Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 97 EB Uriel von Mainz an Bm. und Rat von Erfurt – Worms, 13. März 1513 (sontag judica)
Nr. 98 Ks. Maximilian an den Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag – Augsburg, 8. April 1513
Nr. 100 EB Uriel von Mainz an Bm. und Rat von Erfurt – Worms, 17. April 1513 (sontag jubilate)
Nr. 101 Der Rat von Erfurt an EB Uriel von Mainz – Erfurt, 22. April 1513 (fritags nach jubilate)
Nr. 102 Der Rat von Erfurt an EB Uriel von Mainz – Erfurt, 29. April 1513 (fritags nach cantate)
Nr. 103 EB Uriel von Mainz an Bm. und Rat von Erfurt – Worms, 5. Mai 1513 (unsers Herrn uffartstag)
Nr. 107 Der Rat von Erfurt an EB Uriel von Mainz – Erfurt, 8. Juli 1513 (freitags am tage Kiliani)
Anmerkungen
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Die Erfurter Gesandtschaft zum Reichstag in Trier hatte aus zehn Personen bestanden. Vgl. ihre Vollmacht vom 5. Juni 1512 ebd., Nr. 1094.
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–a Korrigiert aus: Nachdem ir wist, daz in der erfurtischen sachen durch ksl. Mt. wider tag angesatzt ist gein Wormbs auf den 14. tag Januari, so bedenken wir, das gut sein sol, das unser vettern und wir yemands geschickt hetten, damit es nit dafur angesehen wurd, als wollten wirs verachten. Wu nu unser vetter [Hg. Georg] und ir solchs auch fur gut ansehen werdt, so ist unser begerung, ir wellet furdern, daz einer verordent werde, desgleichen wir auch tun wollen, daz die miteinander reiten und auf den termyn oder ye bald darnach zu Wormbs seyn mochten, und waz unserm vettern darinnen gefallen und ir fur gut ansehen werdt, das wellet uns unverhalten zu erkennen geben. In dem tut ir uns zu gefallen. Datum ut supra.
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Deren Namen sind genannt im Protokoll des Kölner Verfahrens zum Erfurter Streitfall bei Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr. 1110, S. 1550, Lesart e–e.
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In einem weiteren Schreiben vom selben Tag befahl der Ks. seinen in Worms befindlichen Räten für den Fall, dass die vormals mit dem Erfurter Konflikt befassten reichsständischen Räte nicht zugegen sind, dem Reichskammerrichter andere ihnen geeignet erscheinende Räte beizugeben. Magdeburg, LHA, Standort Wernigerode, A 37b I, I, III Nr. 10, fol. 96b, Kop.
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Mit Schreiben aus Worms vom 20. April 1513 (mitwochs nach dem sontag jubilate) antwortete EB Uriel, die sächsischen Rüstungen dienten vermutlich nur der Abwehr von Angriffsvorbereitungen der Krone Böhmen, mit der die Hgg. von Sachsen derzeit im Konflikt stünden. Zudem hätten ihre Reichstagsgesandten der irrung halb, zwischen unser swebend, by ksl. Mt. umb verhelfung furderlichs rechten als wol als die unsern angesucht und gebeten. Daraufhin habe der Ks. wissen lassen, dass er uns zu allen teilen furderlich recht ergeen zu lassen geneigt sey und auch bald die entsprechende Kommission an den Reichskammerrichter (Gf. Sigmund zum Haag) und die Reichsstände schicken werde. Er gehe deshalb davon aus, dass sich besagte Rüstungen nicht gegen Erfurt richteten. Dennoch sollten sie die weitere Entwicklung genau im Auge behalten und ihn bei einer Attacke sofort informieren. Er werde ihnen dann genauso beistehen, wie er es immer getan habe. Erfurt, StadtA, 1–0/A IX 370 vol. II, Prod. 26, Orig. Pap. m. S.
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In diesem am 11. September 1512 bekannt gegebenen Beschluss heißt es, die Verhandlungen in der Erfurter Streitsache würden am 14. Januar 1513 auf dem Wormser Reichstag weitergeführt. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr. 1110, S. 1565.
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Ksl. Ladungsschreiben an Kf. Friedrich III., Hg. Georg, Hg. Johann und Hg. Heinrich von Sachsen bzw. die ausgetretenen Erfurter Bürger, Trier, 9./11. Mai 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr. 1084.
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Gleichfalls am 5. Mai 1513 (ascensionis domini) übersandte EB Uriel das Schreiben der Erfurter sowie seine Antwort an das Mainzer Domkapitel mit dem Auftrag zu beratschlagen, wie den Erfurtern bei einer Zuspitzung der gegenwärtigen Situation geholfen werden könne. Zudem habe er Dr. (Johann) Küchenmeister (am ksl. Hof) in Augsburg beide Schreiben übermittelt und ihn angewiesen, sie dem Ks. mit dem Hinweis vorzulegen, falls es zu einer Auseinandersetzung komme, müsse er (EB Uriel) nach Hause reisen, um den Erfurtern Beistand zu leisten. Er hoffe, dass der Ks. ihn in diesem Fall nicht im Stich lassen werde. Magdeburg, LHA, Standort Wernigerode, A 37b I, II XV Nr. 39, fol. 16a, Konz. Das Schreiben an Dr. Küchenmeister vom 6. Mai 1513 (frytags nach ascensionis domini) ebd., fol. 17a, Konz.
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Ksl. Suspension der ergangenen Schriftstücke zum Erfurter Streitfall, Trier, 12. Mai 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr. 1089.
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Mit Schreiben aus Aschaffenburg vom 4. August 1513 (dornstag nach inventionis Stephani) antwortete EB Uriel, der ksl. Hofmeister (Wilhelm) von Rappoltstein habe dem Ks. die Antwort übersandt, so wir und eur gesandten uf ksl. Mt. oder warer Hg. Friderichs [von Sachsen] furslag getan. Hat keinen Zweifel, der Ks. und jeder verständige Mensch werde sie für billig, gerecht und ehrbar erachten. Es stehen auch sunst unser und eur sachen by ksl. Mt. und den stenden des Reichs in guten fellen und ansehen, das wir ungezwivelt hoffen, uns und uch zu allem guten erspriessen soll. Ist über die Mitteilung, Kf. Friedrich habe nach seiner Heimkehr die Wälder verwüstet, ein heimliches Aufgebot ergehen lassen und sich insgeheim mit seinem Bruder (Hg. Johann), seinen Vettern (Hg. Georg und Hg. Heinrich) sowie seinen Gff. und der Ritterschaft beraten, nicht wirklich besorgt, sondern glaubt, der Kf. wolle dadurch nur den Eindruck erwecken, er habe sich vollständig durchgesetzt und versuche durch seine grausame Handlungsweise Angst und Schrecken zu verbreiten, damit man seinem Willen gehorche. Kann auch nicht glauben, dass der Ks. wieder die Acht (gegen Erfurt) gestattet habe, vor allem deshalb, weil doch die Sache zwischen Kf. Friedrich und Erfurt noch immer vor dem Ks. und den Reichsständen rechtlich anhängig ist. Gleiches gilt für die Annahme, dass er zu eroberung der glaubiger schuld als ein richter oder executor, von ksl. Mt. gesetzt, erlangt haben soll, eur sloss und lantschaft inzunemen und davon den glaubigern im land bezalung zu tun. Erfurt, StadtA, 1–0/A IX 370 vol. II, Prod. 34, Orig. Pap. m. S.
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Gemeint ist der als Concordata Bertholdi bekanntgewordene Vertrag EB Bertholds von Henneberg mit Erfurt vom 3. April 1497. Darin wurden die ebfl. und die städtische Gerichtsbarkeit gegeneinander abgegrenzt, die Besteuerung der ebfl. Beamten durch den Rat geregelt sowie der Einritt des EB und die Bestätigung der städtischen Privilegien vereinbart. Vgl. Willicks, Konflikte, S. 233f.