Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Anmerkungen

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 Abschnitt I.10. enthält nur diejenigen im Kontext des Reichstags 1510 entstandenen Supplikationen, die sich keinem der anderen thematischen Abschnitte zuordnen ließen. Die dort edierten Supplikationen sind zu finden unter Nr. 136, 179, 192, 271-274, 293, 294, 296, 335, 351, 352, 425 Anm. 1. Einige weitere auf dem Augsburger Reichstag entstandene, allerdings nicht im Volltext überlieferte Supplikationen werden erwähnt in Nr. 94 [8.]. – Neuhaus, Supplikationen, S. 152-154 bietet einen Überblick über die vergleichsweise wenigen Supplikationen, die in den zwischen 1972 und 2001 erschienenen Reichstagsaktenbänden der Mittleren Reihe enthalten sind..
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 Zur Entstehung und zu den Hintergründen des Streits um Dornberg vgl. Henning, Grafschaft Henneberg-Schleusingen, S. 73; Stück, Graf Wilhelm IV., S. 4.
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 Gemeint ist der Wormser Reichstag 1495.
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  Gf. Wilhelm stand im Landshuter Erbfolgekrieg auf der Seite Pfalzgf. Ruprechts, weshalb auch gegen ihn die Reichsacht verhängt wurde..
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 Gemeint ist der Kölner Spruch Kg. Maximilians vom 30. Juli 1505. Druck: Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 476.
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 Urkunde Kg. Maximilians vom 16. September 1505. Regest: Heil, Reichstagsakten 8, Nr. 868.
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 In einem am 20. April 1510 in Augsburg ausgestellten Mandat an alle Reichsuntertanen bekundete Ks. Maximilian, Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen habe dargelegt, daß ihm der verstorbene Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen das Schloß Dornberg mit seinen Zugehörungen, das seit langem Eigentum der Gff. von Henneberg sei und die Gff. von Katzenelnbogen von ihnen zu Lehen hätten, gewaltsam vorenthalte mit der Behauptung, Gf. Wilhelm sei der gegen Pfalzgf. Ruprecht verhängten Reichsacht teilhaftig. Dagegen habe Gf. Wilhelm ihn (den Ks.) um Hilfe angerufen. Weil laut Kölner Spruch (von 1505) sämtliche Anhänger Pfalzgf. Ruprechts ihre Besitzungen zurückbekommen sollten, gelte dies auch für Gf. Wilhelm. Er gebiete allen Reichsuntertanen, diese Deklaration zu beachten und Gf. Wilhelm im Besitz des Schlosses Dornberg und seiner Zugehörungen nicht zu behindern. Meiningen, StA, GHA, Urkunden Nr. 1990, Insert in einem Transsumpt vom 3. Februar 1545; Ebd., GHA, Sektion I Nr. 1619, fol. 143a-144b, Kop. (p.r.p.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein); Druck: Kreysig, Beyträge, S. 188-190; Regest: Scriba, Regesten 1, Nr. 2090.
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 Die Datierung ergibt sich aus folgendem Schreiben Frankfurts an Ks. Maximilian vom 16. März 1510 (sambstag nach letare): Der Ks. hat Johann Pfefferkorn befohlen, etliche jüdische Bücher, als ob die untogelich sin sollen, in Gegenwart des Frankfurter Rats an sich zu nehmen, was auch geschehen ist. Anschließend hat der Ks. dem EB von Mainz mitsampt etlichen von frembden landen eyner commission (domit die juden sich keyner beswerung beclagen mugen) zu besichtigen befolen. Das dann unsers bedunkens, so die bucher us euer ksl. Mt. und unser stat und oberkeit gefurt werden solten, beswerlich, ist auch unser oberkeit, so wir in die juden haben, abbruchlich. Bittet den Ks., in dieser Angelegenheit gemäß der durch den Frankfurter Gesandten (Karl von Hinsberg) übergebenen Supplikation gnädig zu verfahren. Frankfurt, IfStG, Juden Akten 779, fol. 34a, Konz. Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3646. Zum gesamten quellenmäßig gut dokumentierten Vorgang um die Einziehung der jüdischen Bücher durch Johann Pfefferkorn und den dagegen erhobenen Widerspruch Frankfurts vgl. Geiger, Kampf gegen die Bücher; Kracauer, Konfiskation; Ders., Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 256-264; Kirn, Bild vom Juden, S. 100-107; Price, Campaign, S. 114-125; Andernacht/Lenarz/Schlotzauer, Frankfurt am Main, S. 367f.; Tschech, Maximilian, S. 100-103. Zur Person Pfefferkorns vgl. Frey, Weg Johann Pfefferkorns.
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 Das durch Papst Clemens V. (reg. 1305-1314) einberufene Konzil von Vienne (1311/12) hatte beschlossen, daß an den Universitäten Lehrstühle für Griechisch, Hebräisch und Arabisch eingerichtet werden sollten, da die Kenntnis dieser Sprachen eine Voraussetzung für die Mission unter Juden und Moslems sei. Vgl. Jedin, Konziliengeschichte, S. 60.
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 Mit Schreiben vom 19. August 1509 hatte Ks. Maximilian Frankfurt den Pfefferkorn erteilten Auftrag zur Einziehung der jüdischen Bücher mitgeteilt. Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3596.
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 Schreiben Ks. Maximilians an Frankfurt vom 14. November 1509. Regest: Ebd., Nr. 3618.
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 Schreiben Ks. Maximilians an EB Uriel von Mainz vom 10. November 1509. Regest: Ebd., Nr. 3617.
a
–a B zu laißen, doch mit ufzeichnus der bücher, durch einen rat zu Frankenfurt zu beschehen, auch mit gelobe, die bücher in irer synagogen und husern zu behalten bis zu besichtigung derselben zu Frankenfurt und nirgent anders, als auch in solchem heymsuchen und besichtigung billich ist zu beschehen.
b
–b B eyn erbar rat zu Frankenfurt.
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 Mit Schreiben von diesem Tag (Nr. 490) übersandte Frankfurt die Supplikation an Karl von Hinsberg.
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 Vom 19. August 1509. Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3596.
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 Schreiben EB Uriels von Mainz an Frankfurt vom 2. Januar 1510. Regest: Andernacht, Regesten, Nr. 3627.
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 Mit Schreiben von diesem Tag (sambstag nach crucis inventionis) teilte Nürnberg Dr. Erasmus Toppler, Propst von St. Sebald, mit, es habe von Kaspar Nützel eine (nicht vorliegende) Klagschrift des Hans von Seckendorff zu Reichenschwand, die dieser beim Ks. eingereicht habe, zugeschickt bekommen mit dem Ersuchen, darauf schriftlich zu antworten. Da sich Nützel vermutlich nicht mehr in Augsburg aufhalte, bitte Nürnberg Toppler, die beiliegende Supplikation dort zu übergeben, wohin sie gehöre, und sich darüber hinaus nach besten Kräften für die Belange Nürnbergs einzusetzen. Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 65, fol. 52b-53b, Kop.
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 Über ihn vgl. Rechter, Seckendorff, S. 100-103.
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 Wie aus Nr. 94 [16.] hervorgeht, legten die Herren von der Leiter ihre Supplikation den Reichsständen bereits am 14. März 1510 vor. Die ksl. Entscheidung darüber dürfte vor der Abfassung des Reichsabschieds vom 22. Mai (Nr. 125) gefallen sein, wie sich aus [5.] ergibt.
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 Im Abschied des Augsburger Reichstags 1510 (Nr. 125) ist über diese Angelegenheit nichts ausgesagt.
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 In ihrem Antwortschreiben aus München vom 20. März 1510 (mitichen vor dem hl. palmtag) widersprachen Hg. Wolfgang von Bayern und die übrigen Vormünder Hg. Wilhelms der Darstellung Ulrichs von Haselbach. Hg. Albrecht habe die 1506 in Linz durch seine Anwälte ausgestellte Verschreibung nur teilweise ratifiziert, dem das Schloß Schönberg betreffenden Teil und einigen anderen Artikeln hingegen widersprochen. Zudem hat Hg. Albrecht die Hft. Schönberg den Stauffern zu Ehrenfels aufgrund ihrer Dienste übertragen, so daß keine Rechte erkennbar sind, mit denen Ulrich von Haselbach seine Ansprüche begründen könnte. Bitten daher, dessen Forderungen abzuweisen, zumal es ihnen selbst nur darum, geht, das Erbe von Hg. Albrechts Sohn Wilhelm ungeschmälert zu bewahren. München, HStA, KÄA 978, fol. 90a-92b; Ebd., Fürstensachen 325, fol. 2a-5a, jew. Kop. Zur wechselhaften Besitzgeschichte des Schlosses Schönberg am Ende des 15. und zu Beginn des 16. Jahrhunderts, insbesondere zu seiner Verleihung an Bernhardin von Stauff zu Ehrenfels im Jahr 1508, vgl. D. Schmid, Regensburg, S. 85f.
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 Vgl. zu dieser Angelegenheit T. Beck, Kaiser und Reichsstadt, S. 82 Anm. 588.
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 Vgl. zu dieser Angelegenheit ebd.
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 Mit Schreiben aus Augsburg vom 26. März 1510 übersandte Ks. Maximilian dem Regensburger Rat die Supplikation Popps mit der Feststellung, wenn der darin geschilderte Sachverhalt zutreffe, erscheine es nicht billig, derart streng gegen Popp vorzugehen. Er befehle deshalb dem Rat, die Angelegenheit zu überprüfen und dafür zu sorgen, daß Popp nicht unbillig beschwert, in seiner Ehre verletzt und seines Handwerks entsetzt werde, vielmehr dieses zusammen mit seiner Ehefrau in häuslichen Ehren in Regensburg ausüben könne. München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (a.m.d.i.c.; Gegenzeichnung: Serntein). – Am 14. Mai 1510 schrieb der Ks. aus Augsburg erneut an den Regensburger Rat, Hans Popp habe ein weiteres Mal um Hilfe gebeten, da der Rat erklärt habe, er könne dem vorigen ksl. Befehl nicht Folge leisten, da das Kürschnerhandwerk drei Gründe vorgebracht habe, derentwegen es Popp sein Handwerk nicht mehr ausüben lasse und ihn aus der Stadt vertreibe. Dies verletze nach Popps Aussage seine Ehre und gereiche ihm zu größtem Schaden. Damit dieser aber nicht Opfer seiner Mißgönner werde, befehle er (der Ks.) dem Rat, das Kürschnerhandwerk zu veranlassen, Popp sein Handwerk bis zur Rückkehr des Reichshauptmanns und ksl. Rats Sigmund von Rorbach ungehindert ausüben zu lassen. Dieser werde die Angelegenheit in ksl. Auftrag weiter untersuchen. Ebd., o. Fol., Orig. Pap. m. S. (a.m.d.i.c.; Gegenzeichnung: Serntein).
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 1460 hatte Bern die im Besitz der habsburgtreuen Herren von Baldegg befindliche Burg Schenkenberg im Kanton Aargau erobert und zum Sitz einer Landvogtei gemacht. In der Folgezeit versuchten die Baldegger mehrfach, die Burg auf diplomatischem und juristischem Weg zurückzuerlangen, zuletzt im Schwabenkrieg 1499, doch stets erfolglos. Bald nach dem Schreiben Ks. Maximilians an Hans von Baldegg, noch im Jahr 1510, starb dieser, als letzter seines Geschlechts, an der Pest.
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 Vgl. zu dieser Angelegenheit T. Beck, Kaiser und Reich, S. 77.
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 Zusammen mit seinem Schreiben von diesem Tag übersandte Kaspar Nützel die Supplikation an Nürnberg, Nr. 545 [5.].
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 Mit Schreiben aus Augsburg vom 8. Juni 1510 übersandte Ks. Maximilian dem Regensburger Rat Lochingers Supplikation mit der Feststellung, da dieser als ehrbar gelte, ein guter Handwerker sei und sich erbiete, sein Meisterstück zu machen, wäre es unbillig, ihm die Ausübung seines Handwerks zu untersagen. Der Rat solle deshalb beim Säcklerhandwerk in Regensburg nachdrücklich darauf hinwirken, daß Lochinger seinen Beruf wie jeder andere ungehindert ausüben und seine Produkte verkaufen könne. München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Müller). Zum Ganzen vgl. T. Beck, Kaiser und Reichsstadt, S. 78f.
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 Mit Schreiben aus Augsburg von diesem Tag ersuchte der Ks. Bm. und Rat von Augsburg unter Verweis auf die mitübersandte Supplikation, die gegen Thomas Gumpelzheimer verhängte Gefängnisstrafe zu reduzieren. Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. I, o. Fol. ( p.r.p.s.; Gegenzeichnung: Serntein).