluss der Verhandlungen auf dem Augsburger RT 1555 nicht zu gefährden, hatte Kg. Ferdinand den CA-Ständen im Gegenzug für ihre Zustimmung zur Aufnahme des Geistlichen Vorbehalts in den Religionsfrieden (RAb 1555, § 18: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 390, hier S. 3109 f.) eine Urkunde außerhalb des RAb versprochen (die spätere Declaratio Ferdinandea), die den landsässigen Adligen und Städten in den geistlichen Fstt. die Freiheit der evangelischen Religionsausübung in bisher gehaltenem Umfang gewährte (zu den entscheidenden Schlussverhandlungen des Kg. mit den CA-Ständen vor dem 21.9.1555 vgl. Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Einleitung, 84–87, das Brandenburg-Küstriner Protokoll ebd., Nr. 222 S. 2080–2104, sowie das Hornung-Protokoll in Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 118–131, 142–149). Die Idee, den landsässigen protestantischen Ritterschaften und Städten eine derartige Assekuration auszustellen, geht auf einen Vorschlag Kf. Augusts von Sachsen zurück (ebd., 144, Anm. 404), der beim Zustandekommen der umstrittenen Declaratio Ferdinandea also eine maßgebliche Rolle gespielt hatte.
12
Aus dem Protokoll des ksl. Kommissars Dr. Felix Hornung (nach Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 148 f.) geht hervor, dass die Declaratio Ferdinandea nicht nur mit dem Einverständnis der katholischen Reichsstände zustande kam, sondern dass es sogar die Idee der Gesandten der geistlichen Kff. war, dass der Kg. diese Erklärung außerhalb des RAb ausstellte.
13
= Dr. Franz Burkhard.
o
 also ... etc.] Kursachsen (fol. 30') differenzierter und zum Teil abweichend: daß die ksl.Mt. domahls diese dinge mit den ständen in ihrer Mt. cammer berathschlagt, auch durch Dr. Seld, den vicecantzler, [= Dr. Georg Sigmund Seld (1516–1565; NDB , XXIV, 213–215), Reichsvizekanzler] die päbstischen stände ermahnen laßen, zu weichen und zuzurucken, damit der religionfriede nicht gar zerschlagen würde. Und dieweil domahls sich die handlung tieff inn die nacht verzogen und kein protocoll gehalten worden, so sey sich nicht zuverwundern, ob gleich inn den cantzley registraturen darvon nichts befindlich. So viel s.kfl.Gn. sich itzo erinnert, sey itzo niemand mehr am leben, so wegen Meintzen domahls dabey gewesen.
14
Dr. Jakob Jonas (um 1500–1558; NDB , X, 593; Burmeister, Jakob Jonas), Vizekanzler Kg. Ferdinands. Gemeint sind hier wahrscheinlich seine Vermittlungsbemühungen am Ende der Beratungen über den RAb von 1555: Nachdem den Katholiken am 21.9.1555 ein Konzept derDeclaratio Ferdinandea zugestellt worden war und sie ihre Änderungsvorschläge vorgebracht hatten (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 231, Variante D; vgl. Hornung-Protokoll nach Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 149 f.), kam es am 23.9., kurz vor Abschluss der Beratungen zu einem Streit zwischen den protestantischen und den katholischen Ständen, da der RAb eine Klausel enthielt, die jede Veränderung des Religionsfriedens durch zusätzliche Erklärungen untersagte (RAb 1555, § 28: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 390, hier S. 3113) und die die CA-Stände als Gefahr für die ihnen bewilligte Declaratio Ferdinandea ansahen. Der kgl. Vizekanzler Dr. Jonas fügte dieser schließlich eine Derogationsklausel hinzu, in der erklärt wurde, das die derogation, in gemeinem religionfridt dises reichstags inhaltende, das wider denselbigen religionfridt kein declaration oder etwas anders, so denselbigen verhindern oder verendern mochte, nit gegeben, erlangt noch angenommen werden, sondern uncreftig sein soll, mit mehreren worten begriffen, obberurter unser erclerunge und entscheidt unabbruchig, aber sonst bey ihren creften und wurden bestehen und gelassen werden soll (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 231, hier S. 2134; vgl. dazu das Hornung-Protokoll nach Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 156). Die kursächsischen Gesandten schrieben am 25.9.1555 an Kf. August über das Ende des RT und berichteten erleichtert: Und doneben haben wir dise ding auch mit Jonas geredt, welcher [...] es selber darvor geacht, man muste den dingen helfen. Und ob er auch woll erstlich in genere stellen wollen, das die clausel des religionfridens dise nit hindern solt, aus ursach, das es kain beyhandel, sondern ein tractat dises reichstags were, so haben wir doch alleweg darauf gedrungen, des es ahne der geistlichen bewilligunge ferlich, vordechtig und nachdencklich sein wöll. Und haben es entlichen dohin – Gott lob – bracht, das Jonas ein clausel gestalt, das die gaistlichen bewilligt, die derogation im religionfride soll diser erclerung und entschaidt nicht abbruchlich sein (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 392, hier 3162).
p
 Do ... sein]Kursachsen (fol. 30' f.) differenzierter: Und dieweil die declaration ein appendix und das furnehmste stück des religionfriedens ist, die leuffte auch itzo viel fährlicher dann zu jener zeit, so erachtet s.kfl.Gn., die andern churfürsten werden geschehen laßen, daß die declaration mit wenig wortten der obligation inserirt werde, dann wo solches nicht geschicht, ist sich im Reich einer unruhe zubefahren. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 34).
15
Bezug auf die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands I. vom 14.3.1558, in der in Art. 2 die Verpflichtung des Ks. auf den Augsburger Religions- und Landfrieden von 1555 aufgenommen wurde (Leeb, RTARV 1558/59, Nr. 46 S. 442–453, hier 446; vgl. Hartung, Wahlkapitulationen, 331; Kleinheyer, Wahlkapitulationen, 72–76).
q
 Do ... werden] Kursachsen (fol. 31) deutlicher: Weil auch Meintz angezogen, s.kfl.Gn. habe das original nie gesehen, so wird daßelbige hirmit fürgelegt und gebethen, solch original verlesen zulaßen.
16
Lgf. Wilhelm IV. von Hessen-Kassel hatte den Kf. von Sachsen darum gebeten, das Original aus seiner Kanzlei bey dießer gutten gelegenheit, die nit allenn tag vorstost dem Ks. vorzulegen und die Insinuation der Declaratio Ferdinandea beim RKG zu erwirken. Mit Bezug auf die bedrängte Situation der Protestanten in Fulda und auf dem Eichsfeld schrieb er am 18.9.1575 aus Melsungen an Kf. August von Sachsen (HStA München, K. blau 100/1, fol. 24–26. Kop.; übersandt als Beilage zum Schreiben Lgf. Wilhelms IV. an Kf. Friedrich III. von der Pfalz: Ebd., fol. 21–22), dass von den Katholiken behauptet wurde, das entweder dieselbige in orig[i]nali gahr nicht vorhandenn oder es je darumb nicht recht sein muße, und dass es deshalb notwendig sei, das obangeregtte keyserliche declaration bey itzo vorstehender gelegenheitt der ksl.Mt. underthenigst vorbracht und durch ihre Mt. furtters dem cammergericht insinuirt, auch sonstet deroselbenn sich gemeß zuverhaltenn verordnet werde. Im PS beschwörte der Kf. August, sich für die rechtliche Bestätigung der Declaratio Ferdinandea einzusetzen, denn da man dermaßen wirtt fortfahrenn, die conscientias zu urgierenn und die reine lehre zuverfolgenn, sehe ich schon vor augen, was vor jamer und bluttbadt daraus werdenn wirtt, großer als jemals inn Franckreich oder Niederlandt je geweßenn, dann hungers nott ist groß und bricht eißen, aber der hunger nach Gottes wortt ist ungleich grosser und hefftiger wie der heilige geist durch den propheten Amos spricht. Zu den Schreiben des Lgf. von Hessen an Kf. Friedrich III. von der Pfalz und an Kf. August von Sachsen vom 18.9.1575 vgl. auch oben Anm. 10 sowie Anm.1 bei Nr. 40.
r
 halben] Kurpfalz (fol. 34') zusätzlich: Sieht nicht gern, dz dz gemein werk hiemit ufgehalten, dieweil es aber vonnoten, konne er es nicht umbgehn.
s
 Nu ... gethan] Kursachsen (fol. 31 f.) differenzierter: Weil die churfürsten könig Ferdinando zweyerley meinungen referirt und die stände nicht weiter zusammen kommen wollen, so hat s.kgl.Mt. zu ende des reichstages inn dieser sachen biß umb acht uhr in die nacht sich bemühet [und] von einem zum andern gehandelt biß es letzlich zu ihrer kgl.Mt. mechtigem ausspruch kommen, dobey auch ire Mt. sonderlich erinnert worden, was vor unruhe im Reich entstehen würde, wann die von der ritterschafft durch die geistlichen von der religion solten gedrungen werden. Dorauff dann s.kgl.Mt. in tragender gewaldt und voller macht, die s.kgl.Mt. von keyser Carolo gehabt, gleich wie mit der freystellung auch geschehen, diese declaration mit der stände wissen und willen ergehen laßen und dobey gesagt, man hab uff diesem reichstage s.Mt. einen guten kerab geben.
t
 befinden] Kursachsen (fol. 31') zusätzlich: und auch deme, daß dorinne die derogatoria clausula [vgl. oben Anm. 14] ausdrücklich gesazt wirdt, welches nicht sein köndte, wann es nicht mit der churfürstlichen abgesandten vorwissen geschehen were, derowegen hiran gar nicht zu zweiffeln. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 34' f.).
u
 etc.] Kurpfalz (fol. 35) zusätzlich: dieweil aber die fäll itz fürkemen, hett man deßen umb so viel mehr anregens zuthun notig geacht.
v
 werde] Kursachsen (fol. 31' f.) zusätzlich: Es were auch wieder der churfürsten praeeminentz, die andern stände, so mit der capitulation gar nichts zuthun haben, in dieses werck, so alleine den churfürsten zuverrichten gebüret, zu mengen.
w
 etc.] Kursachsen (fol. 32) zusätzlich: und weil keyser Ferdinand durch viel erfahrung nicht allein den land- und religionfrieden, sondern auch die declaration auffzurichten bewogen.
x
 werden] Kursachsen (fol. 32) zusätzlich: wie anno 62, als von des pabsts advocatien disputirt worden, auch geschehen. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 35'). Vgl. Anm.17 bei Nr. 6.
y
 Wilß ... etc.] Kursachsen (fol. 32') deutlicher und zusätzlich: Will vor ihre person die declaration nicht loben noch schelten, achtet aber, daß derowegen das ordentliche vorhabende werck nicht aufzuhalten und zuerwegen sey, daß vor dieser zeit die churfürsten alle ding unter ihnen selbst freundlich verglichen und niemand anders ersucht haben. Sey erböthig, alles, was von anno 55 bishero im Reich ordentlich verabschiedet, und beyde, den religion- und profanfrieden, treulich zuhalten. Bittet, die obligation, inmaßen die anno 62 bedacht, also bleiben zulaßen und disfalls freundlich einig zusein.
a
 8 Uhr] Kursachsen (fol. 33) abweichend: zwischen 7 und 8 Uhr.
b
 hatt ... etc.] Kurpfalz (fol. 37) differenzierter: hielt der thumprobst zu Trier die session nicht zwischen den hern alß der Kf. selbst, sonder uff einer zur rechten hand schregs stehenden banck.
1
Vgl. Nr. 7.
c
 hernacher] nachträglich eingefügt; unklar, ob hier oder an einer anderen Stelle.
d
 etc.] Kursachsen (fol. 33') zusätzlich: es weren damahls keine churfürsten, sondern alleine die räthe zur stedte gewesen.
e
 gehöret] Kurpfalz (fol. 38) zusätzlich: hab den inhalt erst er, cantzler, bey eim jhar erfahrn, dz beteurt er zum hochsten.
f
 worden] Kursachsen (fol. 33') zusätzlich: Es möchte vielleicht dieser handel den räthen wegen der langen zeit ausgefallen sein. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 38).
g
 Mt.] Kursachsen (fol. 33') zusätzlich: der derogatorien [vgl. Anm.14 bei Nr. 7] inn der declaration außdrücklich gedacht, auch.
h
 damit ... gelassen] Kursachsen (fol. 33') anders: weil es an sich selbst unbillich ist, jemand mit gewalt von seiner religion zu dringen.
i
 dz ... behandelt] Kursachsen (fol. 34) anders: daß inn der räthe macht nicht gestanden, diese declaration keyser Ferdinando abzuzwingen.
j
 etc.] Kursachsen (fol. 34') zusätzlich: Und wie anno 62 der religion friede alleine mit der churfürsten willen und ohne der andern stände, so disfalls auff die churfürsten sehen müßen, wißen und willen in die capitulation gebracht, also kan es itzo mit der declaration auch geschehen. Die Verpflichtung des Ks. auf den Augsburger Religions- und Landfrieden wurde 1558 in den Art. 2 der Wahlkapitulation Ks. Ferdinands I. aufgenommen (vgl. Anm.15 bei Nr. 7) und blieb in der Wahlkapitulation Maximilians II. (dort als Art. 3) unverändert (vgl. Anm.5 bei Nr. 6). Der Verweis auf das Jahr 1562 (anstatt auf 1558) deutet darauf hin, dass die bei der Abdankung Ks. Karls V. ausgestellte (2.) Wahlkapitulation Ferdinands I. vom 14.3.1558 hier nicht als solche aufgefasst wird. Die Wahlkapitulation Maximilians II. von 1562 wäre nach dieser Zählung die erste nach dem Augsburger Religionsfrieden.
2
Bezug auf den Passauer Vertrag vom 2.8.1552, § 8 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTAJR XX, Nr. 3 S. 127).
k
 Also ... etc.] Kursachsen (fol. 36) differenzierter: Dann wo einmahl an einem ortt die unterthanen zu unruhe verursacht, so würde das feuer weiter umb sich greiffen und nicht leichtlich zu dempffen sein. Bittet hirbey zubedencken, daß linde und sittsame rathschläge viel beßer seind, dann so man mit gewaldt fehret.
3
Vgl. Kurbrandenburg, fol. 149 (Nr. 7).
l
 Es ... etc.] Kurpfalz (fol. 40') differenzierter: Will declaration nit disputirn, läßt die pleyben wie sie ist, will aber die als ein gemein Reichs constitution nicht in capitulation rücken laßen; sey ein anders mit dem religion frieden, so publica constitutio; sey nicht vonnoten, man hett es sonst anno 62 gemeldt.
m
 Achtet ... gelassen] Kursachsen (fol. 37) deutlicher: Und müsse disfalls auf die capitulation gesehen werden, welche also gestaltt sein muß, daß keinem theile dorinnen praejudicirt werde. Solches aber würde durch inserirunge der declaration erfolgen, und were dieselbige anno 62 alleine dorumb übergangen, damit kein streit derowegen erregt würde.
n
 Sege ... etc.] Kursachsen (fol. 37 f.) abweichend: Auß deme, so vorhin vermeldet, sey zuverstehen, daß es nicht unmüglich, die declaration zu inseriren, dann der keyser, so die declaration gethan, werde darumb zu antwortten wißen, suprema lex sey salus populi. Dieweil dann an dieser declaration des Reichs wolfarth mit hanget und gewiß ist, wie Sachßen und Brandenburg erinnert, wo der religionfriede nach der declaration nicht verstanden würd, daß sich einer unruhe von den unterthanen zubefahren, so bittet s.f.Gn., die declaration der obligation einzuverleiben.
o
 Beruhet ... erhalten] Kursachsen (fol. 37') differenzierter: Ob wohl von Trier angezogen, als solte man der declaration halben nicht beschrieben sein, so achte doch s.kfl.Gn., diese zusammenkunfft sey furnehmlich zu erhaltung und beförderung der gemeinen Reichs wolfarth angestallt. Dieweil dann die declaration zu fortsetzung derselbigen nicht das geringste noch wenigste mittel ist, so werde auch davon billich geredet und gerathschlaget. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 41).
p
 Also ... etc.] Kursachsen (fol. 38) differenzierter: Also sey anno 62 [eigentlich 1558; vgl. oben Anm. j] der religion- und landfriede inn die capitulation bracht, also sey man auch itzo beysammen, den gemeinen nutz zu fördern und dem künfftigen könige wohl einzubilden.
q
 etc.] Kurpfalz (fol. 42) zusätzlich: Bit, sein votum nit anders zuverstehn dan er ad pacem geneigt. Wil Trier und Coln horn, ob diß ad caesarem zureferiren.
r
 etc.] Kursachsen (fol. 38' f.) deutlicher: Sey in der person anno 55 auf dem reichstag zu Augspurg nicht gewest, und weil die andern stände von der declaration nichts wissen, so mag etwan ein irthumb vorfallen. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 42').
s
 etc.] Kurpfalz (fol. 43) zusätzlich: doch konn man weltlichen kein mas geben, wz sie herunder vor sich an keiser pringen wollen.
t
 Weil] Kursachsen (fol. 39 f.) zusätzlich: des itzigen kaysers herr vater die declaration selbst gemacht.
4
Vgl. Anm.17 bei Nr. 6.
u
 So ... etc.] Kursachsen (fol. 39') anders: Nachdeme inn der capitulation nicht auff den künfftigen könig alleine, sondern auch auff erhaltunge des gemeinen friedens zusehen und derselbige mehr dann privatsachen inn acht zu haben, so hette seine kfl.Gn. allerley wege zu der vergleichung angezeiget.
v
 etc.] Kurpfalz (fol. 44) zusätzlich: Ist man also diß maln ohne andere schließliche vergleichung von einander geschieden.
a
 Vormittag] Kursachsen (fol. 40) differenzierter: um 8 Uhr morgens.
b
 Seindt ... etc.] Kurpfalz (fol. 44–45) differenzierter: /44/ Demnach die 3 geistlichen Kff. deß fürgefallenen strits halben uber der declaration deß religion friedens ksl.Mt. nicht mit referiren wollen, alß haben sich mitwochs, den 19. Octobris, vormittags H. Ludwig Pfgf. stadhalter in Bayrn ahn stadt Kf. Pfaltz unnd dan beyde Kff. zu Saxen und Brandenburg zu der ksl.Mt. verfügt, deroselben nicht allein diesen vorgefallenen stritt, sonder auch was Pfaltz der freystellung halben fürzupringen vor rhatsam unnd gut angesehenn, zusampt wz der ritterschaft uffm Eyßfeldt unnd im stifft Fulda, auch andern augspurgischer confession verwanten betrangnus halben klaglich vorkommen nach der leng und mit notwendiger außführung erzelt unnd /44'/ begert, dz ihre Mt. bey den geistlichen Kff. die versehung thun wolte, damit zuforderst die unversehrte declaration deß religion friedens in ihrem esse unnd wesen ohn disputirt verpliebe, derselben ihres inhalts gelebt, auch die religion sonsten frey gelaßen unnd derentwegen niemand betrangt würde. Dan und da dieses nicht erfolgen solt, würde ihre Mt. kein ungenedigs mißfallen tragen, da gleich ohn ferner procediren die weltlichen Kff. unnd dero abgeordneten sich wiederum zu hauß begeben. Daruff ihre Mt. geantwort, dz sie dieß ungern vernehmen und wehren sie in diesen sachen gleich alß ein mediator, so solche ding zwischen geistlichen unnd weltlichen ständen in aequilibrio halten müsten. Eß theten auch ihre Mt. zugleich der allenthalben inreißenden secten etwaß meldung, welch[es] deroselben doch im glimpflichsten abgelegt und beantwort worden. /45/ Entlich sindt Pfaltz stadhalter, auch bey[de] Kff. zu Saxen unnd Brandenburg von ihrer Mt. abgeschieden unnd haben die vertrostung von deroselben empfangen, dz ihre Mt. mit den geistlichen Kff. hiervon reden wolten. Vgl. hierzu die nahezu identischen Formulierungen im Schreiben Pfgf. Ludwigs an seinen Vater Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Regensburg, 22.10.1575): HStA München, K. blau 100/1, fol. 143–146. Or. mit innenliegendem PS; präs. 25.10., 5 Uhr abends. Teildruck: Kluckhohn, Briefe II, Nr. 848 S. 893–896, hier 894 f.
1
Der Inhalt dieser Unterredung ist referiert in Nr. 31fol. 8–9', im Schreiben Trons an Mocenigo (Wien, 9.12.1575: Turba, Depeschen I/3, Nr. 215 S. 572–579, hier 575 f.) sowie bei Lehmann, De pace II, Nr. 16 S. 281–283, und bei Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 366–368. – Vgl. dazu ein Audienzgesuch der weltlichen Kff. und des Pfgf. (HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10671/4, unfol.Konz.Hd.Kf. August): Aller genedychster keyser und her, wyr, dye weltlichen churfursten, haben unns he[u]tt dysen morgen mytt unsern myttbrudern, den geystlichen churfursten, der capitulation eyns tzukunftigen successors halben unterredett und berattschlagett. Ob nun woll unter uns in der haupttsach wenick streytt, so ist doch in eyner sachen, daran uns, den weltlichen churfursten, hoch und fyl gelegen, etwas eyn mysvorstant vorgefallen. Bytten derhalben, e.ksl.Mt. woll uns gen[e]dygst berychtten lassen, wan und tzu wellicher tzeytt e.ksl.Mt. gelegen, uns persthonlich tzuhoren etc. Da die weltlichen Kff. laut des Kurbrandenburger Berichts über die mündlichen Verhandlungen außerhalb des KR den Ks. zweimal um eine Audienz baten (vgl. Nr. 31, fol. 8), kann dieses Gesuch vom 15.10. (das von Moritz, Wahl, 158, Anm. 2, erschlossene Datum) oder vom 18.10.1575 stammen.
c
 Ks.] Ergänzt aus Kursachsen (fol. 40') und Kurpfalz (fol. 45). Zusätzlich in Kurpfalz (fol. 45): Was sie aber mit denselben dieses vorgefallenen strits wegen tractirt, ist Kf. Pfaltz stadhaltern unnd abgeordenten ohneroffnet plieben.Zur ergebnislosen Audienz der geistlichen Kff. beim Ks. vgl. die auf kurpfälzischer Überlieferung basierenden Nachrichten bei Lehmann, De pace II, Nr. 16 S. 283, und Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 368 (nach Lehmann). Laut des Kurbrandenburger Berichts über die Verhandlungen des Ks. mit der protestantischen Seite waren bei dieser Audienz nur Kurmainz und Kurköln zugegen, die ohne vorherige Beratung mit Kurtrier zu keiner Stellungnahme bereit gewesen seien; vgl. Nr. 31, fol. 10.
a
 Freitag] laut Kurpfalz beziehen sich die Eintragungen aus Kurbrandenburg, fol. 161, auf den 21. Oktober. Vgl. in Kurpfalz (fol. 45'–47'): /45'/ Freytags, den 21. Octobris, ist man auch gleichfals [wie am 20.10.1575] den gantzen tag nicht zu rhat gangen, unnd schickte die ksl.Mt. gegen abent spät ein schreyben [Nr. 29] ahn Pfaltz stadhalter, item beyde Kff. zu Saxen unnd Brandenburg haltend, darin ihre Mt. begerten, dz ihre chur- unnd f.Gnn. allerseitz ihrer Mt. diesen stritt der declaration deß religion friedens halbenn uff konfftigem Reichs tag zuproponiren unnd richtig zumachen ubergeben unnd heim stellen wolten, welches aber von pfälzischem stadhalter wie auch beyden Kff. zu Saxen unnd Brandenburg einzugehn nicht vor rhatsam erachtet worden. Sonder haben ihre chur- unnd f.Gnn. ihrer Majestat solch ihr schreyben alß balden [= noch am selben Abend; vgl. unten den Bericht Pfgf. Ludwigs an seinen Vater vom 28.10.1575] wiederum zugeschickt. /46/ Doch hatt hieruff hochstgedachte chur- unnd fursten, dieweil jhe dißmaln nichts anders zuerlangen gewesen, entlich vor gut angesehen, uff gedachte wieder sendung der kayserlichen schriften ihre Mt. noch ferner hierunder müntlich anzureden, in maßen der churfurst zu Saxen in namen aller weltlichen churfurstenn daß selbsten verricht [wahrscheinlich am Morgen des 22.10.1575; vgl. Moritz, Wahl, 170, Anm. 2], nemlichen unnd dieweil jhe die geistlichenn churfursten nicht ein gehn wolten, dz der declaration deß religion friedens nur mit einem wordt in der capitulation, so dem konftigen röm. konig gegeben werden solt, gedacht würde, so ließen es die weltlichen Kff. auch dabey unnd dz künfftigem successori der izigen ksl.Mt. in anno 62 zu Franckfurt zu gestelte capitulation diß /46'/ punctens halben ohngeendert gegeben würde, verpleybenn. Doch mit diesem außtrücklichen anhanck unnd protestation, dz hierdurch der mehr angeregten declaration deß religion friedens dz wenigste nicht derogirt, sonder dieselb alß ein ohne dz ahn ihr selbst unversehrter, krefftiger, kayserlicher alter brieff in seinem vigore ohn disputirt verpleybe, wie dan die weltlichen Kff. den verwanten augspurgischer confession hier durch eben so wenig alß die geistlichen Kff. ihrer religion zugethanen ständen zupraejudiciren nicht gemeindt, sondern der richtigmachung itzigen strits unnd confirmation der offtgedachten declaration deß religion friedens bey /47/ anstehendem Reichs tag gewiß sein, im fall auch inzwischen der geistlichen unnderthanen sich vieleicht ufflainen würdenn, daran keine schult nicht haben wolten. Entgegen solchem, durch den churfürsten zu Saxen in aller weldtlichen Kff. namen müntlich beschehenem anpringen unnd protestiren hatt sich die ksl.Mt. dahin resolvirt unnd erbottenn, nit allein, dz dieser stritt uff nechst konfftigem Reichs tag zum fürderlichsten expedirt werden solt, sonder auch dz ihre Mt. mit den geistlichenn handlenn unnd so viel möglich /47'/ verschaffenn wolte, sie, die geistlichenn, inzwischenn ihre angehorige ritterschafft, communen unnd underthanenn dickgemelter declaration deß religion friedens zuentgegen nicht beschwehrenn, sonder unbetrangt bey ihrer hergebrachtenn religion übung verpleyben laßen würden. Dabey eß der Kf. zu Saxen verpleyben laßen unnd von ihrer Mt. abgescheiden. Zur Audienz Kf. Augusts beim Ks. am Morgen des 22.10.1575 vgl. die nahezu identischen Formulierungen im Schreiben Pfgf. Ludwigs an seinen Vater Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Regensburg, 28.10.1575): HStA München, K. blau 100/1, fol. 178–179', hier fol. 178 f. Or. mit innenliegendem PS; präs. 5.11. Teildruck: Kluckhohn, Briefe II, Nr. 850 S. 898 f. Zu den Ereignissen zwischen dem 20. und dem 22.10.1575 vgl. den Kurbrandenburger Bericht über die Verhandlungen außerhalb des KR (Nr. 31, fol. 10–11'), das Bedenken Kf. Augusts von Sachsen zur Streitfrage über die Declaratio Ferdinandea (Nr. 30), die auf kurpfälzischer Überlieferung basierenden Nachrichten in Lehmann, De pace II, Nr. 16 S. 283 f., und Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 368–370, sowie die ausführliche und zutreffende Darstellung bei Moritz, Wahl, 165–170.
1
Nr. 29.
1
Zum Einlenken der protestantischen Seite unter der Führung Kf. Augusts von Sachsen sowie zu dessen Unterredung mit dem Ks. am Morgen des 22.10.1575 vgl. Kurpfalz, fol. 45'–47' (Text in Anm.a bei Nr. 10). Im PS zu ihrem Schreiben an Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Regensburg, 22.10.1575; HStA München, K. blau 100/1, fol. 147 f. Or. mit PS [ebd., fol. 116; irrtümlich unter dem Datum 17.10. einsortiert. Druck: Kluckhohn, Briefe II, Nr. 848 S. 896]; präs. 25.10., 5 Uhr abends) berichteten die kurpfälzischen Gesandten, sie hätten von Sachsen und Brandenburg erfahren, das sie nach wider ubergebung der ksl.Mt. erclerung [Nr. 29] hinder e.kfl.Gn. geliebtem son und uns noch gestern abents sich zu irer Mt. verfugt und derselben angezeigt, dieweil ye die geistlichen churfursten angeregte declaration nicht in die capitulation bringen lassen, sonnder ire Mt. dasselb auff konnfftigem reichstag erortern wollen, das sie es gleichwol darbey pleiben laßen müsten. In seinem Diarium (nach Schneidt, Geschichte, 513 f.) vermerkt auch der pfälzische Großhofmeister Sayn-Wittgenstein, dieser Kompromiss sei ohne Vorwissen Palatini inter Caesarem et Saxonem privatim geschlossen worden. Er und seine Kollegen wussten zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass Pfgf. Ludwig am Vorabend mit den weltlichen Kff. verhandelt und dem Verzicht auf die Bestätigung der Declaratio Ferdinandea zugestimmt hatte. Pfgf. Ludwig berichtete seinem Vater erst sechs Tage später, am 28.10.1575; vgl. Anm.a bei Nr. 10.
a
 ob ... etc.] Kursachsen (fol. 40') abweichend und deutlicher: ob der könig zu Boheim als ein churfürst des Reichs zu erfordern und s.kgl.W. der capitulation halben eine anzeigunge zuthun, inmaßen anno 62 zu Franckfurt auch geschehen.
2
Dem seit Anfang des Jahrhunderts etablierten „Reichsherkommen“ gemäß war der böhmische Kg. aufgrund der fehlenden Reichsstandschaft Böhmens nicht an der Reichspolitik beteiligt und nahm daher auch nicht an den Kollegialberatungen, sondern erst am Wahlkonklave teil (Kleinheyer, Wahlkapitulationen, 108; Begert, Böhmen, 274, 332). Auch Maximilian II. wurde bei seiner Wahl 1562 von den Kapitulationsverhandlungen ausgeschlossen (Begert, Böhmen, 338–344) und erst einige Tage vor dem Wahltermin, am 21.11.1562, über den Entwurf der Kapitulation informiert (vgl. dazu auch Anm.3 bei Nr. 12). Gleichzeitig hatte dies den Kff. die Gelegenheit eröffnet, mit Maximilian die bei den Beratungen aufgetretene Kontroverse über die ksl. Kirchenadvokatie zu besprechen (vgl. Anm.17 bei Nr. 6), ohne ihm dabei ein formelles Mitberatungsrecht einzuräumen. Dadurch wurde vermieden, dass der böhmische Kg. ein den anderen Kff. präjudizierliches Entscheidungsrecht erhielt (Luttenberger, Kurfürsten, 135 f.; Begert, Böhmen, 342).
3
Die Vereidigung des Regensburger Rats war – ebenso wie der von Trier angesprochene ksl. Revers wegen der Anwesenheit anderer Ff. zur Zeit der Wahl – bereits in der Sitzung vom 13.10.1575 angesprochen worden, doch hatte man die Beratungen dazu auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; vgl. Kurbrandenburg, fol. 121–123 (Nr. 5 mit Anm. 1).
4
Bezug auf die Audienz Kf. Augusts beim Ks.in namen aller weltlichen churfurstenn; vgl. Kurpfalz, fol. 46–47 (Text in Anm.a bei Nr. 10), und das Bedenken Kf. Augusts (Nr. 30).
b
 erkleren] Kursachsen (fol. 41) zusätzlich: helt dafür, daß der könig in Böhem zu keiner kfl. deliberation, sondern allein zu dem actu der wahl gehörig seye. Sinngemäß so auch in Kurpfalz (fol. 48').
5
Nr. 32.
6
Zum Beschluss in der Sitzung vom 22.10.1575 vgl. Begert, Böhmen, 348.
7
Nr. 35.
8
Konzept von Nr. 26; Inhalt referiert in Kursachsen, fol. 42–43. Zum Revers Ks. Ferdinands I. wegen der Anwesenheit von Nichtkurfürsten während der Wahl 1562 vgl. Gotthard, Säulen, 494 f.
9
Text der Eidesleistung unten in Anm. 14.
c
 gewesen] Kurpfalz (fol. 49) zusätzlich: Unnd verglichen sich die hern under sich selbst, dz nechst donerstags, den 27. Octobris die wahl beschehen solt. Sinngemäß so auch in Kursachsen (fol. 45'). Als Termin für die Wahl Rudolfs war zunächst der 24.10. vorgesehen; vgl. Anm.g bei Nr. 6 sowie den Bericht der kurpfälzischen Gesandten an Kf. Friedrich III. von der Pfalz (Regensburg, 24.10.1575): HStA München, K. blau 100/1, fol. 152 f. Or.; präs. 28.10.
10
Die Wahlkapitulation war Maximilian drei Tage vor seiner Wahl, am 21.11.1562, vorgelegt worden (vgl. oben Anm. 2). Das am 17.11.1562 überbrachte Einladungsschreiben des Kf. von Mainz ist auf den 14.11. datiert (Begert, Böhmen, 339 mit Anm. 176).
11
Vgl. zu dieser Sitzung einen Auszug aus dem Protokoll von Kurmainz, fol. 537–538 (Kop.Überschr.: Anno 1575. Eines erb. raths alhir jurament betreffendt, welches sie den churfürsten zu diser wahlzeit haben thun müessen), der jedoch keine über die Darstellung in Kurbrandenburg hinausgehenden Informationen enthält.
d
 rath] Kurpfalz (fol. 49') zusätzlich: uff den man ohngefehrlich ein halb viertheil stundt gewartet.
12
Dr. Johann Linda, von 1553 bis zu seinem Tod 1583 Stadtschreiber und Syndikus der Reichsstadt Regensburg (Schmid, Notarius, 54, 57).
e
 werden] Kursachsen (fol. 44) zusätzlich: und aber itzo sowol frembde fürsten als etlicher potentaten gesandte alhier weren, die zum teil der ksl.Mt. dienstwartunge, zum teil irer geschäffte halben erschienen.
13
Nr. 26.
14
Dieser lautete (HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 462 f. Konz.): Das sie allen churfursten sampt des Kf.Pfgf. Friderichen gesandte und gewalthaber in gemein und iglichen vor überfall des andern, ob einig wiederwertigkheit under inen entstunde oder sonst von andern leutten mit allem irem volckh, das sie und ir iglicher in der anzall der zweyhundert pferdt ghen Regenspurg gepracht haben, mitt trewem fleiß und ernstlicher sorgnus beschirmen undt behutten wöllen, bey den poenen und buessen in bemelter bullen außgetruckht. Das sie auch die gantze zeitt, darin von der election oder waal eines römischen konigs tractiert oder gehandlet wurdet, niemandt in die statt Regenspurg, was würden, condition oder standts der seye, einlassen oder einicher massen gestatten wöllen, die churfursten oder ire pottschafften und gewaltthaber allein außgenhommen. Und ob nach dem eingang in Regenspurg der churfursten, dern gesanten oder in irer gegenwertigkheit jemandts in gemeltter statt erfunden wurdt, des ausfarth sollen sie, burgermeister, rhatt und andere obgemeltt ohne allen verzug und mit den wercken verschaffen und ordnen, bey obbestimptem aydt und poenen. Das alles, wie obgemeltt, schweren wir getrewlich und vestiglich zuhaltten und dem nachzukhommen, bey gemeltten poenen und buessen, als uns Gott helff undt sein heyliges evangelium. Weitere Überlieferungen: HHStA Wien, MEA, WuKA 25, fol. 535 f. (Überschr.: Verzeichnuß deren articuln, welche ein erb. rath alhie für sich selbst und an statt einer gantzen gemein den anwesenden churfürsten geloben und schwören müßen, wie dieselben hernach e.erb. rath aus der mainzischen cantzley sindt zugestellt worden. Beschehen den 22. tag Octobris anno domini 1575) und ebd., fol. 536 f. Kopp. Referiert in Kursachsen, fol. 44 f. Vgl. Goldene Bulle, Kap. I, Abs. 19 (Fritz, Goldene Bulle, 52 f.).
f
 etc.] Kursachsen (fol. 44') zusätzlich: sich desto baß doraus zu ersehen und darnach zu richten.
g
 Was ... etc.] Kursachsen (fol. 44'), Kurpfalz (fol. 51) und Kurmainz (fol. 538) anders: der Mainzer Kanzler hat die Bitte erfüllt und eine Abschrift zugesagt (vgl. die in Anm. 14 angegebene Überschr. in HHStA Wien, MEA, WuKA 25, fol. 535 f.).
15
Text des Exemplars für Kursachsen in Nr. 32. Die Notariatsinstrumente der Überbringung der Wahlladungen an die sechs geladenen Kff. sind überliefert in HHStA Wien, MEA, WuKA 6-2, fol. 472 (Trier), fol. 473 (Köln), fol. 474 (Böhmen), fol. 475 (Pfalz), fol. 476 (Sachsen) und fol. 477 (Brandenburg). Von den Notaren Plest und Kraich beglaubigte Orr., datiert Regensburg, 22.10.1575. Vgl. dazu auch die Instruktion Kf. Daniels für seine Verordneten zur Überbringung der Wahlladungen an die Kff.: Ebd., fol. 470 f. (mit den zu verwendenden Titulaturen für Kf. August von Sachsen, Kf. Johann Georg von Brandenburg und Kf. Salentin von Köln als Beilage, ebd., fol. 471). Undatierte Kop.Dorsv.: Instruction und citation zur election. Insinuiert zu Regenspurg, den 22. Octobris 1575. – In Kurpfalz, fol. 51'–53, ist die Übergabe des Einladungsschreibens an Pfgf. Ludwig beschrieben. Als Vertreter der Mainzer Kanzlei sind dort genannt: Georg von Schönenberg, Dr. Philipp Wolf von Rosenbach, Peter Echter d. J. und der Sekretär Peter Kraich; Kurpfälzer Zeugen waren Veit Hans von Brandt, Pfleger zu Treswitz, Hans Sigmund von Preysing, Pfleger zu Holnstein, sowie Martin Wahl, Pfleger zu Grafenwerth. Der Mainzer Kanzlei wurde bei dieser Gelegenheit die von Pfgf. Ludwig bei seinem Vater Kf. Friedrich III. von der Pfalz angeforderte und für die Wahl erforderliche Sondervollmacht übergeben (archivalischer Nachweis dieser zweiten, die Wahl betreffenden Vollmacht bei Nr. 23).
16
= Peter Kraich.
17
Zu den beiden Ausschreiben Kf. Daniels von Mainz vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
a
 Ks.] Kurpfalz (fol. 53) differenzierter und zusätzlich: nachdem die Kff. am 23.10. die Aufforderung erhalten hatten, den Ks. aufzusuchen, sindt dieselben, auch pfälzischer stadhalter, montags, den 24. Octobris deß morgens umb acht uhrn zu ihrer Mt. geritten, unnd ihre Mt. derselben kfl.Gnn. 3 schriften [im Folgenden, Kurpfalz, fol. 64', ist von vier „Propositionen“ die Rede; vgl. Anm.q bei Nr. 14] belangendt das turckische krigswesen [Nr. 44], auch polnische beschwerden [!] [Nr. 47; die Proposition betrifft die polnische Königswahl] unnd florentinische handlungen [Nr. 50] ubergeben unnd die zuberhatschlagen begert. Eodem haben die Kff. zwen vom adel, pfaltzisch [= Eberhard Flach von Schwarzenberg; vgl. Press, Calvinismus, 257, Anm. 136] und mainzischen marschalck [= Philipp von Bicken], zu koniglicher Würde in Beheym geschickt unnd begeren laßen, dz sie zu inen uff das rahthauß kommen wolten. Laut einer Notiz aus den Akten Konrads von Pappenheim (StA Nürnberg, Hft. Pappenheim, REMANr. 103, unfol.Konz.) fand die Audienz beim Ks. um sieben Uhr morgens statt.
b
 Hatt ... ubergeben] Kurpfalz (fol. 54' f.) differenzierter und zusätzlich: Ist hertzog Georg Hanß pfaltzgraff bey der ksl.Mt. zu den Kff. kommen, denselben zwyschen den beiden fürsten von Pomern [= Hg. Barnim X. von Pommern] unnd der Lignitz [= Jungherzog Joachim Friedrich von Liegnitz-Brieg], so uff Brandenburg sonsten gewartet, auß deß ksl. losament biß zum rhathaus vorgeritten. Unnd nachdem ihre kfl.Gnn. seinen f.Gn. audientz bewilligt, sindt dieselben durch den meintzischen cantzler erfordert worden und haben sich uff einen stul gegen den Kff. uber, wie sonsten Trier gegen dem kayser uber zusitzen pflegt, uff der Kff. begern nieder gesetzt, angfangen, sich der gegonten audientz zubedancken unnd zuerindern, was er uff den frontiren, item ann durchzugen vor beschwernuß und schaden erlitten, wie er dan solches hiebevor in weytleuffiger schrifften deduciren laßen unnd den Kff. zugeschickt. Damit nun seine f.Gn. die Kff. mit lengerem müntlichen fürtrag nicht ufhielten, hetten sie ihre noturft in schriften verfaßt, ubergaben die Meintz, mit bitt, solche zuverlesen unnd dz alle Kff. die behertzigen wolten. Vgl. dazu den entsprechenden Eintrag im Diarium Sayn-Wittgensteins (nach Schneidt, Geschichte, 515).
1
= den Kff.
2
Nr. 69.
3
Zum geplanten Ablauf dieses Vorgangs vgl. das am 17.10.1575 verfasste Bedenken ksl. und kgl. Räte in HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 248–260, hier 248' f. (Kop.; weitere Nachweise bei Nr. 36): Demnach sy[= die Räte] anfengclichs befinden, das bey jungstem khonigclichen wahltag zu Franckfurt vor dem electionstag die kgl. Wurde zu Behaim zu erwehlung eines romischen kunigs citiert und darauf durch die churfursten in iren rath ervordert und derselben des jhennigen, was bis daheero gehandlet, ungeverlich relation gethan, desgleichen auch die articul oder capitulation, darauf ein romischer khunig schweren soll, furgehalten worden, welches sonder zweivel yetzo auch also beschehen wurdt, so bedenckhen die räthe, ihr kgl. Würde mochten erstlich auf die denunciation (so durch ettliche maintzische räth beschiecht) anttwortten, sie hett die empfangen und wolte sich darauf aller gepur verhalten. Auf das erfordern aber mocht sie sambt ungeverlich zwaien rathen im churfursten rath erscheinen, daselbsten ihre session zwischen Maintz und Pfaltz, wie heerkommen, einnemmen und nach angehortter relation vorgangner handlung nach besichtigung der begriffnen capitulation aines kunfftigen romischen khunigs ungeverlich nachvolgende khurtze wortt durch ainen ihrer räth reden lassen: Das nemblich ihr kgl.W. aus beschechner relation vernommen, aus was ursachen ire kfl.Ll. hiehero zusammen kommen und was die ksl.Mt. von weegen konfftiger administration und versehung des Heiligen Reichs proponendo gesuecht und darauf berathschlagt worden. Welches alles, dieweil es sonder zweivel von der ksl.Mt. und ihr, der churfursten Ll., zu ehren, aufnemmen und wolfartt des Heiligen Reichs furgenommen und gemainet, liessen ihr kgl. Wurde ires thails ihr gantz freundtlich gefallen, und wüsten daran nichts zuverpessern, also auch die begriffne capitulation. Wo sy anderst dem jhennigen, so hiebevor in dergleichen fallen gepreuchig und bei nechster cronung beschehen, gemesß gestelt befunden, liessen es ihr kgl. Wurde bei demselben ires thails auch gern berhuen. Solte aber darinnen villeicht ettwas newes oder strittigs eingefuert oder begriffen sein, alsdann mochte ihr kgl.W. votiern lassen, das solches bis auf des new erwehlten beliebung und erclerung einzustollen, damit die wahlshandlung dardurch nit aufgehalten wurde.
c
 zuletzt]Kurpfalz (fol. 53') zusätzlich: unnd ist Trier nicht gegen uber ufm stul geseßen, sonder uff der banck an Coln, so selben tags den vorsitz hat, verplieben.
4
Bezug auf Abschnitt [6] des Kurvereins vom 18.3.1558: Leeb, RTARV 1558/59, Nr. 47 S. 454–465, hier 460 f.
5
Text des Exemplars für Kursachsen in Nr. 32.
6
Am Abend des 22.10.1575; vgl. Nr. 11 mit Anm. 15.
7
Zu den Beratungen über die Wahlkapitulation zwischen dem 14. und 18.10.1575 vgl. Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8.
8
= das Konzept der Wahlkapitulation (Nr. 35).
d
 etc.] Kurpfalz (fol. 53' f.) zusätzlich: Namen also ihre kgl.W. dieselbige, tratten damit sampt ihren rhäten, deren sie drey in der anzhal, nemlich hern Leonha[r]dt von Harrach, freyhern Dietherich Stein [= Adam von Dietrichstein] unnd Dr. Johan Hegenmüller, bey sich hetten, in die neben stuben und underretten sich mit denselben. Sinngemäß so auch in Kursachsen (fol. 46).
e
 Darnach ... gezogen] Kurpfalz (fol. 54) zusätzlich zum Verabschiedungszeremoniell: Hatt also der konig von Mainz erstlich, nachgehents von Cöln, Trier, Sachsen, Brandenburg und letzlich von pfälzischem statthalter erst mit bietung der handt den abschied genommen. Eß haben auch ihre kgl.W. gleichfalß erstlich dem mainzischen cantzler unnd furters allen rheten die handt geben, item und zum andern mahl bey der stuben thur den Kff. und pfälzischen stadhalter die hand gebotten unnd nicht gewolt, dz ihre kfl.Gnn. ihre kgl. Würde weyter gelaiten solten, sonder haben beyd, pfälzischer unnd mainzischer marschalck, so in geholt [vgl. oben Anm. a], wieder heim gefurt. Und ging man also von einander. Sagt der Kf. zu Mainz ahn, dz man a prandio umb 3 uhrn wieder uff dem hauß erscheinen solte. Die überlieferten Protokolle enthalten keine Hinweise auf eine Sitzung am Nachmittag des 24.10.1575.
a
 gehalten] Kurpfalz (fol. 55) zusätzlich: der mainzische und der pfälzische Marschall [= Philipp von Bicken und Eberhard Flach von Schwarzenberg] wurden zu Kg. Rudolf II. von Böhmen geschickt, um zu erfahren ob dieselbige sich uff gestrichs tags communicirte capitulation resolviren wolte. Laut Kurpfalz begann die Sitzung der Kff. mit der Verlesung der ersten ksl. Proposition, die von der Ankunft Kg. Rudolfs unterbrochen wurde; vgl. unten Anm. c.
1
Nr. 35.
b
 Nach ... blieben]Kurpfalz (fol. 55') differenzierter: Unnd namen demnach ihre kgl.W. ihren abschiedt, gaben den Kff. die handt, gleich fals den rhäten. Meintz gab ihre kgl.W. rheten auch die handt unnd gelaitet ihre kgl. Würden biß vor dz gemach hinaus. Plieb Saxen, Brandenburg unnd pfälzischer stadhalter in dem gemach wartendt etc. Und ist kgl.W. zu Behem durch mainzischen und pfälzischen marschack wieder zu haus gefuhrt worden.
2
Nr. 44.
3
Nr. 47.
4
Nr. 50.
c
 Verlesung] laut Kurpfalz (fol. 55') wurde die Verlesung der Proposition von der Ankunft Kg. Rudolfs von Böhmen im KR unterbrochen: Alß man solch schreyben nicht halb verlesen gehabt, seindt die kgl. Wirden zu Behem kommen unnd sich anzeigen laßen, allßbaldt in rhat ein getretten, den andern Kff. die hand gepotten unnd ihre seßion neben Meintz wie gestrichs tags ingenommen.
5
Nr. 44 .
6
Zur Audienz der Kff. beim Ks. am Morgen des 24.10.1575 vgl. Anm.a bei Nr. 12.
7
Auf dem RT in Speyer 1570 hatte Ks. Maximilian II. in seiner Türkenproposition vom 1.12.1570 um die Vollmacht gebeten, jederzeit einen neuen RT einberufen zu dürfen, falls die Türken plötzlich angreifen sollten. Die Reichsstände hatten diesem Wunsch nicht entsprochen, jedoch ihre Unterstützung in Aussicht gestellt, falls die Gefahr eines Türkenkriegs unmittelbar bevorstehen sollte (Lanzinner, RTARV 1570, Nrr. 343–345 S. 803–806). Auf dem Kurfürstentag in Mühlhausen 1572 war die Frage erneut diskutiert und der RT schließlich bewilligt worden, jedoch mit der Vorgabe, dass die Einberufung nicht übereilt geschehen sollte (Lanzinner, Friedenssicherung, 456 f.).
8
Zum livländischen Krieg vgl. die Supplikation der wendischen Städte (Nr. 52) und den ksl. Vortrag zur Gesandtschaft nach Moskau (Nr. 53), über die am 26.10. (vgl. Nr. 14) und am 2.11.1575 (vgl. Nr. 21) beraten wurde.
9
Zur zweiten Königswahl in Polen seit dem Tod des kinderlosen Kg. Sigismund II. August im Sommer 1572 vgl. Anm.21 bei Nr. 4.
10
Nr. 47.
d
 Nach ... etc.] Kurpfalz (fol. 57) differenzierter: Nach verlesener schrift tratten die Kff. zu ihren rhäten, underretten sich mitt inen, besprachen sich auch fürters ohn ordentlich umbfrag oder votiren der räht mit einander und verglichen sich, dz caesari hierin zuwilfahren. Solte graff Wolff von Eysenberg [= Gf. Wolfgang von Ysenburg-Büdingen] unnd N. [= Hartmann von Kronberg; vgl. Anm.2 bei Nr. 48] geschickt unnd jeder Kf. 500 thaler zum raißkosten erlegenn. Vgl. dazu in HHStA Wien, MEA, RTA 73, unfol.: Notandum: Das die Kff. und pfältzische abgesandten sich gegen der ksl.Mt. selbst personlich erclirt, irer ksl.Mt. zu aller underthenigsten ehren und gefallen die begerte schickung an die stende in Polen alsbalden von hirauß auff iren kosten abzufertigen, wie dan auch darnach am 28. Octobris beschehen. Vgl. Nr. 48.
11
Nr. 50.
e
 Hetten ... verstanden] Kurpfalz (fol. 57') anders: Niederlandische krieg und genuesisch zwispalt wehren allein von ksl.Mt. referirt.
12
Papst Pius V. hatte am 27.8.1569 mit der BulleRomanus Pontifex (Tomassetti/Gaude, Bullarium Romanum VII, Nr. CXXXV S. 763–767) Cosimo I. de' Medici zum Großhg. von Toskana erhoben und ihn am 18.2.1570 in Rom gekrönt. Dies führte zu einem jahrelangen Streit mit dem Ks., da das Hgt. Toskana der Lehnshoheit des Reichs unterstand und der Papst mit der Verleihung des Titels an Cosimo de' Medici Reichsrechte verletzt hatte. Zum Wunsch Cosimo de' Medicis nach einer Rangerhöhung, der auf einen seit den 1540er Jahren andauernden Präzedenzstreit mit dem Hgt. Ferrara zurückgeht, sowie zum Konflikt um die Anerkennung seines Großherzogtitels vgl. ausführlich Bibl, Erhebung, sowie die Anmerkungen zu Nr. 50. Die einschlägigen Dokumente befinden sich laut Bibl, Erhebung, im HHStA Wien, RHR, Miscellanea gratialia der lateinischen Expedition 40: Hetruria (Toskana).
f
 babst] Kurpfalz (fol. 57') differenzierter: der päpstliche Legat. – Gemeint ist Melchiorre Biglia (ca. 1510–1571), 1565 bis zu seinem Tod 1571 apostolischer Nuntius am Ks.hof. Zu seinen Verhandlungen mit Ks. Maximilian II. auf dem RT in Speyer vgl. Bibl, Erhebung, 91–93, 95.
13
Ks. Maximilian II. hatte sich geweigert, der Erhebung Cosimos zum Großhg. zuzustimmen und im Frühjahr 1570 Protest beim Papst eingelegt, von dem er die Rücknahme der Inauguration verlangte (Bibl, Erhebung, 60–66). Den Kff., die bereits im Vorfeld des RT offiziell informiert worden waren (ebd., 80 f.), wurde in Speyer die ausweichende Antwort des Papstes mitgeteilt. Sie gaben ihre Gutachten ab, jedoch wurde die Angelegenheit nicht im Kollegium beraten (ebd., 91–93, 96–99; die kfl. Gutachten befinden sich im HHStA Wien, RHR, Miscellanea gratialia der lateinischen Expedition 40, Hetruria [Angabe nach Bibl, Erhebung, 99, Anm. 1]).
g
 etc.]Kurpfalz (fol. 58) zusätzlich: hielt dafür, dz man acta und handlungen hett zusehen, weiß nicht, ob sich titulus „magni ducis“ woll laßen geben, man solt herkommen deß hertzogthums sich erkundigen.
14
Ks. Karl V. hatte Alessandro de' Medici zum erblichen Hg. von Florenz erhoben und seinem Nachfolger Cosimo I. den Titel bestätigt; vgl. Anm.15 bei Nr. 50.
15
Bezug auf die 1575 in Genua ausgebrochenen Unruhen zwischen dem alten und dem neuen Adel sowie auf den antispanischen Aufstand in den Niederlanden; vgl. Nr. 50.
16
Wahrscheinlich Bezug auf das Gutachten vom 2.12.1570, in dem Kf. Friedrich III. von der Pfalz das Vorgehen des Papstes heftig kritisiert und den Ks. zu einer energischen Gegenreaktion aufgefordert hatte (Bibl, Erhebung, 96–99).
17
Der Ks. hatte den Bf. von Acqui, Pietro Fauno Costacciaro, und Veit von Dornberg als ksl. Kommissare nach Genua entsandt, um im Konflikt zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln; vgl. Nr. 50 mit Anm. 18 und Anm. 19.
h
 etc.]Kurpfalz (fol. 58') zusätzlich: diente auch zur recuperation dem Reich abgetrungener stück etc.
i
 Kanzler] Kurpfalz (fol. 59) zusätzlich vor dem Folgenden: Das der ersten unnd zweyten ksl. proposition itzo nicht wiederum gedacht worden, wehre darum, dz sich die hern an heut selbst darüber verglichen, underlaßen.
18
= Alessandro de' Medici.
19
= Francesco de' Medici.
j
 Städte] Kurpfalz (fol. 59') differenzierter und zusätzlich (mit gliedernden Marginalien): Meintz proponirt ferner, 1) dz deß Hl. Reichs ständt, die 6 wendischen stett, der moscowitischen betrangnüß halben durch ihre gesanten [= Dr. Calixtus Schein und Dr. Heinrich Husanus; vgl. Anm.9 bei Nr. 52] ahn alle deß Hl. Reichs Kff. supplicirt; wehre supplication sampt beylagen dero weidleuffigkeit halben nicht abgeschrieben worden, stunde bey den hern, ob man solche verlesen unnd davon reden wolt [Dazu die Marginalie: Nota. Sindt keine beylagen, sonder allein credentzschrifften ahn alle Kff. gewesen]; 2) Item die 3 oberländischen krais klag[t]en unrichtichkeiten halben der müntz [vgl. Nr. 62]; 3) Item alle Reichs stett klagten, dz die commertia der niederländischen krieg halben verspert würden [vgl. Nr. 70], wardt tumultuarie geredt, dz diß uff ein Reichs tag gehorig. Wardt die supplication [Nr. 52] obbemelter 6 wendischer städt gesanten supplication [!] durch meintzischen cantzler verlesenn. Auch ahn alle Kff. credentzen außgetheilt.
20
Nr. 52.
1
Vgl. Nr. 52.
a
 Moskau] Kurpfalz (fol. 60) zusätzlich: Danach besprechen sich die Kff. mit ihren Räten.
2
Nr. 53.
3
Gemeint sind folgende, im ksl. Vortrag (Nr. 53) genannte RVV: der RT in Speyer 1570, der DT in Frankfurt am Main 1571 und der Kurfürstentag in Mühlhausen 1572; zu den entsprechenden Beschlüssen vgl. unten Anm. 4 und Anm. 5.
4
Das politische Engagement des Reichs im Kampf um Livland war seit 1558 ein auf den RVV regelmäßig wiederkehrendes Thema. Auf dem RT in Speyer 1570, bei dem die Livlandfrage unter dem Beratungsgegenstand „Rekuperation“ (Wiedergewinnung verlorenen Reichsgebiets) diskutiert wurde, sprachen sich die Reichsstände für eine Gesandtschaft nach Moskau aus. Die Kosten für die Legation wollten sie jedoch nicht übernehmen. Die reichsständische Resolution zu Livland (Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 329 S. 740) war nicht Teil des RAb (Uebersberger, Österreich, 366; Lanzinner, Friedenssicherung, 375, 416 f.).
b
 Ob ... etc.] Kurpfalz (fol. 60') anders: Gibt zu bedenken, dieweil es ahn unkosten gemangelt, ob nicht vieleicht andere stendt nicht folgen mochten, wan mans hie allein schlöße; sey uffm deputation tag [vgl. unten Anm. 5] wol davon geredt worden, aber daman gelt geben sollen, hab niemandt daran gewolt; sey winter unnd komme doch die zeit, dz man Reichs tag halten sollt daher, dahin es zuverschieben; will er sich als dan nicht absondern.
5
Beim DT in Frankfurt 1571, auf dem der Stettiner Friedensvertrag zur Livlandfrage (vgl. Anm.12 bei Nr. 53) ratifiziert werden sollte, erteilten die deputierten Stände nach längerer Diskussion ihre Zustimmung für eine Gesandtschaft nach Moskau, um den Zaren zur Aufgabe seiner livländischen Eroberungen zu bewegen. Sie erklärten jedoch, dass sie nicht befugt seien, eine besondere Kontribution zu bewilligen, und schlugen vor, die Kosten der Gesandtschaft aus noch ausstehenden Reichssteuern zu begleichen, was de facto bedeutete, dass sie dem Ks. keine finanzielle Unterstützung gewährten (Uebersberger, Österreich, 367; Lanzinner, Friedenssicherung, 418–422; Luttenberger, Kurfürsten, 220 f.; Lavery, Challenge, 134 f. Druck des Abschieds vom 1.10.1571: Rydberg, Sverges traktater IV, Nr. 62a S. 442–444, bes. 444: Denn kostenn aber mocht man ausz des Reichs restanten nemmen). Auf dem Kurfürstentag in Mühlhausen 1572 wurde die Gesandtschaft nach Moskau erneut beraten: Während vor allem Trier und Köln der Ansicht waren, dass diese allein Sache des Ks. sei, und auf einen zukünftigen RT verwiesen, schlugen die Gesandten der weltlichen Kff. vor, dass der Ks. bei den von der Gefahr betroffenen, nächtsgesessenen Ständen 30.000 fl. aufnehmen solle, die aus einer beim nächsten RT bewilligten Kontribution zurückerstattet werden könnten. Die Finanzierung und auch die Zusammensetzung der Legation blieb damit weiterhin dem Ks. überlassen (Uebersberger, Österreich, 369 f.; Lanzinner, Friedenssicherung, 421, 455, 458; Luttenberger, Kurfürsten, 226, 230–232). Die Gesandtschaft nach Moskau kam daher auch 1572 nicht zustande, zumal mit dem Tod des polnischen Kg. Sigismund II. August im Juli des Jahres die Livlandfrage in den Hintergrund trat (Lavery, Challenge, 137).
6
Der Deutschordenskomtur Johann Kobenzl von Prossegg (ca. 1530–1594), Geheimer Rat und Hofvizekanzler Ehg. Karls II. von Innerösterreich, und Daniel Prinz von Buchau (1546–1608) waren Mitte Oktober 1575 zu Zar Iwan IV. aufgebrochen, um ihm eine Gesandtschaft zur Klärung der livländischen Angelegenheiten anzukündigen. Ferner sollten sie den Zaren dazu bewegen, auf Livland zu verzichten und die Kandidatur Ehg. Ernsts bei der polnischen Königswahl zu unterstützen, und ihm ein Bündnis gegen die Türken in Aussicht stellen (Häberlin, Reichs-Geschichte X, Nr. I S. XXXIII–XL; Adelung, Kritisch-literärische Übersicht, 288–309; Turba, Depeschen I/3, 577, Anm. 2; Uebersberger, Österreich, 439–451, 457 f.; Völkl, Beziehungen, 18–20; Augustynowicz, Kandidaten, 87, 153 f., und ausführlich Cavazza, Relatione). In seiner Antwort auf die Werbung der ksl. Gesandten wies Zar Iwan die Ansprüche des Ks. auf Livland zurück (vgl. Leeb, RTARV 1582, Nr. 208 S. 817 f.).
c
 gedencke] Kurpfalz (fol. 61) zusätzlich: wehre caesari darum hochlich zu dancken; wehre eben itz gegen winter die zeit, da moscoviter ahm meinsten krieg. Dazu deutlicher im Diarium Sayn-Wittgensteins (nach Schneidt, Geschichte, 521): Denn was einmahl vom Moscowitter eingenommen, sey schwerlich wieder aus seinen Händen zu bringen.
d
 were] Kurpfalz (fol. 62) zusätzlich: dieweil ihr Mt. beßer wißens hab.
e
 Wo ... zubesorgen] Kurpfalz (fol. 61') anders: Fall dubium for, dz man ohn andere stendt nichts allein schließen soll, dieweil aber periculum in mora, must man thun wie man könne.
7
Vgl. oben Anm. 6
8
Dr. Calixtus Schein und Dr. Heinrich Husanus; vgl. Anm.9 bei Nr. 52.
f
 Und ... haben] Kurpfalz (fol. 61') deutlicher: Sey itz zu winter zeit mehr vonöten, man kont von mosco bericht innemen, wie weid er sich mit dem Reich inzulaßen gemeindt, daruff man konftigen reichstags zurhatschlagen.
g
 lassen] Kurpfalz (fol. 62) zusätzlich: find, dz ksl. proposition unnd der stedt supplication gleich.
h
 bewust] Kurpfalz (fol. 62) zusätzlich: seyen die land gegen septentrione ein vormaur.
i
 Auf ... etc.] Kurpfalz (fol. 62 f.) anders: Dz aber die stendt, so contribuirt, diesen kosten tragen unnd supplicanten nichts geben solten, wehr ein ungleichs, man solt stett dahin vermögen, dz sie dz gelt geben, dieweil legatio inen zum besten geschiht. Da aber diß bey inen nicht zuerhalten, solt die consultatio biß uff einen gemeinen Reichs tag verschoben werden, dan die Kff. allein gemeinen stenden solche beschwerden nicht ufzuladen hetten.
9
Nr. 44.
j
 Der ... etc.] Kurpfalz (fol. 63) anders: Sey gleichwol von instruction hievor geredt, aber hab sich seithero anders zugetragen, müs man auch in instruction pringen; vergleicht sich mit andern.
k
 etc.] Kurpfalz (fol. 63) zusätzlich: Da legati deßen kein befelch hetten, solten sie es vorleyhen uff konftige vergleichung.
10
Vgl. Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 329 S. 740: Schlussschrift der Reichsstände wegen des Kriegs in Livland.
l
 Were ... etc.] Kurpfalz (fol. 63) abweichend: Soll friedstandt gesucht werden; so viel aber die ainigung anlangt, sey es ein gemein werk [?], so ein krieg gegenn turken uff sich trag; müß man instruction also machen, dz man es gegen andern stenden konne verantworten, dan es dieselben mit angehe; will sich deßwegen freundtlich vergleichen.
m
 etc.] Kurpfalz (fol. 63') zusätzlich: Veraynigung halben helt dafur, dz es uf Reichs tag gehorig.
n
 Brandenburg] Kurpfalz (fol. 63') zusätzlich vor dem Folgenden: Ob wol moscus mit liflendern friden handeln wollen, hab er doch, als er von vorhabender legation gehort, nichts thun, sonder dern erwarten wollen.
11
Bezug auf den Anteil der Reichsstadt Lübeck an den Reichssteuern laut Wormser Reichsmatrikel von 1521 (Wrede, RTAJR II, Nr. 56 S. 434–443, hier 442).
o
 gerehdet] Kurpfalz (fol. 64) zusätzlich: Instruction soll man cum caesarianis tractirn; man kön, wz abgetrungen, wol wieder fordern.
12
Gemeint ist, dass die Gesandtschaftsinstruktion von kfl. und ksl. Räten erarbeitet werden sollte; vgl. Kurpfalz, fol. 94–95 (Nr. 21).
p
 RT] Kurpfalz (fol. 64) zusätzlich: Ward daruff nicht votirt, sonder ließen es die heren selb uff mainzische umbfrag wie gestelt paßirn.
13
Nr. 45.
q
 Räte] Kurpfalz (fol. 64') zusätzlich vor dem Folgenden: Meintz: Hern hetten sich die tag verglichen, wz caesari zureferiren uff 4 propositiones. Der polnischen legation halben wolten hern ihrer Mt. muntlich relation thun laßen. Vgl. Anm.d bei Nr. 13.
14
Nr. 54.
r
 Doch ... etc.] Kurpfalz (fol. 64') anders: Allein zuordnung halben der rhet und deliberation der instruction, seyen 2 puncten, fridshandlung und ainigung, zubedenken. Köndt itz der fridtshandlung, dan man sich deßen, abwesendt der andern stendt, wol zumechtigen, etwas mehr anmeldung beschehen unnd wz die verpundnus belangt verschoben werden.
s
 Sachsen] Kurpfalz (fol. 65) zusätzlich vor dem Folgenden: Poln belangent, vermercken sie, dz hern selbs referiren wolten. Laßens pleyben. Solt Florentz und Genua halben auch referirt werden.
15
Vgl. den letzten Satz der kfl. Resolution zur Gesandtschaft nach Moskau (Nr. 54). Das an dieser Stelle ergänzte Konzept der Resolution konnte nicht ermittelt werden.
16
Nr. 51.
t
 sache] Kurpfalz (fol. 65') zusätzlich: bey der clausul salvo iure etc.
u
 Sachsen] Kurpfalz (fol. 65') zusätzlich vor dem Folgenden: So viel anlangt trierisch anregen, wehr gleichwol Tuscana und Hetruria ein affterlehen.
v
 etc.] Kurpfalz (fol. 66) zusätzlich: Stund zubedencken, ob man weider davon reden wolt.
w
 erklerung] Das Pfälzer Votum fehlt hier. In Kurpfalz (fol. 66): Pfaltz: Hett mögen leiden, dz vermög ihres voti reliquiae Italiae colligirt würden, alß durch anordnung eines vicari zu Luca oder anderst wo.
x
 Sachsen] Kurpfalz (fol. 66) zusätzlich vor dem Folgenden: Sein mit den hern einig; seindt deß andern fals halben, ob deßen anregung zuthun oder nit, indifferentes.
y
 Sitzung] Zum 26. und 27. Oktober vgl. einen Auszug aus dem Protokoll von Kurmainz, fol. 543–544. Kop.Überschr.: Die sperrung und verschließung der statt alhie, dieweil die königlich wahl volbracht worden, betreffende : /543/ Mittwochs, den 26. Octobris, hat der edl und gestreng herr Conrad von Pappenheimb, des Heyligen Röm. Reichs erbmarschalckh, an e.erb. rath begerth, nach dem als morgen die wahl eines römischen königs gehalten und vollbracht werden soll, daß ihme die schlüßel zu gemeiner statt thoren zugestellt, auch alle thor verschloßen werden sollen, und daß ihme auch ein verzeichnuß der jenigen, so under jedes thor zur wacht verordnet, zugestellt wurde. Ist ihme die verzeichnuß der verordneten wacht bewilligt, aber die schlüßel ihme zu antwortten abgeschlagen, in ansehung, daß die ksl.Mt. selbst solche e.erb. rath vertraut und nit abfordert, zudem so hette e.erb. rath den churfürsten dises wahltags halben den ayde geleistet, welchen sie sich wol wurden wißen gemäß zuverhalten. Die thor sollen gleichwol als morgen nit eröffnet werden, dann allein die stainen prugkh und Weyh St. Peter thor das thürlein über die hültzen pragkh [!], daß die ar- /543'/ beiter hinaußgelaßen wurden und die weinleudt. Doch soll solches alles notturfftiglich betrachtet werden, daran marschalckh also zu friden war, doch mussen auch die übrigen oder eben dise thor under der wahlzeit beschloßen sein; die zeit der verschließung und eröffnung wolt er e.erb. rath zuwissen machen, dabey es blieben. Aber am pfingstag, den 27. Octobris, als die churfürsten eben ihren habit in der rathstuben angethan, schickhet der marschalckh eillendts umb die schlüßel zu gemeiner statt thoren in nahmen der churfürsten, die solche wie gebräuchig in das conclave wurden verschließen und zu sich bis nach vollender wahl nemmen. Darauf wardt so bald befelch gegeben, die thor zusperren und die schlüßel uff das rathhauß zuantwortten und obwol ein erb. rath zu den churfürsten aus ihrem mittel verordnet und die überantworttung der schlüßel aus vorerzehlten ursachen waigern wollen, so haben sie doch zu keiner audienz mehr kommen mögen, sondern es haben sich die churfürsten gleich wollen auf die pferdt setzen und in den thumb zur wahl reitten. In deßen der /544/ herr cammerer [= Dionysius von Preckendorf († 1583); Fees-Buchecker, Rat, 218] sambt dem stattschreiber [= Johann Linda] zu dem herrn von Trautson, ksl.Mt. hoffmaister, abgeordnet worden, sich deshalb beschaidts zuerholen und solche überantworttung zu difficultiren, wie dann beschehen, und durch herrn hoffmaister solches an die ksl.Mt. gelangen laßen, aber zum beschaidt erfolgt, dieweil es also gebräuchig, soll es e.erb. rath nit waigern. Als dann der marschalckh, wie die churfürsten im thumb in das conclave wollen gehen, wider nach den schlüßeln geschickht, sindt dieselben in einem trühlein hinein getragen, hat Andreas Eybeckh [= Andreas Eybeck, seit 1564 Innerer Rat und Almosenherr († 1586); Fees-Buchecker, Rat, 221], des innern raths dazu verordneter, die schlüßel dem marschall geantwortt, haben sie also die churfürsten zu sich in das conclave genommen, und nach vollendtem act hat herr Eybeckh dieselben wider hinaus laßen tragen, unnd sindt die thor neben stattlicher besetzung wider geöffnet worden. Vgl. auch Gumpelzhaimer, Regensburg's Geschichte, 953 f.
1
Zum Ablauf der Wahl vgl. auch Nr. 36 und die in den Anmerkungen angegebenen Quellen.
a
 versamlet] Kurpfalz (fol. 66') zusätzlich: unnd dieweil es noch seher fenster wahr, zohen ihre kfl.Gnn. mit facklen dahin.
b
 gezogen] Kurbrandenburg (fol. 192) differenzierter: geritten. In Kurpfalz (fol. 66') anstatt des Folgenden: was aber dabey für ceremonie unnd solenniteten gehalten worden, hab ich [= Ludwig Culmann] nicht uffnotiren konnen, dieweil ich wegen deß getrengs datzu nicht kommen noch solchen zusehen mögen.
2
Zur Übergabe der Stadtschlüssel vgl. Anm.y bei Nr. 14.
c
 laßen] Kurbrandenburg (fol. 192) zusätzlich: aber pfalzgraff Ludewig auch nicht.
d
 stunden] Kurbrandenburg (fol. 192') zusätzlich: in deme zur waal geschritten; und ist dieselbe uf hochgedachten konig zu Ungern und Behem, erzherzogk Rudolphen etc., gefallen.
3
Wahrscheinlich Hieronymus Plest und Petrus Kraich.
e
 Casimirum] Kurbrandenburg (fol. 192') abweichend und richtig: Barnimb. Er ist im Wahldekret (Nr. 34) als Zeuge genannt.
f
 begleitet] Kurbrandenburg (fol. 192') zusätzlich: Der Ks. hat sich in die Sakristei tragen lassen und untter anderm irer Mt. geliebten sohne, dem new erweleten römischen könige, eine ernste vermahnung gethan etc.
4
Gemeint sind wahrscheinlich Ferdinand und Ernst, die beiden jüngeren Söhne Hg. Albrechts V. von Bayern (Europäische Stammtafeln, N. F. I.1, Tafel 107).
5
Verschrieben für: Ebf. von Salzburg.
6
Zur Proklamation Kg. Rudolfs vgl. Nr. 33.
g
 losament] Kurbrandenburg (fol. 192') differenzierter: zum Bischofshof.
7
Nr. 48.
8
Gf. Wolfgang von Ysenburg-Büdingen und Hartmann von Kronberg; vgl. Anm.2 bei Nr. 48.
9
Bezug auf die Rede, mit der die Kff. die erste Kandidatur Ehg. Ernsts im April 1573 unterstützt hatten; vgl. Anm.1 bei Nr. 49 sowie Bues, Kandidatur, 115–119.
10
= Kg. Heinrich III. von Frankreich; vgl. Anm.21 bei Nr. 4.
11
Die vor den polnischen Ständen zu haltende Rede der kfl. Gesandten (Nr. 49) ist daher wahrscheinlich auf den 28.10.1575 zu datieren.
a
 Ortenburg] Kurpfalz (fol. 69) zusätzlich zum Inhalt der Supplikation: Der Gf. von Ortenburg beklagt sich, dass der Hg. von Bayern die Mandate des RKG nicht beachtet und mit der jüngst geschehenen Verhaftung ortenburgischer Dienstleute in der Hft. Mattighofen den Religionsfrieden verletzt hat.
1
Nr. 68. Dazu im Diarium Sayn-Wittgensteins (nach Schneidt, Geschichte, 500) ein Eintrag zum 14.10.1575: hab ich müssen mit Grafen Joachim von Orttenburg zum Kayser gehen, samt andern Grafen, so wegen des von Herzogen in Bayern ihnen zugefügten Gewalts haben intercedirt. Bayern hat etlichen exprobiren lassen, daß sie gegen ihm, den von Ortenburg, welcher sein Unterthan, und ein böse Sach hat, Beystandt geleistet.
b
 folge] Kurpfalz (fol. 69') zusätzlich: thete peßer alß dz er extraordinarium remedium suchte.
c
 Pfalz] Kurpfalz (fol. 69') zusätzlich vor dem Folgenden: Müsten bekennen, dz sie nicht gewist, man eben itz hievon reden solt. Hetten verstanden, dz es nicht bey den dienern allein plieben, sonder auch zu den gutern griffen worden.
d
 werden] Kurpfalz (fol. 70) zusätzlich: Es sei nicht üblich, wen man aber Beyrn horn wol, würde ex ordinario extraordinarium gemacht werden.
e
 etc.] Kurpfalz (fol. 70) zusätzlich: Helt, dz schriften zuvorlesen. Gemeint sind wahrscheinlich die Belegdokumente zu Nr. 68.
f
 etc.] Kurpfalz (fol. 70') zusätzlich: Wolte man aber die von Saxen angeregte kayserliche schriften, auch andere bericht verlesen, leßt er sich dz nicht zu wieder sein.
g
 etc.] Kurpfalz (fol. 71) zusätzlich: supplication ahn caesarem sey der Kff. supplication gleich.
h
 Trier] Kurpfalz (fol. 71) zusätzlich vor dem Folgenden: Dz graf im ubel thue, dz er extraordinarum remedium ordinario praeferire.
i
 zulassen] Kurpfalz (fol. 71) zusätzlich: Hett sich deßen niemandt seins erachtens zubeklagen.
2
= dem Gf. von Ortenburg.
j
 etc.] Kurpfalz (fol. 71') zusätzlich: Vergleicht sich mit Trier, Sachsen und Brandenburg. Vernemme dz Beyern nichts [?] ubergeben.
k
 Der ... etc.] Kurpfalz (fol. 71' f.) abweichend: Versteht es nicht dahin, dz Ortenberg auß ordentlichen proceß schreyten woll. Damit nun dem cammergericht sein lauff gelaßen und wz cum cognitione causa erkant, wie Meintz vermeldt, exequirt so wohl gegen hoherm alß geringerm, wie Trier etc., leßt er sich nicht zuwieder sein, dz Beyern zuvermahnen per caesarem, dz er dem parire wz in camera erkanndt. Zweyfelt nicht, Beyern werdt sich deßen nicht weigern; würdt nach teglich einfallenden attentaten zu suchen und handhab zupitten graffen schwehr fallen, wan in nicht allein diener, sonder auch underthanen ingezohen werden.
l
 Brandenburg] Kurpfalz (fol. 72) zusätzlich vor dem Folgenden: Clag kam nicht hiehero alß ad ordinarium, drum auch bey Kff. kein causae cognitio, sonder in cammera, da seyen mandata cum cognitione erkandt.
m
 etc.] Kurpfalz (fol. 72') zusätzlich: Causa exemptionis gehe in genere hin, aber in puncto executionis finden sich die stritt super pertinentiis, ob eben Mattikoven und anders etc. zugehorig etc.
3
Nr. 59.
4
Fernando Álvarez de Toledo y Pimentel, 3. Hg. von Alba (1507–1582; DHE I, 85–89), von 1567 bis 1573 Statthalter der Niederlande, versuchte mit brutaler Gewalt, den antispanischen Aufstand zu unterdrücken.
5
Gemeint ist wahrscheinlich das Ständedekret vom 30.11.1570, das in Kop. in GStA PK Berlin, I. HA Geheimer Rat, Rep. 10, Nr. Ll Fasz. B, 1 unfol. Blatt, überliefert ist; vgl. Anm.5 bei Nr. 59.
6
Luís de Requesens y Zúñiga (1528–1576; DHE III, 461 f.), seit Oktober 1573 Nachfolger des Hg. von Alba als Statthalter der Niederlande.
7
Gemeint ist wahrscheinlich die Mission der ksl. Räte Dr. Johann Hegenmüller und Friedrich von Flersheim im Sommer 1571; vgl. Anm.8 bei Nr. 17.
n
 gewust]Kurpfalz (fol. 73) zusätzlich: man solt die zuvor anzeigen, warüber man deliberiren wolt; kont man druff votiren; weiß nichts anzuzeigen wie auch im vorigen fall.
o
 Mainz] Kurpfalz (fol. 73') zusätzlich vor dem Folgenden: Zu mentzischer cantzley entschuldigung vermeldet er, dz gleich wol die ding abgeschrieben und weyter direction sey nicht breuchlich; leßts bey Colns genommen bedacht pleyben.
a
 Brandenburg] Kurpfalz (fol. 74) zusätzlich: Wahr H. Georg Hanß Pfgf. uf ein 4 theil einer stund bey den Kff. in ihrm gemach unnd ging furters ab.
1
Vgl. Nr. 68.
b
 Horn] Kurpfalz (fol. 74') zusätzlich: gleichfals dz decretum zu Speyr den 26. Augusti anno 70 von gemeinen Reichs stenden gegeben. Vgl. Anm.3 bei Nr. 65.
c
 Batenburg] Kurpfalz (fol. 74) zusätzlich zum Inhalt dieser drei Supplikationen: deß inhalts, dz sie von Albano beschwerdt, derwegen zu Speyr umb beystand supplicirt, die in auch mit getheilt. Dieweil aber die wenig gefrucht, bitten sie nachmaln umb hilff.
2
Nr. 65, Nr. 64 und Nr. 59. Zum Inhalt der drei Supplikationen vgl. auch das Diarium Sayn-Wittgensteins (nach Schneidt, Geschichte, 523 f.).
d
 furen] Kurpfalz (fol. 74') zusätzlich: wie ihr f.Gn. caesari deßwegen geschrieben.
3
Vgl. Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 396 S. 1001–1003 (Wilhelm von Bronckhorst, Frh. zu Batenburg) und Nr. 450 S. 1039–1041 (Gfn. Anna von Horn).
e
 gelegen] Kurpfalz (fol. 75) zusätzlich: Alß nun solche stendt per fiscalem citirt, heten sie excipirt, dz sie nit Reichs stendt, sonder under Burgundt gehorig. Dazu deutlicher im Diarium Sayn-Wittgensteins (nach Schneidt, Geschichte, 524): sagt Trier, daß Horn und Battenberg vor der Zeit das Reich nicht erkennen wollen, sondern gegen den Kayserlichen Fiscal excipirt, wollen aber nunmehr sich selbst herzuthun, in Zeit der Noth.
4
Wahrscheinlich Bezug auf das Ständedekret vom 30.11.1570; vgl. Anm.5 bei Nr. 59.
5
Bezug auf die Gesandtschaft der ksl. Räte Hegenmüller und Flersheim zum Hg. von Alba und die Mission Dietrichsteins zu Kg. Philipp II. von Spanien; vgl. unten Anm. 8.
f
 etc.] Kurpfalz (fol. 75) zusätzlich: Solts caesari vorschlagen.
6
Nr. 71.
7
Bezug auf die Berichte der Reichstagsgesandten des Burgundischen Kreises an den Ks. (präs. Speyer, 20. und 21.11.1570), in denen die burgundische Regierung darlegt, dass es sich bei den genannten Gütern und Hftt. der Gfn. von Horn um Lehen des Kg. von Spanien handelt (Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 450 S. 1041).
g
 schickung] Kurpfalz (fol. 75') differenzierter: Die Gesandten Hegenmüller und Flersheim.
8
Die ksl. Räte Dr. Johann Hegenmüller und Friedrich von Flersheim hatten im Sommer 1571 mit dem Hg. von Alba in dieser Sache verhandelt (Lanzinner, Aufstand, 106, 109–111; Weel, Streit, 546 f.; Arndt, Geldern, 143; Druck ihrer Instruktion vom 14.1.1571: Groß/Lacroix, Urkunden II, Nr. 635 S. 215–226; Druck weiterer Akten zu ihrer Mission: Ebd., Nr. 640 S. 238–249 [Antwort des Hg. von Alba auf die Werbung der ksl. Gesandten], Nr. 641 S. 249–252 [Replik der ksl. Gesandten], Nr. 646 S. 256–259 [Duplik des Hg. von Alba]). Da sie keine Fortschritte erzielen konnten, wurde Ks. Maximilian II. beim DT in Frankfurt 1571 darum gebeten, sich wegen der Beschwerden gegen die Regierung von Burgund direkt an Philipp II. zu wenden (Lanzinner, Friedenssicherung, 423–425; Groß/Lacroix, Urkunden II, Nr. 661 S. 273 f. [Druck des Dekrets vom 24.9.1571]). Mit der Mission, die ebenfalls erfolglos verlief, wurde Adam von Dietrichstein betraut (Weel, Streit, 547; Groß/Lacroix, Urkunden II, Nr. 664 S. 275–279 [Druck seiner Instruktion vom 1.2.1572]).
h
 bedencken] Kurpfalz (fol. 75') zusätzlich vor dem Folgenden: Horn sey diesem casu mit Battenberg gleich. Hohenloe het Coln oft ersucht.
i
 wurden] Kurpfalz (fol. 76) zusätzlich: wo nichts erfolge, möcht man uf konftigen Reichs tag davon delibe[ri]ren, wie der sachen zuhelffen.
j
 etc.] Kurpfalz (fol. 76) zusätzlich: weiß er Pfalz also geschaffen, dz Pfalz werdt helffen, wz im moglich.
k
 er] Kurpfalz (fol. 76') zusätzlich: wan Trier als ein Kf. dz wiederfehrt, wz grafen und geringern geschehen möge.
9
Vgl. Art. [7] der Wahlkapitulation (Nr. 35).
10
Vgl. Nr. 44.
11
Francisco Hurtado de Mendoza y Fajardo, 4. Gf. von Monteagudo, 1. Mgf. von Almazán (1532–1591), seit 1570 spanischer Gesandter am Kaiserhof (Bouza, Docto y devoto).
l
 gangen] Kurpfalz (fol. 77') differenzierter und zusätzlich: unnd wurd mir als dem secretario [= Ludwig Culmann] uff zustehn auch gesagt. Plieb also der her stadhalter uff 1 stund lang sampt den rhäten im nebenstüblin.
12
Die genannten Schreiben Pfgf. Johann Casimirs an den Ks. und die Kff. konnten in der Aktenüberlieferung zum Kurfürstentag in Regensburg nicht ermittelt werden. Pfgf. Johann Casimir (1543–1592; NDB , X, 510–513) war der jüngere Bruder Pfgf. Ludwigs und hatte bereits 1567 die bedrängten Hugenotten in Frankreich mit Hilfstruppen unterstützt. Im September 1575 hatte er mit dem Anführer der französischen Protestanten, Prinz Henri I. von Bourbon-Condé, einen Vertrag geschlossen, in dem ihm als Gegenleistung für die von ihm geführten Hilfstruppen die Statthalterschaft über die lothringischen Hstt. Metz, Toul und Verdun versprochen wurde (Häberlin, Reichs-Geschichte IX, 429–431; Kluckhohn, Briefe II, Nr. 859 S. 918–922: Beitritt Kf. Friedrichs III. von der Pfalz am 27.11.1575 zu den in den Beilagen genannten Verträgen zwischen Pfgf. Johann Casimir und Prinz Condé vom 27. und 28.9.1575, Auszüge; ausführlich Bezold, Briefe I, Einleitung, 140–182, bes. 163–167; Vogler, Rolle, 247–252; Babel, Deutschland, 61, 63).
13
Bezug auf den letzten RAb von 1570 (Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 567 S. 1206–1215 §§ 1–23: 1. Hauptartikel, Landfriede, bes. §§ 7–13, in denen die Kautionsleistungen geregelt sind). In Speyer war Ks. Maximilian II. mit seiner Forderung gescheitert, Kriegsrüstungen im Reich zugunsten auswärtiger Mächte von der ksl. Bewilligung abhängig zu machen (Lanzinner, Friedenssicherung, 333–337).
m
 zuthun] Kurpfalz (fol. 77') zusätzlich: und Casimiro sich zuentschuldigen befollen.
n
 Were ... zusein] Kurpfalz (fol. 77') anders: beschwere sich auch der außschließung von solcher deliberation, dieweil solche wieder alt herkommen.
o
 anbringen] Kurpfalz (fol. 77') zusätzlich: dieweil ksl.Mt. bericht unnd zugeschrieben, wz H. Johan Casimirn zu der expedition bewegt.
p
 vermercken] Kurpfalz (fol. 77') zusätzlich: Hieruff ist nichts geantwordt worden, sonder seindt die Kff. abgangen. Wurde angesagt, dz man a prandio wieder zusamen kommen solt. Sayn-Wittgenstein berichtet in seinem Diarium (nach Schneidt, Geschichte, 527–530), dass er am 30.10.1575 zusammen mit Kanzler Ehem bei Maximilian II. gewesen sei, um sich über den Ausschluss der Gesandtschaft von den kfl. Beratungen zu beklagen und dem Ks. die kurpfälzische Position zum Kriegszug Johann Casimirs darzulegen.
q
 Kanzler] Kurpfalz (fol. 78) zusätzlich mit Bezug auf das Schreiben des F. von Anhalt und die Supplikation der Reichsstädte: Es wehren zwo mißiven ahn alle Kff. haltendt vorhanden; die hätt man deren wißens zuhaben zuverlesen.
r
 schreiben] Kurpfalz (fol. 78) zusätzlich mit der Datumsangabe: 15. September 1575.
14
Vgl. dazu in Nr. 69 die Resolution der Kff. zu den auf dem Kurfürstentag vorgebrachten Zollgesuchen.
s
 Eßlingen] Kurpfalz (fol. 78) zusätzlich mit der Datumsangabe: 26. August 1575 sowie der Bitte der Reichsstädte, dem rhat zu Regenspurg, den sie dis zu sollicitirn befollen, glauben zuzustellen.
15
Nr. 70.
t
 Item ... etc.] Kurpfalz (fol. 78'–80) differenzierter mit Einzelvoten: Köln und Sachsen drängen auf Beschleunigung des Prozesses am RKG. Pfalz schlägt vor, die Angelegenheit mit Hilfe von Kommissaren gütlich beizulegen. Mainz verweist auf den Bericht der lothringischen Gesandten beim Oberrheinischen KT in Worms 1573 (Mohr, Geschichte, 213; Dotzauer, Reichskreise, 222 f.) und schließt sich der mehrheitlichen Meinung an, dass der Prozess beim RKG zu belassen sei. Falls durch Kommissare keine Einigung zustande kommt, soll der Ks. das Gericht auffordern, das Verfahren zu beschleunigen.
16
Nr. 63.
17
Vgl. Anm. t.
18
Vgl. Nr. 66; die Beratung fand am Nachmittag des 2.11.1575 statt; vgl. Kurpfalz, fol. 95' (Nr. 21).
u
 Münzverschlechterung] Kurpfalz (fol. 80) zusätzlich zum Inhalt der Supplikation: Dz die drey oberlendischen krais von ihrem alhie gehaltenen probation tag auß an die Kff. unrichtigkeit deß müntz wesens halben im oberrheinischen krais supplicirt, halb batzen müntzen abzustellen und fiscali cammere von hieaus zubefellen, gegen den, so solche müntzen ungerecht gemacht, zuprocedirn, den konigsteinschen montzmeister zustraffen unnd zu Frankfurt, Linz und Straßburg beyderorts meßen fleißiger zuinquiriren uf die schedliche steigerung deß thalers unnd goltguldens.
19
Nr. 62.
20
Gemeint sind insbesondere die RMO und die Münzprobierordnung von 1559, die nachfolgenden RAbb von 1566 und 1570 (vgl. Anm.10 bei Nr. 6) sowie der Abschied des Frankfurter DT von 1571, der die Münzbeschlüsse des Reichs umsetzen sollte (Lanzinner, Friedenssicherung, 379–389, bes. 380 f. zum Problem der unterwertigen Ausprägung insbesondere der Scheidemünzen und zur Umprägung der großen Nominalen zu Scheidemünzen). Der Münzfuß für das 2-Kreuzer-Stück (Halbbatzen) ist festgelegt in § 8 der RMO (Leeb, RTARV 1558/59, Nr. 804 S. 1958 f.).
21
Vgl. Nr. 62.
22
Vgl. Ebd.
v
 verringerten] Kurpfalz (fol. 81') zusätzlich vor dem Folgenden: Frankfurt hab nicht wollen pariren, gleich fals Straßburg.
w
 etc.] Kurpfalz (fol. 81') zusätzlich: Ende der Sitzung um 5 Uhr nachmittags.
a
 Räte] Kurpfalz (fol. 81') zusätzlich: Nachmittags.
b
 Supplikationen] Kurpfalz (fol. 81'–82') zusätzlich: Aufzählung der kfl. Resolutionen zu den Supplikationen im Einzelnen: Freiin Erika von Bronckhorst-Batenburg (Nr. 59); Gfn. Anna von Horn (Nr. 65); Gf. Wolfgang von Hohenlohe (Nr. 64); Gf. Philipp IV. von Hanau-Lichtenberg (Nr. 63); Fränkischer, Bayerischer und Schwäbischer Kreis (Nr. 62). Verlesung der Supplikationen Reginas von Ehenheim (Nr. 61) und Jakobs Massow zu Woblanse (Nr. 67). Beschluss, Fürbittschreiben zugunsten der beiden Supplikanten auszustellen.
a
 Pfalz-Veldenz] Kurpfalz (fol. 83) zusätzlich zum Inhalt der Supplikation und mit dem Datum der Übergabe: 29.10.1575; vgl. Anm.a bei Nr. 17.
1
Nr. 69.
2
Vgl. Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 548 S. 1117 f.
3
Weitere auf dem RT in Speyer vorgebrachte Supplikationen in Zollangelegenheiten: Lanzinner, RTARV 1570, Nrr. 392, 412, 414, 415, 433, 440, 447, 456, 474, 480, 488, 496, 532, 551.
4
= Pfgf. Georg Johann.
5
Zu den auf dem Wahltag in Frankfurt 1562 vorgelegten und nicht bewilligten Zollsupplikationen vgl. Häberlin, Reichs-Geschichte V, 15 f.; Goetz, Wahl, 179.
b
 czöllen] Kurpfalz (fol. 84) differenzierter: ufm land.
c
 angezogen] Kurpfalz (fol. 84) zusätzlich: Weis nit, obs in der Kff. macht stehe, ichts allein zuwilligen.
d
 etc.] Kurpfalz (fol. 84') zusätzlich: versieht sich, her Georg Hans werdt alß [besch]eidener fürst zufrieden sein, wan er die ursachen also wie davon geredt vernemmen werde.
e
 Wahldekrets] Kurpfalz (fol. 85') zusätzlich: Wardt paßirt; allein dz addirt wurde: „unnd koniglicher Würde zu Beheym alß eines mitcitirten churfürsten etc.“
6
Nr. 34.
7
Der Söldnerführer Ernst von Mandesloe (1522–1602), hatte in Diensten des Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg gestanden und durch Vergeltungsmaßnahmen würzburgischer Ritter seine Güter verloren. Beim Versuch sie zurückzugewinnen, schloss er sich den kriegerischen Unternehmungen des fränkischen Reichsritters Wilhelm von Grumbach an, der in Diensten Hg. Johann Friedrichs II. von Sachsen stand, und nahm im Oktober 1563 an der Besetzung Würzburgs teil. Bereits einen Monat später wurde er in die Acht erklärt (NDB , XVI, 11; Knorring, RTARV 1564, 35–38, Nr. 72 S. 401–404: Achtexekutionsmandat gegen Grumbach, Mandesloe und andere vom 6.11.1563).
8
Art. 27 des Reichslandfriedens von 1548 (Machoczek, RTAJR XVIII, Nr. 75 S. 992).
9
Bezug auf die Bitte Mandesloes um Lösung von der Reichsacht auf dem RT in Speyer (Lanzinner, RTARV 1570, Nr. 475 S. 1058 f.; Koch, Quellen II, 86–88).
10
= Friedrich von Wirsberg, 1558–1573 Fürstbf. von Würzburg (NDB , V, 598 f.).
11
Bezug auf den Besuch Ks. Maximilians II. und seiner Familie in Dresden im April 1575; vgl. Einleitung, Kap. 2.2, Anm. 26.
12
= Julius Echter von Mespelbrunn, seit 1573 Fürstbf. von Würzburg (NDB , X, 655 f.; Wendehorst, Bistum, 162–238).
13
= Mgf. Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach, fränkischer Kreisoberst.
f
 etc.] Kurpfalz (fol. 86') zusätzlich: Hieruf die hern selbst zusammen getretten und sich mit einander verglichen.
14
Vgl. Nr. 68.
g
 nachgelebt] Kurpfalz (fol. 87' f.) zusätzlich: sonder seyen auch die guter noch bey wehrenden diesem tag mit gewaldt ingezohen worden. Bethe der graff allein, dz man den außgangen mandatis parirt und dz von Beyrn nichts attentirt würde.
h
 Anziehung ... soll] Kurpfalz (fol. 88 f.) abweichend: Attentata unnd paritionem mandatorum belangendt, sehe man gehrn, dz sie zu allen theylen rüwig. Wehre aber mißverstand de locis, in was oberkeit die gelegenn, daruff wehren mandata erkant. Nun gingen etwan viel mandata aus, so nachgehents caßirt unnd wiederum ufgehobenn würdenn, wan man die narrata falsa befände. Wiste gleich wol nicht, ob die narrata diß orts wahr oder nicht. Werde sich am besten in camera findenn post deductionem causae. Die kayserliche Mt. werde doch Bayrn die paritionem mandatorum absolute nicht ufflegenn, wie dan auch der herzog zu Beyrn uff diß extrajudicial werck zugeben oder einiche parition, da ime selbige gleich ufferlegt wurde, zuthun nit schuldig angesehen, dz alle rescripta, so pendente lite erlangt worden, ipso iure nulla seyen unnd die cammergerichts ordnung vermög, dz dem cammergericht sein gestracker lauff gelaßenn werden soll.
15
Nr. 58.
16
Fränkische Einung; im Oktober 1552 gegründeter, gegen die Expansionspolitik des Mgf. Albrecht Alkibiades gerichteter Schutzbund, dem neben anderen die Hstt. Bamberg und Würzburg sowie die Reichsstadt Nürnberg angehörten (Hartung, Geschichte, 209–212 mit Aktenbeilage Nr. 91).
17
= Ernst von Mandesloe.
18
Vgl. Anm.a bei Nr. 58.
19
François d'Amours, sieur de La Galaizière, und François Bouchard; vgl. Anm.2 bei Nr. 60.
20
Gemeint ist wahrscheinlich der Wahltag in Frankfurt 1562, bei dem Jacques Spifame, sieur de Passy, als Gesandter des Prinzen Louis I. von Bourbon-Condé erschien (Habersack, nach Edelmayer, Krönungen, 141, zum 4.11.1562; Barthold, Deutschland, 416–423; Holtzmann, Maximilian II., 426 f.; Peter/Gilmont, Bibliotheca II, 1065 f.).
21
Vgl. Nr. 71.
22
Verschrieben für: ob sich.
23
Vgl. Nr. 68.
24
Gemeint ist Hg. Albrecht.
25
= dem Gf. von Ortenburg.
26
Unleserliche Passage. Die hier verwendete Redewendung konnte nicht ermittelt werden.
1
Vgl. Nr. 36.
2
Laut Dolfin an Gallio (Regensburg, 5.11.1575): Neri, NB III/8, Nr. 173 S. 380–383, hier 383, reiste Kf. Johann Georg von Brandenburg am 2.11.1575 ab. Kf. August von Sachsen und Pfgf. Ludwig verließen Regensburg am 3.11., Kf. Daniel von Mainz und Hg. Albrecht V. von Bayern am 4.11. Zur Reise des Ks., der am 5.11. mit seiner Familie die Stadt verließ und mit ca. 150 Schiffen, fast einer armada gleich, auf der Donau über Straubing nach Linz fuhr vgl. den Bericht Amezquetas an Ehg. Ferdinand II. (Linz, 9.11.1575): HHStA Wien RK, RTA 52-1, fol. 510–512, hier 512. Or.; präs. 21.11.1575.
1
François d'Amours, sieur de La Galaizière, und François Bouchard; vgl. Anm.2 bei Nr. 60.
2
Nr. 60.
3
Hg. Franz(-Herkules) von Alençon und Prinz Henri I. von Bourbon-Condé; vgl. Anm.5 bei Nr. 60.
4
Vgl. Nr. 55.
5
Laut Sayn-Wittgenstein (nach Schneidt, Geschichte, 521 f., 536–538) war neben dem ksl. Rat Johann Achilles Ilsung und dem Hofsekretär Andreas Erstenberger auch Christoph von Carlowitz anwesend. Letzterer hatte 1570 an den Friedensverhandlungen in Stettin teilgenommen (Lavery, Challenge, 127 f.). Lazarus von Schwendi war nicht zugegen.
6
Zu den Beschlüssen auf dem RT in Speyer 1570 vgl. Anm.4 und Anm.10 bei Nr. 14. Der Inhalt der Instruktion von 1570 ist referiert bei Sayn-Wittgenstein (nach Schneidt, Geschichte, 537).
7
Gemeint sind die ksl. Gesandten Johann Kobenzl von Prossegg und Daniel Prinz von Buchau; vgl. Anm.6 bei Nr. 14. Kobenzl kehrte Mitte März 1576 nach Wien zurück.
8
Dr. Calixtus Schein und Dr. Heinrich Husanus; vgl. Anm.9 bei Nr. 52.
9
Hg. Barnim X. von Pommern (1549–1603), jüngerer Bruder Hg. Johann Friedrichs (1542–1600), der bei den Verhandlungen in Stettin 1570 der ksl. Kommission vorgestanden hatte, die neben anderen den Frieden zwischen Dänemark-Norwegen und Schweden vermittelte (Turek-Kwiatkowska, Stettiner Kongreß), und der als Leiter der geplanten Gesandtschaft nach Moskau vorgesehen war (Uebersberger, Österreich, 367). Laut des Bedenkens der kfl. Räte (Nr. 55) hatte sich Hg. Johann Friedrich entschuldigt. Sein Bruder Barnim war bereits auf dem Kurfürstentag in Mühlhausen 1572 als Hauptgesandter der Delegation nach Moskau im Gespräch gewesen (Luttenberger, Kurfürsten, 231).
10
Vgl. Nr. 66.
11
Vgl. Nr. 69.
12
Vgl. Nr. 60.
13
Bezug auf den kfl. Revers für Stiftskapitel und Rat der Stadt Aachen vom 3.11.1575 (Druck: Lünig, Reichs-Archiv, [Bd. 18:] Spicilegium ecclesiasticum, 3. Teil, 881 f.), in dem die Kff. erklären, dass sie sich in Absprache mit dem Ks. dazu entschlossen hätten, die Krönung Kg. Rudolfs II. in Regensburg durchzuführen, da sonderliche bewegende Ursachen eingefallen, dadurch die Tractation von obgedachter Wahl und des Wahl-Tags sich uber unser versehen verweilet, und wir uns länger dan wir allerseits verhofft allhie aufhalten muessen. Immittels dan die schwehre Winter-Zeit eingefallen, darinnen Ihro königliche Mayestät auch uns nach Gelegenheit der Land-Art ein solche ferne Reiß von hinnen zu thun, gantz beschwehrlich und ohnthunlich fürgefallen, zu dem dan unser des erwöhlten Ertz-Bischoffen zu Cöllen halben, dem die Coronation zu Aachen zu thun gepuert, daß wir unsere Ertz-Bischoffliche Consecration noch nicht erlangt, und die Coronation selbst alspalt zu thun ohngefast, und darumb auch auß anderen mehr beweglichen Ursachen. Stadt und Stiftskapitel wird zugesagt und versprochen, daß solche allhie vorgenohmene und beschehene Königliche Crönung gar nitt dahien gemeint, daß sie ihnen von Ach, oder dem Löblichen Königlichen Stuel auch Stifft-Kirchen zu Aachen, an dem alten löblichen Gebrauch und Herkommen noch auch hergebrachten Recht und Gerechtigkeiten jetzo oder künfftig praejudiciren oder abbruchig sein, auch ihnen sambt und sonder alle Recht und Gerechtigkeiten nit weniger als ob die Crönung dießmahls zu Aach geschehen wehre, volgen und gereicht werden sollen. Entsprechende Reverse für das Aachener Marienstift wurden auch ausgestellt von Ks. Maximilian II. (Regensburg, 3.11.1575; HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 262–263. Kop., zusätzlich mit der Begründung unser scheinbarn und laider mehr dann guett bewusten leibsbloedigkait [...], auch von weegen des vorweesenden türkhischen vheindtlichen überfalls, und dann auch allerhanndt sorgclicher kriegsgewerb und durchzueg, so yetzo vorhanden. Druck: Schneidt, Geschichte, 567–569) und Kg. Rudolf II. (Regensburg, 3.11.1575; HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 272'–273'; RK, WuKA 6-1, fol. 3–4 und fol. 6–7. Kopp., zusätzlich mit der Begründung [RK, WuKA 4, fol. 273], das ire Liebden [= die Kff.] lenger dann dieselben verhofft sich alhie aufhalten muessen und ihrer Lieb antzaigen nach, anderer irer besondern aigen hohen geschefft halben, ire hohe unvermeidliche notturfft erfordert, sich widerumb unverzuglich zu iren lannden und leüthen zubegeben. Teildruck: Schneidt, Geschichte, 586. Das am selben Tag von Kg. Rudolf II. für Bürgermeister und Rat der Stadt Aachen ausgestellte Exemplar: HHStA Wien, RK, WuKA 4, fol. 274–275; RK, WuKA 6-1, fol. 4'–5' und fol. 7'–8'. Kopp.; HHStA Wien, MEA, WuKA 25, fol. 545 f. Kopp. Druck: Schneidt, Geschichte, 587 f.). – Zur Problematik des 1562 nach Frankfurt und 1575 nach Regensburg verlagerten Krönungsorts vgl. Rudolph, Kontinuität, 385–391.
14
Entsprechende Dokumente konnten in den konsultierten Akten zum Kurfürstentag 1575 nicht aufgefunden werden. Gemeint sein könnte die Bittschrift des Domkapitels Münster betreffend die Konfirmation seiner Privilegien; vgl. Anm. 5 der Vorbemerkung zu Abschnitt F (Supplikationen).
1
Nr. 55.
2
Vgl. Nr. 66.
3
Vgl. Nr. 69.
4
François d'Amours, sieur de La Galaizière, und François Bouchard; s.Anm.2 bei Nr. 60.
5
Vgl. Nr. 60.